NL 1993/2, S. 15 (NL 93/2/04)
Olsson gegen Schweden (Nr. 2)
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Urteil vom 27. November 1992, A/250
Maßnahmen der Fürsorge und Schutz des Familienlebens
Sachverhalt:
Drei Kinder des Ehepaares Olsson wurden von der Fürsorge mit gerichtlich bestätigtem Beschluß vom September 1980 einer Pflegefamilie anvertraut, well sie aufgrund Ihrer vernachlässigten Erziehung geistig zurückgeblieben bzw. verwahrlost waren.
Am 16. Februar 1987 wurde entschieden, daß die Fürsorgemaßnahmen beim ältesten Kind zu beenden seien, und Im Juni 1987 wurde dies auch für die beiden jüngeren Geschwister vom Verwaltungsgerichtshof angeordnet. In der Art der Umsetzung der Maßnahmen (nicht In Ihrer Anordnung an sich) wurde vom Gerichtshof Im Urteil vom 24. März 1988, A/130, bereits ein Verstoß gegen Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens) erblickt.
Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die Verhängung und Aufrechterhaltung des vorläufigen Verbots, die beiden Jüngeren Geschwister aus der Obhut der Pflegefamilie eigenmächtig zurückzuholen, und die Einschränkung des Besuchsrechts. (Diese war von den Behörden nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zum Zweck der allmählichen Gewöhnung der beiden an ihre neue Umgebung angeordnet worden.) Weiters rügt die Beschwerde Verletzungen der Art. 53, wonach die Vertragsstaaten verpflichtet sind, sich Im Einzelfall (Olsson 1) nach der Entscheidung des Gerichtshofes zu richten, und 6 EMRK.
Rechtsausführungen:
Zum Recht auf Familienleben (Art. 8 EMRK): Das Ehepaar Olsson sieht in den beiden genannten Beschränkungen, die bis zur endgültigen Übertragung des Sorgerechts an die Pflegeeltern am 24. Jänner 1991 andauerten, eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK).
Diese Maßnahmen stellten unbestritten einen Eingriff in das Familienleben dar (vgl. neben anderen das Urteil Eriksson, A/156, § 58).
Wie auch von der Regierung zugestanden wurde, fehlte bis zu einer Änderung der entsprechenden Bestimmungen mittels Gesetzesnovelle vom 1. Juli 1990 eine gesetzliche Grundlage für die Einschränkung des Besuchsrechts. Für das Verbot, die Kinder aus der Obhut der Pflegefamilie zu entfernen, und die Einschränkung des Besuchsrechts ab diesem Zeitpunkt existierte eine gesetzliche Grundlage, wie sie von Art. 8 (2) EMRK gefordert wird. Diese Maßnahmen waren auf ein legitimes Ziel gerichtet und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, denn sie dienten dazu, negative psychische Folgen, die bei Minderjährigen bei einer plötzlichen Veränderung der gewohnten familiären Umgebung auftreten können, zu verhindern. Sowohl schwedisches Recht als auch Art. 8 EMRK verlangen, daJ3 nach der Aufhebung der behördlichen Unterbringung von Kindern bei einer Pflegefamilie diese prinzipiell wieder in die Obhut ihrer leiblichen Eltern zurückgeführt werden müssen (vgl. Urteil Rieme, A/226-B, § 69). Dieses Recht ist jedoch nicht absolut, da die Wiedervereinigung der natürlichen Eltern mit ihren Kindern eine gewisse Vorbereitung verlangt. Dies macht die Zusammenarbeit aller Betroffenen notwendig. Wenngleich die nationalen Behörden alles tun müssen, um eine solche Zusammenarbeit herbeizuführen, sind ihre Möglichkeiten der Ausübung von Zwang begrenzt, da die Interessen und Rechte aller Beteiligten beachtet werden müssen. Besonders berücksichtigungswürdig sind die Interessen und Rechte der Kinder gemäß Art. 8 EMRK. Die Behörden haben die von Art. 8 EMRK verlangte Abwägung zwischen den Interessen aller Beteiligten in einer diesen Grundsätzen entsprechenden Weise vorgenommen (vgl. Urteil Powell und Rayner, A/172, § 41). Eine Verletzung des Art. 8 EMRK liegt somit nicht vor.
