NL 1992/6, S. 29 (NL 92/6/11)
Croissant gegen die Bundesrepublik Deutschland
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Urteil vom 25. September 1992, A/237-B
Pflichtverteidiger
Sachverhalt:
Gegen den Beschwerdeführer, einen deutschen Anwalt, wurde 1976 ein Verfahren wegen Unterstützung einer verbrecherischen Organisation (der Roten Armee Fraktion "RAF") eingeleitet. Ursprünglich wurde er vor Gericht von zwei Wahlverteidigern vertreten. Wegen der Komplexität des Falles und der voraussichtlich langen Verfahrensdauer bestellte das Landgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft im Jänner 1978 einen dritten Verteidiger. Der Beschwerdeführer erhob sowohl gegen die Bestellung eines dritten Anwalts allgemein als auch - auf Grund von dessen Parteizugehörigkeit - gegen diesen Anwalt im speziellen Einspruch. Stattdessen schlug er die Bestellung eines selbstgewählten Rechtsbeistandes vor. Der Einspruch wurde vom Landgericht abgelehnt. Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte diese Entscheidung.
Als die Gerichtskasse des Stuttgarter Landgerichts Croissant nach seiner Verurteilung im Februar 1979 zur Begleichung der Kosten für alle drei Anwälte aufforderte, erhob dieser Berufung mit Hinweis auf die ihm gewährte Verfahrenshilfe. Die Berufung dagegen sowie eine Beschwerde an den Bundesverfassungsgerichthof blieben erfolglos.
Rechtsausführungen:
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der Art. 6(1) und (3) EMRK geltend. Erstens sei hinsichtlich aller drei Anwälte sein Recht verletzt worden, als Angeklagter, der nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, einen Pflichtverteidiger beigegeben zu erhalten. Es verbiete Art 6 (3) (c) implizit auch, nach Abschluss eines Verfahrens die Kosten für einen Pflichtverteidiger zurückzuverlangen. Zweitens sei durch die Bestellung eines Anwalts gegen seinen Willen sein Recht auf freie Wahl seines Rechtsvertreters verletzt worden.
Die Bestellung eines oder mehrerer Anwälte durch das Gericht ist mit der Konvention nicht unvereinbar. Dadurch wird die ständige Vertretung des Beklagten während des Verfahrens gewährleistet. Betreffend die Bestellung weiterer Verteidiger muss das Gericht eine besondere Rechtfertigung geben können, insb. da der Beklagte im deutschen Recht auch für die dadurch entstehenden Kosten aufkommen muss. Insofern soll auch auf die Wünsche des Beklagten Rücksicht genommen werden. Eine diesen Prinzipien widersprechende Bestellung mehrerer Verteidiger durch das Gericht würde eine Verletzung des Rechtes auf ein faires Verfahren (Art 6 (1) EMRK) darstellen. In diesem Fall war die Bestellung eines dritten Anwalts durch das Landgericht für den reibungslosen Fortgang des Verfahrens notwendig. Sie hatte den Zweck, auf Grund der voraussehbaren Länge des Verfahrens und dessen Komplexität mögliche Unterbrechungen und Verzögerungen zu vermeiden. Was die Wahl dieses bestimmten Anwalts betrifft, so wurde er wegen seiner Qualifikationen in dem Bereich und deshalb, weil er seine Kanzlei im Zuständigkeitsbereich des erkennenden Gerichtes hatte, bestellt.
Obwohl der Beschwerdeführer betont, dass er dem dritten Verteidiger während des gesamten Verfahrens kein Vertrauen entgegenbringen konnte, liegt in dessen Nominierung keine Verletzung des Grundsatzes auf eine freie Wahl des Verteidigers begründet.
Zwar billigt Art. 6 (3) (c) jedem Angeklagten das Recht zu, von einem gewählten Verteidiger vertreten zu werden (vgl. Urteil Pakelll A/64, § 31), jedoch ist dieses, auf der Basis eines notwendigen Vertrauensverhältnisses fußende Recht nicht absolut.
Es unterliegt in diesem Fall insbesondere der Einschränkung, dass es den Gerichten obliegt, zu entscheiden, ob eine Vertretung durch von demselben bestimmte Verteidiger im Interesse der Rechtspflege geboten ist.
Nach deutschem Recht war die finanzielle Situation des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Bestellung des Pflichtverteidigers nicht von Belang, da diese Bestellung ausschließ1ich im Interesse der Rechtspflege erfolgte. Prinzipiell ist eine verurteilte Person verpflichtet, die Kosten zurückzuerstatten, und in diesem Verfahrensabschnitt, der der Verurteilung folgte, waren die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers von Belang. Ein derartiges System wäre mit Art. 6 EMRK unvereinbar, falls es die Fairness des Verfahrens beeinträchtigen würde. Dies ist im vorliegenden Fall nicht so: Die Gerichte konnten die Bestellungen überprüfen, und die verlangten Kosten waren nicht exzessiv. Es besteht kein Zweifel, dass im Fall der Unmöglichkeit der Bezahlung der gesamten Gebühren nach den bestehenden Vorschriften des Landes Baden-Württemberg eine Reduzierung der zu zahlenden Beträge erfolgen würde.
Art 6 EMRK wurde somit nicht verletzt. [Siehe auch EuGRZ 1992, Heft 22-231
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).