NL 1992/6, S. 31 (NL 92/6/12)

Boddaert gegen Belgien

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Urteil vom 12. Oktober 1992, A/235-D

 

Verfahrensdauer bei zweifachem Mord

 

Sachverhalt:

    Innerhalb weniger Tage wurden am selben Ort zwei Mordopfer aufgefunden. Der Verdacht fiel sofort auf den Beschwerdeführer und auf einen zweiten Mann namens Piron. Die beiden beschuldigten sich gegenseitig, wurden aber später dennoch enthaftet. Bald darauf wurde Piron wiederum verdächtigt, einen Mord - den dritten für das Verfahren gegen den Beschwerdeführer relevanten - begangen zu haben. Wegen des Zusammenhangs zwischen den beiden Verbrechen wurde das Verfahren gegen den Beschwerdeführer und Piron mit dem zweiten Verfahren gegen Piron verbunden. Zwischen der Erlassung des Haftbefehls und der Entscheidung des Kassationsgerichtshofs, durch die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Mordes bestätigt wurde, vergingen 6 Jahre 2 Monate und 22 Tage.

 

Rechtsausführungen:

    In seiner Berufung an den Kassationsgerichtshof behauptete der Beschwerdeführer - wie schon vor dem Prozessgericht - eine Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer gemäß Artikel 6(1) EMRK und bemängelte, dass sich kein belgisches Gericht zur Beurteilung dieser Frage zuständig fühlte.

    Der Kassationsgerichtshof wies die Berufung mit der Begründung ab, dass zur Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer die Prozeßgerichte zuständig seien. Bei Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer haben diese deren Einfluss auf die Beweiswürdigung (z. B. das Erinnerungsvermögen von Zeugen) und auf die Bemessung der Strafe (z. B. bei finanziellen Nachteilen für den Angeklagten) zu berücksichtigen.

    Der Kassationsgerichtshof widersprach jedoch der Auffassung, dass sich aus Art 6 (1) EMRK bei überlanger Dauer der Ermittlungen eine Unzulässigkeit des gesamten Verfahrens ableiten lasse.

In seinem Vorbringen bezieht sich der Beschwerdeführer vor allem auf eine Periode von 39 Monaten - zwischen Februar 1982 und Mai 1985 -, während der, wie auch die Kommission befand, die Untersuchung ruhte bzw. zweimal für längere Zeit völlig ausgesetzt wurde.

    Die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer hat auf der Grundlage der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Rechtsprechung entwickelten Kriterien und im Licht der besonderen Umstände des Falles zu erfolgen.

    Die Ermittlungen waren wegen der einander widersprechenden Aussagen der Tatverdächtigen, dem weitgehenden Fehlen von Zeugen und dem Zusammenhang mit zwei anderen Morden schwierig. Obwohl diese lange Zeit zügig und ohne Unterbrechungen geführt wurden, gelang es nicht, ein Tatmotiv zu finden und den Täter namhaft zu machen. Weiters ist das Verhalten des Piron beachtlich, der neuerlich unter Mordverdacht geriet, weshalb die Behörden beschlossen, die Ergebnisse der Untersuchungen in dieser Causa abzuwarten. Dies führte zu einer weiteren Verzögerung der Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer, die jedoch aufgrund der Schwere der Verbrechen und des engen Zusammenhangs der beiden Fälle gerechtfertigt ist. Dieser befand sich freilich während dieser Zeit auf freiem Fuß. Art 6 (1) EMRK fordert zwar einen raschen, aber auch einen ordnungsgemäßen Gang des Verfahrens. Im vorliegenden Fall entsprach das Vorgehen der Behörden dem Ergebnis einer Abwägung zwischen Raschheit und Gründlichkeit des Verfahrens, welche beide Elemente eines fairen Verfahrens sind. Art. 6(1) wurde somit nicht verletzt.

 

Der Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).