NL 1992/6, S. 25 (NL 92/6/08)
Herczegfalvy gegen Österreich
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Urteil vom 24. September 1992, A/242-B
Anhaltung in einer Anstalt
Sachverhalt in Grundzügen:
Der Beschwerdeführer ist ungarischer Staatsbürger und lebt seit 1964 in Österreich.
Die Zeit von Mal 1972 bis Mal 1977 verbrachte er auf Grund seiner Verurteilungen unter anderem wegen tätlicher Angriffe auf seine Frau, diverse Klienten seines Geschäftes und Strafvollzugsbeamte, Mithäftlinge und Richter in Haft.
Nach Verbüßung der ursprünglichen Strafhaft im Mai 1977 verblieb der Beschwerdeführer in Haft, ab 9. Jänner 1978 befand er sich in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, zunächst als Untersuchungshäftling, später in Verbüßung eines Urteiles. Im November 1984 wurde er bedingt entlassen.
Rechtsausführungen:
Der Beschwerdeführer macht geltend, durch seine Unterbringung in einer Anstalt für psychisch kranke Rechtsbrecher im Zeitraum zwischen Mai 1978 und November 1984 sei sein Recht auf Freiheit gemäß Art 5(1) verletzt worden. Der Gerichtshof unterteilt die in Frage stehende Zeit in 4 gesondert zu prüfende Perioden und gelangt zu dem Schluss, dass diese freiheitsentziehenden Maßnahmen durch Art 5 (1) (c) beziehungsweise (1) (e) EMRK gerechtfertigt, gesetzlich vorgeschrieben und nicht willkürlich angeordnet worden waren. Art. 5 (1) EMRK wurde somit nicht verletzt.
Die Untersuchungshaft, die der Beschwerdeführer beanstandet, dauerte einmal sieben und einmal sechs Monate. Da die österreichischen Gerichte während dieser Zeiträume weder nachlässig noch untätig waren und darüber hinaus der Beschwerdeführer selbst zur Verlängerung der in Frage stehenden Perioden beitrug, liegt auch keine Verletzung des Art. 5 (3) EMRK vor.
Der Beschwerdeführer machte außerdem die Verletzung des Art. 5 (4) geltend, wonach jeder Inhaftierte die Möglichkeit haben muß, die Gesetzmäßigkeit seiner Haft durch das Gericht überprüfen zu lassen und gegebenenfalls seine Entlassung zu beantragen. Um dieser Bestimmung der Konvention gerecht zu werden, müssen die Behörden über die Anträge der Inhaftierten rasch entscheiden (siehe Koendjbiharie gegen die Niederlande, A/185-B, Seite 40, Absatz 27). Die österreichische Gesetzgebung versteht hierunter einen Zeitraum von höchstfalls einem Jahr. Da das Gericht in zwei Fällen zuerst 15 Monate und dann 2 Jahre für seine Entscheidung gebraucht hatte, wurde jedenfalls Art. 5 (4) verletzt.
Durch die medizinische Behandlung, die dem Beschwerdeführer in der Anstalt zuteil wurde, erachtete er sich in seinem Recht nach Art. 3 der Konvention verletzt. Die Machtlosigkeit von Patienten in psychiatrischen Anstalten macht erhöhte Sorgfalt bei der Überprüfung einer behaupteten Konventionsverletzung erforderlich. Auch wenn die grundsätzliche Entscheidung über den Einsatz therapeutischer Mittel und Methoden, gegebenenfalls mit Gewaltanwendung, bei den zuständigen Medizinern beziehungsweise Behörden liegt, bleiben solche Menschen nichtsdestoweniger durch Art. 3 EMRK geschützt. Doch kann eine therapeutisch notwendige Maßnahme grundsätzlich nicht als unmenschlich oder erniedrigend angesehen werden. Die Frage der Notwendigkeit kann nachträglich geprüft werden, wobei in diesem Fall insbesondere die lange Zeit der Verwendung von Handfesseln und Sicherheitsbetten auffällt. Doch konnte nicht nachgewiesen werden, dass die angewendeten Maßnahmen, - gemessen an den damals geltenden Prinzipien psychiatrischer Behandlung - in einem Maße ungerechtfertigt gewesen wären, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde.
Dass der Beschwerdeführer keine Post erhalten konnte, da diese nur an seinen Beistand gesandt wurde, und er außerdem keinen Zugang zu irgendwelchen Massenmedien hatte, verletzt sein Recht auf Respektierung des Privatlebens und das Recht auf Information (Art. 8 und 10 EMRK). Ein Eingriff in diese Rechte ist nur möglich, wenn er auf Grund eines Gesetzes und als eine in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahme geschieht. Die beanstandeten Eingriffe sind dahingehend zu prüfen, ob sie gesetzlich vorgeschrieben, auf ein legitimes Ziel gerichtet und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig waren. Nach der Rechtsprechung ist eine Maßnahme dann gesetzlich vorgeschrieben, wenn sie auf einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift fußt und der Betroffene die Möglichkeit hat, sich nach dieser Vorschrift zu richten (vgl. Urteile Kruslin und Huvig, A/176-A, § 26-27 und A/176-B. §§ 25-26).
Das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit schreibt vor, dass eine Möglichkeit bestehen muss, willkürliche Eingriffe in die Rechte nach Art. 5(1) EMRK hintanzustellen. Wenn ein Gesetz der Behörde ein Ermessen zubilligt, muss der Ermessensspielraum umrissen sein, wenngleich die erforderliche Präzision von Fall zu Fall variieren wird (vgl. Urteil Silver u.a., A/61, § 88, u.a.). Hinsichtlich der Einschränkung des Briefverkehrs und des Zugangs zur Information genügen vage Rechtsvorschriften nicht, insbesondere im Fall einer Anhaltung in einer psychiatrischen Anstalt. Auch wenn es kaum möglich sein dürfte, ein Gesetz zu verfassen, das alle Eventualitäten berücksichtigt (siehe Urteil Silver u.a. A/61, § 88), waren die in Frage stehenden Rechtsvorschriften aufgrund des Umfanges der erlaubten Einschränkungen der Rechte des Betroffenen, deren Dauer und des fehlenden Mindestmaßes an Rechtsschutzmöglichkeiten keineswegs von einer den Erfordernissen der Rechtsstaatlichkeit genügenden Art. Art 8 und Art 10 EMRK wurden somit verletzt.
Verletzte Bestimmungen: Art. 5(1) und (3), Art. 5 (4), Art. 8 und 10 EMRK. [Siehe auch EuGRZ 1992, Heft 22-23]
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).