NL 1993/2, S. 11 (NL 93/2/02)
Jacubowski gegen die Bundesrepublik Deutschland
Europäische Kommission für Menschenrechte
Beschwerde 15088/89
Bericht vom 7. Januar 1993 [Von der Kommission in der 236. Sitzung beim Gerichtshof anhängig gemacht]
Freie Meinungsäußerung und unlauterer Wettbewerb
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer war vom 3. Mal bis 17. Juli 1983 alleiniger Geschäftsführer einer Nachrichtenagentur und Chefredakteur der von dieser herausgegebenen Pressemitteilungen. Am 17. Juli 1983 wurde er fristlos entlassen. Am 16. August veröffentlichte die Nachrichtenagentur eine Presseaussendung, in welcher Jacubowski Journalistische Unfähigkeit und kaufmännisches Versagen vorgeworfen wurde.
Der Beschwerdeführer beantragte beim Amtsgericht, der Nachrichtenagentur die Veröffentlichung einer Entgegnung aufzutragen. Die ablehnende Entscheidung des erstlnstanzlichen Gerichtes wurde im Oktober 1984 vom Berufungsgericht aufgehoben, woraufhin die Entgegnung auch veröffentlicht wurde. Am 25. September 1984 hatte der Beschwerdeführer darüberhinaus ein Rundschreiben an eine Reihe führender Zeitschriften und Radiostationen versandt, welches von einer Reihe kopierter Artikel über die finanzielle und personelle Situation der Nachrichtenagentur begleitet wurde.
Im Zug von der Agentur angestrengter Gerichtsverfahren wurde der Beschwerdeführer dazu verurteilt, sich geschäftsschädigender Äußerungen über die Aktivitäten der Nachrichtenagentur zu enthalten. Dieses Urteil beruhte auf dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG): Da der Beschwerdeführer im März 1985 selbst eine Nachrichtenagentur gegründet hatte, nahm das Berufungsgericht an, daJ5 er zum Zweck des Wettbewerbs gehandelt hatte. Berufungen an den Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht blieben ohne Erfolg.
Rechtsausführungen:
Die auf dem UWG basierende Anordnung greift in das Recht des Beschwerdeführers auf freie Meinungsäußerung (Art. 10 EMRK) ein. Nach Ansicht der Kommission bestehen keine Zweifel, daß der Eingriff gesetzlich vorgeschrieben war, wie hinsichtlich des UWG bereits in früheren Fällen festgestellt worden ist (siehe Urteil Barthold, A/90, § 47, und Urteil Markt Intern Verlag GmbH und Klaus Beermann, A/165, §30).
Da die Maßnahme offensichtlich auf das rechtmäßige Ziel des Schutzes des Rufes und der Rechte anderer gerichtet war, ist zu prüfen, ob der Eingriff in die Rechte nach Art. 10(1) EMRK in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war. Die Kommission ruft in Erinnerung, daß Art. 10 (2) EMRK das Vorliegen einer dringenden gesellschaftlichen Notwendigkeit verlangt. Der dabei den Vertragsstaaten zukommende Ermessensspielraum ist in Fällen der Regelung des unlauteren Wettbewerbs von besonderer Bedeutung. Die Nachprüfung durch die Konventionsorgane hat sich darauf zu beschränken, ob die staatlichen Maßnahmen im Lichte der Umstände des Einzelfalls prinzipiell gerechtfertigt und angemessen waren (vgl. Urteil Sunday Times Nr. 2, A/217, § 50 = "Newsletter" 92/1/08-GH). Es ist davon auszugehen, daß die Nachrichtenagentur ihre Kontroverse mit dem Beschwerdeführer mit der Presseaussendung vom 16. August 1984 primär jenen Personen zur Kenntnis gebracht hat, die mit der Tätigkeit dieser Nachrichtenagentur in enger Verbindung standen. Die Aussendung beinhaltete ernsthafte Angriffe auf die berufliche Qualifikation und den Ruf des Beschwerdeführers. Nachdem erste gerichtliche Schritte ohne Erfolg geblieben waren, gab es für den Beschwerdeführer ausreichende Gründe, mit anderen Mitteln auf diese Aussendung zu reagieren. Seine Auswahl führender Tageszeitungen und Journalisten als Adressaten eines Rundschreibens erscheint in diesem Zusammenhang keineswegs unangemessen.
Das Bundesverfassungsgericht hatte die Auffassung vertreten, das Rundschreiben wäre in Verfolgung wirtschaftlicher Eigeninteressen ergangen und nicht auf die Beeinflussung der öffentlichen Meinung gezielt gewesen. Nach Auffassung der Kommission reicht diese Annahme nicht dafür aus, die Verfügung gegen den Beschwerdeführer zu rechtfertigen. Die Aussendung verfolgte keineswegs nur den Zweck, zukünftige Geschäftsbeziehungen zu den Journalisten vorzubereiten. Der Beschwerdeführer hatte ein legitimes Interesse daran, sich gegen die öffentlichen Angriffe der Nachrichtenagentur zur Wehr zu setzen. Daß die Gerichtsverfahren diesbezüglich nicht effizient waren und daß im Brief eine moderate und vorsichtige Sprache gewählt wurde, vorrangig sogar nur auf die beiliegenden, bereits zuvor publizierten Presseartikel verwiesen wurde, darf nicht unbeachtet bleiben. Die deutschen Gerichte sind davon ausgegangen, daß eine öffentliche Äußerung eine Betroffenheit über Dinge, die von allgemeinem Interesse sind, zum Ausdruck bringen und zu einem Austausch von Meinungen darüber beitragen muß, und haben damit keinen angemessenen Ausgleich zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung und den privaten Interessen des Dienstgebers des Beschwerdeführers gefunden.
Die Maßnahme war somit in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig. Art. 10 EMRK wurde daher verletzt.
Der Bericht im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).