NL 1992/6, S. 36 (NL 92/6/15)

92/18/0350

Verwaltungsgerichtshof

Erkenntnis vom 4. September 1992

 

Aufenthaltsverbot trotz Eheschließung mit einer Österreicherin

 

Sachverhalt:

    Gegen den Beschwerdeführer, einen ägyptischen Staatsbürger, wurde ein bis zum 31. Dezember 1995 befristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 3 Fremdenpolizeigesetz (FPG) verhängt, weil er sich nach Ablauf seines Sichtvermerks weiter illegal in Österreich aufgehalten hatte, einer "Schwarzarbeit" nachgegangen war und den Behörden gegenüber zwecks Erlangung einer neuen Aufenthaltsberechtigung mehrmals unrichtige Angaben gemacht hatte. Die nach § 3 (3) FPG vorzunehmende Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen fiel zu seinen Ungunsten aus, obwohl er kurz vor Erlassung des Aufenthaltsverbots eine Österreicherin geheiratet hatte. In der Zwischenzeit stellte sich auch Nachwuchs ein.

 

Rechtsausführungen:

    Die belangte Behörde ging zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten gegen die öffentliche Ordnung verstoßen hat.

    Bei der Interessenabwägung gemäß § 3 (3) FPG ist grundsätzlich nur ein rechtmäßiger Aufenthalt zu berücksichtigen (vgl. VwGH vom 9. Juli 1992, 92/18/0179). Da der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit Ablauf seines Sichtvermerks als rechtswidrig anzusehen ist (vgl. VwGH vom 23. April 1990, 90/19/0155), kann er seine berufliche Tätigkeit und private Integration in dieser Zeit von vornherein nicht für sich ins Treffen führen (vgl. VwGH vom 9. Juli 1992, 92/18/0142).

    Die unmittelbar bevorstehende Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist der nunmehrigen Ehegattin bekannt gewesen, weshalb den aus dieser Eheschließung abgeleiteten Interessen kein maßgebliches Gewicht zukommt (vgl. VwGH vom 9. Juli 1992, 92/18/ 0286). Auch die Geburt eines Kindes - nach Erlassung des Aufenthaltsverbots - lässt die Interessenabwägung aus dem oben angeführten Grund nicht rechtswidrig erscheinen. Die belangte Behörde hat bei der Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers zutreffend die von ihm ausgeübte "Schwarzarbeit", die einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstellt (siehe VwGH vom 17. Dezember 1990 90/19/0476, und vom 4. September 1992, 92/18/0185), sowie die Dauer seines illegalen Aufenthalts zu seinen Lasten mit berücksichtigt. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen.

 

Das Erkenntnis im Originalwortlaut (pdf-Format).