NL 1992/6, S. 35 (NL 92/6/14)

92/18/0288, 0312

Verwaltungsgerichtshof

Erkenntnis vom 4. September 1992

 

Aufenthaltsverbot und Vollstreckungsaufschub

 

Sachverhalt:

    Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Volksrepublik China, hielt sich seit 1983 - seinem 12. Lebensjahr - mit seiner Familie in Österreich auf. 1990 wurde er vom Bezirksstrafgericht Wien wegen des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise (§ 231 StGB) rechtskräftig verurteilt. Vom Landesgericht für Strafsachen in Wien wurde er am 6. Februar 1991 wegen des Vergehens der Schlepperei (§ 14 a FPG) zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat von Mai bis Dezember 1990 an der illegalen Ein- und Ausreise chinesischer Staatsangehöriger mitgewirkt, indem er diese mit für andere Personen ausgestellten Pässen, versehen mit Sichtvermerk, nach Österreich gebracht hatte. Gegen ihn wurde gemäß § 3 (1) i.V.m. § 5 (2) FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet erlassen. Dem Antrag auf Erteilung eines Vollstreckungsaufschubes wurde keine Folge gegeben.

 

Rechtsausführungen:

    Die gewerbsmäßige Schlepperei war kein "einmaliger Ausrutscher" des Beschwerdeführers. Im Erkenntnis vom 11. November 1991 (ZI. 90/19/0447) vertrat der VwGH die Auffassung, dass die Schlepperei einer ordentlichen Handhabung der Fremdenpolizei hinderlich sei und der Republik Österreich aus den daraus resultierenden Schubkosten hohe finanzielle Aufwendungen entstünden. Der Beschwerdeführer hat behauptet, dass er in Hinsicht auf sein berufliches oder persönliches Fortkommen nach seiner Ausweisung in China "chancenlos" sei, und seine privaten und familiären Interessen geltend gemacht. Jedoch wiegen die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig schwerer als die - bedeutsamen - privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers. Es besteht ein eminentes öffentliches Interesse daran, die Schlepperei mit allen zu Gebote stehenden Mitteln zu unterbinden. An der Erteilung des Aufenthaltsverbotes besteht somit ein wichtiges öffentliches Interesse i.S. des Art. 8 (2) EMRK.

    Nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. Erkenntnis vom 23. April 1990, ZI. 90/19/ 0228) muss der Fremde "triftige Gründe" i.S. des § 6 (2) zweiter Satz FPG anführen, die einen Aufschub einer Vollstreckung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen würden.

    Ein Aufschub ist nur zu gewähren, wenn Gründe vorliegen, die es dem Fremden unmöglich machen oder zumindest wesentlich erschweren, die Frist von einer Woche zum Verlassen des Gebietes einzuhalten. Dies ist hier nicht der Fall.

Siehe auch: Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 1992, B/1463/91, in derselben

Sache.

 

Das Erkenntnis im Originalwortlaut (pdf-Format).