NL 1993/2, S. 10 (NL 93/2/01)
Tonio Vella gegen Malta
Europäische Kommission für Menschenrechte
Beschwerde 18420/91
Zulässigkeitsentscheidung vom 17.Februar 1993
Verstoß gegen die Strafprozessordnung bei einer Hausdurchsuchung
Sachverhalt:
Auf Hinweis eines geheim gehaltenen Informanten wurde die Wohnung des körperlich behinderten Beschwerdeführers am 2. Dezember 1983 in dessen Abwesenheit nach Waffen und anderen Gegenständen durchsucht. Obwohl die Hausdurchsuchung erfolglos blieb, wurde der Beschwerdeführer verhaftet, 46 Stunden lang festgehalten und verhört. Vom Beschwerdeführer angestrengte Zivilverfahren endeten mit einem Urteil eines Zivilgerichts vom 5. Dezember 1986, in dem festgestellt wurde, daß der Beschwerdeführer unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt worden war und daß eine Festnahme und Anhaltung seine Grundrechte verletzt habe. Weiters stellte das Gericht fest, daß die Durchsuchung der Wohnung die Verfassung nicht verletzt habe.
Infolge der Berufung der Polizei und des Beschwerdeführers entschied der Verfassungsgerichtshof am 5. April 1991, daß die Festnahme und Anhaltung verfassungswidrig gewesen sei. Weiters stellte der Gerichtshof fest, daß der Beschwerdeführer unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt war. Hinsichtlich der Verletzung des Hausrechts durch die Hausdurchsuchung stellte der Gerichtshof fest, daß dadurch zwar Art. 352 des Strafgesetzbuches verletzt worden sei, jedoch keine Verfassungsverletzung vorliege, da die Durchsuchung im öffentlichen Interesse gerechtfertigt gewesen sei.
Rechtsausführungen:
Der Beschwerdeführer behauptet, die Hausdurchsuchung sei wegen der Gesetzesverletzungen ohne gesetzliche Grundlage im Sinne des Art. 8 (2) EMRK erfolgt, weiters sei die Maßnahme nicht notwendig gewesen. Er habe von den innerstaatlichen Gerichten keine Genugtuung für die von ihm behauptete Verletzung seines Rechts auf Privatheit und seiner Wohnung erhalten und sei dadurch bestraft worden, daß er entsprechende Anteile der Gerichtskosten zu begleichen hatte.
Die Regierung bringt dagegen vor, der Beschwerdeführer sei nicht Opfer einer Verletzung der Konvention, da der Verfassungsgerichtshof zu seinen Gunsten entschieden habe. Dessen Entscheidung, das Strafgesetzbuch sei durch die Hausdurchsuchung verletzt worden, stelle eine echte Entschädigung dar, da er dadurch keinen wirklichen Schaden erlitten habe. Hilfsweise bringt die Regierung vor, daß die Durchsuchung verfassungskonform und im Sinne des Art. 8 (2) EMRK gerechtfertigt gewesen sei. Sie sei erfolgt, da die Polizei den Verdacht gehabt habe, der Beschwerdeführer sei im Besitz illegaler Feuerwaffen, und diesbezügliche Ermittlungen angestellt habe. Die Kommission erklärte die Beschwerde für zulässig.
Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).