NL 1992/6, S. 32 (NL 92/6/13)
Open Door und Dublin Well Woman gegen Irland
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Urteil vom 29. Oktober 1992, A/246
Information über Schwangerschaftsunterbrechung in Irland
Sachverhalt:
Open Door ist eine Gesellschaft, die schwangere Frauen in Irland über die Möglichkeiten einer Schwangerschaftsunterbrechung in Großbritannien informiert. Dublin Well Woman hat vergleichbare Zielsetzungen. Die Beschwerdeführerinnen Mäher und Downes waren als Berater für Dublin Well Woman tätig. Die Beschwerdeführerinnen X und Geraghty sind irische Staatsbürgerinnen im gebärfähigen Alter.
Auf Antrag der Gesellschaft für den Schutz ungeborener Kinder befand der Oberste Gerichtshof am 16. März 1988, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführer das verfassungsgesetzliche Recht auf Leben des ungeborenen Kindes verletze, und ordnete die Einstellung der Tätigkeit der Beschwerdeführer an.
Rechtsausführungen:
Die Beschwerdeführer behaupten primär eine Verletzung des Art. 10 EMRK. Sie bringen vor, die gerichtliche Anordnung verletze ihr Recht auf Weitergabe von Information. Unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass dem Recht ungeborener Kinder auf Leben in Irland besondere Bedeutung beigemessen werde, und angesichts des Selbstverständnisses irischer Gerichte als Garanten verfassungsmäßiger Rechte, erachtet es der Gerichtshof als vernünftigerweise vorhersehbar, daß rechtliche Schritte gegen die Beschwerdeführer eingeleitet würden. Darüber hinaus wurde Dublin Well Woman informiert, dass eine einstweilige Verfügung gegen die Tätigkeit dieser Gesellschaft erwirkt werden könnte. Somit war der Eingriff gesetzlich vorgeschrieben.
Der dem ungeborenen Leben in Irland zugebilligte Schutz durch das Gesetz beruht auf profunden moralischen Wertvorstellungen, die von einer Mehrheit der irischen Bevölkerung in einer Volksabstimmung im Jahr 1983 bestätigt wurde. Der in Frage stehende Eingriff war daher auf den Schutz der Moral gerichtet. Es ist nicht erforderlich, zu überprüfen, ob der Begriff "andere" in Abs. 2 des Art. 10 EMRK sich auf ungeborene Kinder erstreckt. Die Maßnahme war auf legitime Zwecke gerichtet. Im Hinblick auf die Fragestellung, ob die Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war, ist der Gerichtshof nicht aufgerufen, abschließend zu klären, ob das Recht auf Abtreibung durch die Konvention garantiert ist oder ob das ungeborene Kind durch das Recht auf Leben des Art. 2 EMRK geschützt ist. Die Beschwerde beschränkt sich darauf, jenen Teil der gerichtlichen Verfügung anzugreifen, der die Freiheit der Mitteilung und des Empfangs von Information betrifft. Die Diskretionsgewalt des Staates im Bereich des Schutzes der Moral entzieht sich nicht der nachprüfenden Kontrolle der Straßburger Organe. Insbesondere in Fällen wie den vorliegenden, in denen Fragen des Glaubens, die sich auf den Charakter menschlichen Lebens beziehen, betroffen sind, kommt den Staaten ein weiter Ermessenspielraum zu. Dennoch hat der Gerichtshof zu überprüfen, inwieweit ein Eingriff in Rechte der Konvention mit derselben vereinbar ist (vgl. dazu Urteile Handyside, A/24, und Urteil Müller u.a., A/133). Somit muss der Gerichtshof die Notwendigkeit im Licht der in ständiger Rechtsprechung entwickelten Prinzipien überprüfen (vgl. Urteil Observer and Guardian, A/216, § 59). Es ist zu betonen, dass die Freiheit der Meinungsäußerung auch auf Informationen oder Ideen anwendbar ist, die erschrecken oder den Staat oder die Bevölkerung stören. Dies ist ein Erfordernis einer demokratischen Gesellschaft, die Pluralismus und Toleranz notwendigerweise beinhaltet (vgl. Handyside, A/24, § 49).
Der Gerichtshof ist vom absoluten Charakter der Anordnung des Obersten Gerichtshofs betroffen, welche die Aktivität der Beschwerdeführer unbeschränkt verbot. Dabei wurde auf das Alter oder den Gesundheitszustand der betroffenen Frauen ebenso wenig Bedacht genommen wie auf die Gründe, aus denen diese Rat suchten und eine mögliche Schwangerschaftsunterbrechung anstrebten. Schon aus diesem Grund erscheint die Beschränkung übermäßig weit und unangemessen. Diese Einschätzung wird durch andere Fakten untermauert:
Die Beschwerdeführer warben nie für Abtreibung und ermunterten betroffene Frauen auch nicht, eine Abtreibung vorzunehmen. Vielmehr beschränkten sie sich auf eine Erklärung von bestehenden Wahlmöglichkeiten. Die endgültige Entscheidung oblag den betroffenen Frauen und ohne jeden Zweifel führte die Beratungstätigkeit der Beschwerdeführer auch zu Entscheidungen gegen eine Abtreibung. Weiters wurde eine derartige Beratungstätigkeit durch die Behörden auch nach der Annahme des 8. Zusatzartikels zur Verfassung im Jahr 1983 toleriert und erst durch das hier in Frage stehende Urteil des Obersten Gerichtshofs beendet. Darüber hinaus bleibt zu erwähnen, dass die von den Beschwerdeführern weitergegebene Information niemals an die allgemeine Öffentlichkeit gelangte.
Es wurde nie ernstlich bestritten, dass einschlägige Informationen auch durch Konsultation anderer Quellen in Irland, etwa Zeitschriften oder Telefonbücher, erlangt werden könnten. Jene Information, die die gerichtliche Anordnung zu verhindern suchte, war somit auch auf anderem Wege erhältlich. Nicht nur blieb die gerichtliche Anordnung als solche weitgehend ineffektiv, sondern sie hat auch für schwangere Frauen eine Erhöhung des gesundheitlichen Risikos bewirkt, da diese nun möglicherweise eine Abtreibung in einem späteren Stadium der Schwangerschaft vornehmen lassen, da sie nicht angemessen informiert werden. Die Anordnung könnte auch nachteilige Wirkungen für Frauen haben, die über keinen ausreichenden Bildungsstand oder zu wenig finanzielle Mittel verfügen, um an andere Informationsquellen zu gelangen.
Der Gerichtshof entscheidet somit, daß die Einschränkung der Weitergabe bzw. des Empfangs von Information im gegenständlichen Fall nicht notwendig in einer demokratischen Gesellschaft war. Art. 10 EMRK wurde somit verletzt. Der Gerichtshof erachtet es nicht für erforderlich, eine behauptete Verletzung der Art. 8 und 14 EMRK zu prüfen.
Sondervoten: Cremona, Matscher, Pettlti, Russo, Lopes Rocha, Bigi, Baka, Blayney [abweichende Meinungen]; De Meyer und Morenilla [zustimmende Sondervoten]. [Siehe auch EuGRZ 1992, Heft 19-21]
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).