NL 1993/2, S. 17 (NL 93/2/05)

W gegen die Schweiz

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Urteil vom 26. Jänner 1993, A/254

 

Wirtschaftskriminalität: Vierjährige Untersuchungshaft

 

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer wurde unter dem Verdacht, mehrere Wirtschaftsdelikte mit einer geschätzten Gesamtschadenssumme von über 50 Millionen Franken begangen zu haben, wegen Flucht-, Verdunkelungs- und Wiederholungsgefahr vier Jahre lang in Untersuchungshaft angehalten. Seine - insgesamt acht - Haftbeschwerden waren nicht erfolgreich. Im März 1989 wurde er zu 11 Jahren Haft und einer Geldstrafe verurteilt.

 

Rechtsausführungen:

In der Beschwerde wird eine Verletzung des Art. 5 (3) EMRK gerügt. Nach der Judikatur des Gerichtshofs kann die Angemessenheit der Frist nicht abstrakt, sondern nur unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles festgestellt werden (vgl. die Urteile Stögmüller, A/9, § 4 sowie Wemhoff, A/7, § 10). Die Kommission vertrat demgegenüber die Auffassung, Art. 5 (3) EMRK impliziere eine Höchstdauer der Untersuchungshaft.

Das Andauern eines begründeten Verdachts ist zwar eine unverzichtbare Bedingung für die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft, dieser Verdacht allein genügt aber nach Ablauf einer gewissen Zeit nicht mehr, um eine weitere Anhaltung zu rechtfertigen. Es müssen weitere, von der nationalen Rechtsordnung näher bezeichnete Gründe für die Verhängung bzw. Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft vorliegen.   Weiters muß der Gerichtshof prüfen, ob die Ermittlungen mit besonderer Sorgfalt vorangetrieben wurden (vgl. Urteil Tomasi A/241-A, § 84 = "Newsletter" 92/5/10-GH).

Die Schweizer Gerichte sahen im vorliegenden Fall die Fluchtgefahr als gegeben an. Dabei kann nicht die Höhe des Strafrahmens allein ausschlaggebend sein; vielmehr sind der Charakter des Verdächtigen, sein Vermögen, seine innerstaatlichen und internationalen Verbindungen, etc., zu berücksichtigen (vgl. die Urteile Tomasi, A/241-A, § 98 und Neumeister, A/8, § 10).

Der Beschwerdeführer verfügte aufgrund seiner internationalen Geschäftstätigkeit über Kontakte in der ganzen Welt. Weiters war die Annahme, daß er noch beachtliche, dem Zugriff der Justiz entzogene Reserven finanzieller Art besitze, durchaus vertretbar. Wegen der ungeklärten Herkunft des Geldes erschien auch die Festsetzung einer Kaution nicht geeignet, die Flucht zu verhindern. Die Ermittlungen brachten ständig Verdachtsmomente neuer, strenger sanktionierter Straftaten zutage, sodaß das Bundesgericht und die anderen zuständigen Gerichte in ihren sorgfältig begründeten Urteilen zutreffend von einer aufrechten Fluchtgefahr ausgingen.

Der Beschwerdeführer rügt auch, daß die Verdunkelungsgefahr, auf die die Aufrechterhaltung der Haft ebenfalls gestützt wurde, spätestens mit der Fällung des Überweisungsbeschlusses durch die Untersuchungsrichter weggefallen sei. Normalerweise verringert sich das Risiko der Verdunkelung der Tat in dem Ausmaß, in dem die Ermittlungstätigkeit voranschreitet (vgl. Urteil Clooth A/225, § 43 = "Newsletter" 92/1/12-GH).

Die Schweizer Regierung wies auf die außergewöhnliche Komplexität des Falles, auf die enorme Anzahl ungeordneter Dokumente und die Zahl der zu vernehmenden Zeugen hin. In Verbindung mit dem Verhalten des Beschwerdeführers, der jede Zusammenarbeit verweigerte, ja die Aufklärung sogar aktiv behinderte, sei selbst nach Prozeßbeginn Verdunkelungsgefahr anzunehmen gewesen. Der Gerichtshof sieht auch hier keinen Grund, den sorgfältigen Erwägungen des Bundesgerichts zu widersprechen.

Hinsichtlich des Verhaltens der zuständigen Behörden, welches im Rahmen der Prüfung des Gerichtshofes von Belang ist, ist darauf hinzuweisen, daß die Erhebungen von zwei Untersuchungsrichtern geführt wurden, denen ein Team von allein für diesen Fall abgestellten Mitarbeitern zur Verfügung stand. Daß der Beschwerdeführer trotz seiner beharrlichen Aussageverweigerung zu den neuen Beweisstücken immer wieder einvernommen wurde, geschah nach Auskunft der Regierung nicht in Verzögerungsabsicht, sondern allein, um ihm die Möglichkeit zu geben, das Recht auf Verteidigung wahrzunehmen. Das Recht des verhafteten Verdächtigen auf besonders rasche Durchführung der Ermittlungen darf nicht dazu führen, daß diese nicht mit der gebotenen Sorgfalt geführt werden können (vgl. die Urteile Wemhoff, A/7, § 17, und Tomasi, A/241-A, § 102). Festzuhalten ist, daß sich die Ermittlungen in keinem Stadium aus von den Behörden zu vertretenden Gründen verzögert haben. Die Dauer der Untersuchungshaft lag primär in der außergewöhnlichen Komplexität des Falles und im Verhalten des Beschwerdeführers begründet. Ein Verdächtiger ist zwar zur Kooperation nicht verpflichtet, er muß aber die durch seine Weigerung verursachten Verzögerungen im Verfahrensgang hinnehmen. Art. 5 (3) EMRK wurde nicht verletzt. Abweichende Meinungen: Richter Pettiti, Walsh, Loizou und De Meyer.

 

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).