NL 1993/1, S. 27 (NL 93/1/15)

VwGH 92/18/0311

Erkenntnis vom 8. Oktober 1992

 

Beiziehung eines Dolmetschers und Aufenthaltsverbot

 

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist eine türkische Staatsangehörige, gegen die ein befristetes Aufenthaltsverbot für das österreichische Bundesgebiet erlassen wurde. Gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion vom 25. Mai 1992 richtet sich die Beschwerde, die geltend macht. daß die den Sachverhaltsfeststellungen zugrundegelegte Niederschrift vom 25. März 1992 über die Vernehmung der Beschwerdeführerin deswegen kein taugliches Beweismittel sei, weil kein Dolmetscher für die türkische Sprache beigezogen wurde und die Beschwerdeführerin die Unterschrift verweigert habe.

 

Rechtsausführungen:

Ist eine Partei der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, so ist nach § 39 AVG der behördliche oder der der Behörde zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen. Im vorliegenden Fall wurde kein Amtsdolmetscher, sondern eine sprachkundige Verwandte der Beschwerdeführerin ohne Beeidigung als Dolmetscherin beigezogen. Eine Heranziehung eines nicht-amtlichen Dolmetschers ist nur dann gestattet, wenn ein Amtsdolmetscher nicht zur Verfügung steht oder es wegen der besonderen Umstände des Falles geboten ist. Dies trifft hier nicht zu. Darüber hinaus wäre der nicht-amtliche Dolmetscher zu beeiden gewesen.

    Ein Verstoß gegen diese Verfahrensvorschrift führt jedoch nur dann zur Aufhebung des Bescheides, wenn er im Beschwerdefall von Einfluß auf den Inhalt den Bescheides gewesen sein könnte, somit relevant im Sinne des § 42 (2) Z. 3 VwGG ist (VwGH vom 23. Juni 1987, VwSlG NF 14292/A). Hier hat nicht einmal die Beschwerdeführerin behauptet, daß ihre Aussage von der beigezogenen Dolmetscherin nicht richtig übersetzt worden sei. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.

 

Das Erkenntnis im Originalwortlaut (pdf-Format).