Zur behaupteten Verletzung des Art. 53 EMRK: Dieses Vorbringen wirft im gegenständlichen Fall keine gesonderten Fragen auf. Die Beschwerdeführer bringen vor, ungeachtet des Urteils im Fall Olsson 1 hätten die schwedischen Behörden die Verhinderung der Kontakte der Beschwerdeführer mit ihren Kindern fortgesetzt. Das Ministerkomitee hat mit Resolution DH (88)18 vom 26. Oktober 1988 festgestellt, daß es seine Funktionen gemäß Art. 54 EMRK hiermit erfüllt habe. Das Ministerkomitee stellte fest, daß die Regierung den Beschwerdeführern die vom Gerichtshof bestimmte Entschädigungssumme ausbezahlt habe. Die gegenständliche Beschwerde wirft Fragen auf, die im Urteil Olsson 1 nicht entschieden worden waren (siehe § 57). Diese Fragen sind essentiell die gleichen wie jene, die soeben unter den Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK untersucht worden waren, und daher nicht gesondert zu prüfen.
Zugang zum Gericht (Art. 6 (1) EMRK: Weiters rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 6 (1) EMRK, weil bis zur erwähnten Gesetzesnovelle keine Möglichkeit bestand, die oben genannten Akte der mit den Angelegenheiten der Fürsorge betrauten Behörden von einem Gericht überprüfen zu lassen. Der Gerichtshof stellt, in Übereinstimmung mit der Kommission und der Regierung, eine Verletzung des Art. 6 (1) EMRK fest. Den Beschwerdeführern war bis zum Inkrafttreten der Gesetzesnovelle vom 1. Juli 1990 verwehrt, dem Ersuchen um Überprüfung der Besuchsverbote an ein Gericht heranzutreten (vgl. Urteil Eriksson, A/156. §§ 80 - 81). Art. 6 (1) EMRK wurde in dieser Hinsicht verletzt.
Verfahrensdauer (Art. 6 (1) EMRK): Die Dauer der Verfahren ist im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofes anhand der Komplexität des Falles, des Verhaltens der Beschwerdeführer und des Verhaltens der zuständigen Behörden zu beurteilen. Diesbezüglich kann die Bedeutung der für die Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall in Frage stehenden Angelegenheit in Betracht zu ziehen sein (vgl. Urteil X. gegen Frankreich, A/236, § 32 = "Newsletter" 92/3/06-GH). Im Lichte der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Komplexität der Fragestellung, liegt nach Auffassung des Gerichtshofes keine Verletzung des Art. 6 (1) EMRK durch überlange Verfahrensdauer vor.
Verletzte Bestimmung: Art. 6 (1) EMRK (Zugang zum Gericht); Keine Verletzung: Art. 8 (Recht auf Familienleben), 6 (1) EMRK (überlange Verfahrensdauer).
Abweichende Meinungen: Im Lichte der besonderen Sorgfaltspflicht der Behörden bei der Wiederzusammenführung von leiblichen Eltern und ihren längere Zelt in Pflege gehaltenen Kindern gelangen die Richter Pettiti und Russo zu dem Schluß, daß diese nicht alle geforderten Schritte zur psychischen Vorbereitung der Beteiligten unternommen haben. Die Behörden haben zu keiner Zeit die familiären Interessen des Ehepaars Olsson berücksichtigt - diese Einstellung war bis zu einem gewissen Grad unmenschlich ("inhuman") - und haben insgesamt beinahe in Mißachtung ("contempt") der staatlichen Gerichte und des EGMR gehandelt, sodaß auch eine Prüfung des Art. 53 angezeigt gewesen wäre. Die Richter gelangen zu dem Schluß, es sei paradox, daß im Jahr der Verwirklichung der Konvention über die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen, die die Bedeutung der Beziehungen zwischen Eltern und Kindern hervorhebt, ein derartiges Versäumnis in der Anwendung des Art. 8 EMRK vorkomme. Mit Ausnahme dieses letzten Hinweises schloß sich Richter Matscher der abweichenden Meinung an.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).