NL 1992/6, S. 28 (NL 92/6/10)
Pham Hoang gegen Frankreich
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Urteil vom 25. September 1992, A/243
Rechtsvermutung und Verfahrenshilfe
Sachverhalt:
Im Jänner 1984 wurde Tuan Tran Pham Hoang, ein französischer Staatsbürger, festgenommen, als er hinter dem Steuer eines Wagens saß, dem sich zwei weitere Personen mit einer großen Menge von teils reinem, teils bereits vermischtem Heroin näherten.
Im erstinstanzlichen Verfahren vor dem tribunal de grande instance in Paris stellte der zuständige Untersuchungsrichter Pham Hoang zusammen mit sechs anderen Verdächtigen unter Anklage wegen Drogenschmuggels unter Umgehung der Zollgesetze.
Das tribunad de grande instance sprach den Beschwerdeführer und weitere zwei Angeklagte aus Mangel an Beweisen frei. Die übrigen Angeklagten wurden zu Freiheitsstrafen zwischen sechs und zwölf Jahren verurteilt.
Der Zollgeneraldirektor erhob gegen das Urteil betreffend Pham Hoang Berufung, mit der Begründung, die Behauptung des Pham Hoang, er habe nichts über die Vorgänge gewußt, in die er involviert war, sei unerheblich. Laut Artikel § 373 (2) Zollgesetz ist die Intention für die Verantwortlichkeit eines Mittäters völlig unbeachtlich.
Pham Hoang wurde daraufhin am 10, März 1986 vom Berufungsgericht schuldig gesprochen. Bereits am selben Tag erhob der Beschwerdeführer Revision und beantragte Verfahrenshilfe. Diese wurde abgelehnt, da Verfahrenshilfe für bereits Verurteilte nur in besonderen Härtefällen gewährt wird, zu denen Pham Hoang nicht zähle.
Im März 1987 wies der Kassationsgerichtshof die Revision ab.
Rechtsausführungen:
Art. 6 (1) und (2) wurde nicht verletzt. Die Bestimmung des Zollgesetzes wurden in einer Weise angewendet, die nicht gegen Art. 6 (2) EMRK verstoßen. Entsprechend dem Urteil des Gerichtshofes im Fall Salabiaku (A/ 141-A, § 28) ist gefordert, dass in strafrechtlichen Gesetzesvorschriften enthaltene Vermutungen faktischer wie rechtlicher Art auf ein angemessenes Maß beschränkt werden müssen, wobei die Bedeutung der zugrunde liegenden Frage und die Rechte der Verteidigung beachtlich sind. Pham Hoang habe jederzeit die Möglichkeit gehabt, sich während der Verhandlung zu verteidigen; er hätte beispielsweise beweisen können, er habe aus Zwang oder infolge eines unvermeidbaren Fehlers gehandelt.
Darüber hinaus bezog sich das Urteil des Berufungsgerichtes nicht auf die Vorschriften des Zollgesetzes, welche nach Auffassung des Beschwerdeführers eine mit der Konvention im Widerspruch stehende Vermutung beinhalten. Das Gericht hat somit eine angemessene Abwägung aller Beweise vorgenommen. Weiters erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht nach Art. 6 (3) (c) verletzt.
Als mindeste Rechte eines Angeklagten in einem Strafprozess gelten hier die freie Wahl eines Rechtsbeistandes, beziehungsweise die Beistellung eines Pflichtverteidigers, falls die finanziellen Mittel des Beschuldigten die Nominierung eines Wahlverteidigers unmöglich machen.
Es ist zu klären, ob die Beistellung eines Rechtsvertreters im Interesse der Rechtspflege notwendig war: Der Beschwerdeführer wollte vor dem Kassationsgerichtshof die Vereinbarkeit der relevanten Bestimmungen des Zollgesetzes mit der Konvention überprüfen lassen, und es fehlte ihm die Fähigkeit, juristische Argumente vorzubringen, etwa den Gerichtshof zu überzeugen, von seiner Rechtsprechung abzugehen (vgl. Urteil Artico, A/37, § 34).
Somit wurde in diesem Fall Art. 6 (3) (c) verletzt, da dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen wurde, sich von einem Anwalt vertreten zu lassen. [Siehe auch EuGRZ 1992, Heft 19-21]
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).