NL 1993/2, S. 13 (NL 93/2/03)

Susanna Burghartz und Albert Schnyder Burghartz gegen die Schweiz

Europäische Kommission für Menschenrechte

Beschwerde 16213/90   

Bericht vom 21. Oktober 1992 [Von der Kommission in der 234. Sitzung beim Gerichtshof anhängig gemacht]

 

Ungleichbehandlung in der Namensführung der Ehegatten

 

Sachverhalt:

Das Ehepaar Susanna Maria Simone Burghartz, eine deutsche und schweizerische Staatsbürgerin, und Albert Schnyder, ein schweizerischer Staatsbürger, leben seit 1975 in Basel. Nach ihrer Heirat im Jahre 1984 in der Bundesrepublik Deutschland haben sie nach deutschem Recht den Namen der Frau zum Familiennamen gewählt. Zusätzlich erklärte Albert Schnyder, seinen Geburtsnamen dem Familiennamen voransetzen zu wollen. Diesbezügliche Anträge wurden von den Verwaltungsbehörden und schließlich vom Bundesgericht abgewiesen.

 

Rechtsausführungen:

Zunächst ist zu prüfen, ob Art. 8 EMRK im gegenständlichen Fall anwendbar ist. Die Kommission ruft in Erinnerung, daß sie in zwei Fällen befunden hat, daß das Verbot der Benützung eines Namens keine Verletzung des Art. 8 EMRK darstelle: Im Fall Hagmann-Hülser gegen die Schweiz (Beschwerde 8042/77, Declsions and Reports 12, 202) war einer Kandidatin für die Parlamentswahlen verboten worden, ihre Wahlkampagne unter ihrem, der Öffentlichkeit bekannten, Mädchennamen zu führen. Im Fall Boy gegen Schweden (Beschwerde 16878/90, Zulässigkeitsentscheidung vom 29. Juni 1992) war einer Beschwerdeführerin untersagt worden, einen Namen zu führen, den ihre Familie 200 Jahre zuvor geführt hatte. Kürzlich hat die Kommission den Fall S. gegen Finnland (Beschwerde 18131/91, Zulässigkeitsentscheidung vom 29. Juni 1992) für zulässig erklärt, in welchem die Änderung des Familiennamens untersagt worden war.

Das Recht auf Privatleben gemäß Art. 8 (1) EMRK garantiert eine Sphäre, innerhalb welcher sich jedermann frei entwickeln und seine Persönlichkeit entfalten kann. Dies umfaßt das Recht auf eine eigene Identität und einen eigenen Namen. Die im gegenständlichen Fall aufgeworfene Frage ist für den Bereich der Privatsphäre durchaus von Relevanz. Art. 8 EMRK ist somit anwendbar. Im Lichte einer Prüfung einer behaupteten Verletzung der Art. 8 i.V.m. 14 EMRK ist davon auszugehen, daß, sobald der Familienname eines verheirateten Paares bestimmt ist, nur einer der Ehepartner seinen früheren Namen vor den Familiennamen setzen darf. Der Ehemann kann dies, falls der Name der Frau als Familienname gewählt wird, im Gegensatz zu dieser nicht tun. Folglich liegt eine Differenzierung aufgrund des Geschlechts vor.

Im Sinn des Art. 14 EMRK ist eine Ungleichbehandlung diskriminierend, wenn sie nicht aus objektiven und vernünftigen Gründen gerechtfertigt ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Ungleichbehandlung kein rechtmäßiges Ziel verfolgt bzw. keine Proportionalität zwischen den gewählten Mitteln und dem angestrebten Ziel hergestellt wird.

Die Erreichung vollständiger Gleichbehandlung der Geschlechter ist gegenwärtig eines der Hauptziele der Mitgliedstaaten des Europarats. Folglich kann eine diesbezügliche Ungleichbehandlung nur aus überaus gewichtigen Gründen gebilligt werden (vgl. Urteil Abdulazis, Cabales und Balkandali, A/94, § 78). Dem Argument der Regierung, die Regelung verfolge das Ziel der Sicherung der Einheit der Familie, ist nicht zu folgen. Auch wenn ein Ehepartner seinen früheren Namen vor den Familiennamen setzt, bleibt der Familienname als gemeinsamer Name erhalten. Darüberhinaus führen die Kinder des Ehepaares in jedem Fall den Familiennamen. Wenn die Regierung vorbringt, die Regelung schütze die Frau, da in der Regel der Name des Ehegatten als Familienname gewählt werde und in den seltenen anderen Fällen der Ehegatte keines besonderen Schutzes bedarf, vermag dies die Kommission nicht zu überzeugen. Im Licht der schweizerischen Praxis und Gesetzgebung, welche festlegt, daß der Name der Frau nur aus besonderen Gründen als Familienname gewählt werden kann, befindet die Kommission, daß eine Ungleichbehandlung allein im freiwilligen Charakter der Wahl nicht gerechtfertigt sein kann. Sofern die Regierung die schweizerische Tradition als Argument vorbringt, befindet die Kommission, daJ3 diese allein, insbesondere im Licht der Gleichbehandlungsbestrebungen der Mitgliedsstaaten des Europarats, für eine derartige Rechtfertigung keineswegs ausreicht.

Da somit keine objektiven und vernünftigen Gründe für die Ungleichbehandlung aufgezeigt wurden, liegt eine Verletzung des Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK vor.

 

Der Bericht im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).