NL 1992/6, S. 24 (NL 92/6/07)

Cesarini gegen Italien

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Urteil vom 28. August 1992, A/245-B

 

Verfahrensdauer in Zivilsachen

 

Sachverhalt:

    Im Juni 1982 wurde der Beschwerdeführer, ein italienischer Staatsbürger, entlassen. Er beantragte im September darauf beim pretore die Feststellung, dass seine Entlassung gesetzwidrig und er deshalb zur Einforderung seines Lohnes ab diesem Zeitpunkt berechtigt war. Im Februar 1984 fällte der erstinstanzliche Richter ein abweisendes Urteil, über die Berufung des Beschwerdeführers entschied das Bezirksgericht Rom nach einer mündlichen Verhandlung im November 1986, die schriftliche Urteilsausfertigung wurde bei der Gerichtskanzlei im April 1987 hinterlegt. Nachdem der Beschwerdeführer im Mai 1988 einen Rekursantrag gestellt hatte, erreichten die Parteien im Februar 1989 eine gütliche Einigung. Daraufhin wurde das Verfahren eingestellt.

 

Rechtsausführungen:

    Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die überlange Verfahrensdauer in seinem Recht gemäß Art. 6(1) EMRK verletzt.

    Das in Frage stehende Verfahren begann nicht erst, als der Beschwerdeführer im Juni 1982 beim pretore das Zivilverfahren einleitete, sondern bereits als er bei diesem Gericht die Anordnung einer einstweiligen Verfügung begehrte. Demnach dauerte das Verfahren sechs Jahre und acht Monate.

    Obwohl längere Perioden der Inaktivität bei den verschiedenen Gerichten festzustellen sind, ist die Länge des Verfahrens insbesondere deshalb, weil es vor drei verschiedenen Gerichten stattfand, noch nicht dergestalt verzögert worden, dass dadurch Art. 6 (1) EMRK verletzt würde.

Vgl. auch: Urteil im Fall Salerno gegen Italien vom 12. Oktober 1992, A/245-D betreffend die Dauer eines Zivilverfahrens (Recht auf eine Alterspension, April 1982 bis April 1987, keine Verletzung des Art. 6 (1) EMRK).

 

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).