NL 1992/6, S. 27 (NL 92/6/09)
Kolompar gegen Belgien
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Urteil vom 24.9.1992, A/235-C
Auslieferungshaft und Verfahrensgarantien (Art. 5 (1) und (4) EMRK)
Sachverhalt:
Im Mai 1981 wurde der Beschwerdeführer, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, in Abwesenheit von einem florentinischen Geschworenengericht zu 10 Jahren Haft wegen versuchten Raubes und versuchten Mordes verurteilt. Im Mai 1983 beantragte Italien bei den belgischen Behörden die Auslieferung des Beschwerdeführers. Dieser war am 22. Jänner 1984 in Belgien in Untersuchungshaft genommen worden, nachdem er dort Straftaten verübt hatte. Der Beschwerdeführer verblieb im Zusammenhang mit dem Auslieferungsverfahren in Haft, nachdem die Untersuchungshaft am 11. April geendet hatte. Die Auslieferung wurde am 2. Mai 1984 vom belgischen Justizminister bewilligt. Der Beschwerdeführer stellte am 17. Juni einen Antrag auf Haftentlassung und leitete im September 1985 ein dringliches Verfahren zur Rechtswidrigerklärung der Auslieferung und Beendigung der Haft ein. Während ersteres Verfahren vor den Berufungsinstanzen mit einer negativen Entscheidung beendet wurde, ist zweiteres noch vor der 2. Instanz anhängig. Am 5. Jänner 1985 wurde der Beschwerdeführer wegen der in Belgien begangenen Straftaten zu einer einjährigen Haftstrafe verurteilt, die bereits wenige Tage danach als verbüßt galt. Am 13. September 1987 teilte der Beschwerdeführer dem Justizminister mit, dass er sich nicht länger seiner Abschiebung entgegenstelle und wurde am 25. September 1987 nach Italien ausgeliefert. Im Dezember 1990 erfolgte seine Haftentlassung infolge einer Amnestie.
Rechtsausführungen:
Die Untersuchungs- und Strafhaft im Zusammenhang mit den in Belgien verübten Straftaten genügte den Anforderungen des Art. 5 (1) (a) und (c). Die Haft während des Auslieferungsverfahrens war nach Art. 5 (1) (f) prinzipiell gerechtfertigt. Es ist jedoch zu prüfen, ob die Haftdauer von über 2 Jahren und 8 Monaten mit dieser Bestimmung vereinbar ist. Die Auslieferungshaft an sich hat nur weniger als einen Monat gedauert (11. April bis 2. Mai 1984). Vor den dringlichen Verfahren trafen die zuständigen Behörden und Gerichtshöfe ihre Entscheidungen innerhalb angemessener Frist. Diesbezüglich besteht kein Zweifel, dass das Verfahren den Erfordernissen von Art. 5 (1) (f) entsprochen hat. In der späteren Folge hat das Verhalten des Beschwerdeführers zu Verfahrensverzögerungen geführt, für die Belgien nicht verantwortlich gemacht werden kann. Art. 5(1) EMRK wurde daher nicht verletzt.
Weiters rügt der Beschwerdeführer, dass ihm kein Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Haft (Art. 5 (4) EMRK) offen gestanden sei. Nach Auffassung des Gerichtshofes ist Art. 5 (4) EMRK eine Bestimmung, die neben Art. 5 (1) EMRK gesondert zu prüfen ist, und der insbesondere in Auslieferungsfällen große Bedeutung zukommt (vgl. Urteil Sanchez-Reisse vom 21. Oktober 1986, A/107, §§ 42-61). Es ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer in den innerstaatlichen Verfahren nicht vorgebracht hat, der Zeitablauf habe seine Auslieferungshaft rechtswidrig werden lassen. Insoweit, als die Dauer der Freiheitsentziehung Fragen hinsichtlich Art. 5 (4) EMRK ("speedily") aufwirft, hat der Gerichtshof darüber bereits oben (bei der Prüfung des Art. 5(1)) abgesprochen. Auch Art. 5 (4) EMRK wurde somit nicht verletzt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).