NL 1993/2, S. 19 (NL 93/2/06)
Fey gegen Österreich
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Urteil vom 24. Februar 1993, A/255
Unparteiisches Gericht
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer wurde von einer Einzelrichterin eines Bezirksgerichtes wegen Betruges verurteilt. Dieselbe Richterin hatte zuvor, im Rahmen der Vorerhebungen, auf verschiedene Art und Weise Ermittlungen angestellt.
Rechtsausführungen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf ein faires Verfahren vor einem unparteiischen Gericht (Art. 6 (1) EMRK) verletzt.
Der Gerichtshof hat die relevante Rechtslage und Praxis nicht abstrakt zu prüfen, sondern zu klären, ob deren Anwendung im konkreten Einzelfall eine Verletzung der Konvention darstellt (Urteil Thorgeirson, A/239, § 48 = "Newsletter" 92/4/06-GH). Die Unparteilichkeit eines Gerichtes ist anhand eines subjektiven und objektiven Testes zu prüfen. Eine persönliche Parteilichkeit der Bezirksrichterin (subjektiver Test) wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Im Rahmen des objektiven Tests ist zu prüfen, ob - abseits vom persönlichen Verhalten des Richters -Fakten hervorgekommen sind, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit rechtfertigen. Dabei geht es um das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Gerichte und, im Falle eines Strafverfahrens, auch um das diesbezügliche Vertrauen des Angeklagten. Dessen Standpunkt ist bedeutsam, doch muß der Test objektiv sein (siehe ebd. §51).
DaJ3 ein Richter bereits Entscheidungen im Vorverfahren gefällt hat, ist für sich genommen nicht ausschlaggebend (vgl. Urteil Hauschildt, A/154, § 50). Zu prüfen sind darüberhinaus vor allem die Reichweite und der Charakter der Entscheidungen im Vorverfahren (siehe dazu Urteil De Cubber, A/86, §§ 29 - 30). Im gegenständlichen Fall wurden die ersten Ermittlungshandlungen vom Landesgericht vorgenommen. Die spätere Hauptverhandlungsrichterin vernahm zwar die Hauptzeugin, dies jedoch im Auftrag des Landesgerichts. Aufgabe der Richterin war zu diesem Zeitpunkt keineswegs eine Prüfung in der Sache. Darüberhinaus bestand zu diesem Zeitpunkt kein Grund zur Annahme, daß die Richterin später in der Hauptsache zu entscheiden haben würde.
In späteren Verfahrensabschnitten sammelte die Richterin Informationen und übermittelte den Akt an ein anderes Bezirksgericht zur Vornahme weitergehender Ermittlungen. Der Gerichtshof erachtet diese Verfahrenshandlungen jedoch als Handlungen zur Vorbereitung des Verfahrens, die der Vervollständigung des Aktes dienten. Die bloße Entscheidung zur Anberaumung der Hauptverhandlung läßt nicht vermuten, daß die Richterin von der Wahrscheinlichkeit der Schuld des Angeklagten ausging. Erst anläßlich der Hauptverhandlung gelangte die Richterin in die Lage, die Schuld des Angeklagten zu beurteilen. Anzeichen für eine durch die vorherigen Maßnahmen bestimmte Voreingenommenheit bestehen nicht. Diesbezüglich ist auch zu bemerken, daß die Richterin den Beschwerdeführer in einem der zwei Anklagepunkte freisprach. Im Lichte dieser Erwägungen sind die Befürchtungen hinsichtlich der Unparteilichkeit der Richterin nicht objektiv gerechtfertigt. Art. 6 (1) EMRK wurde somit nicht verletzt. [5:4 Stimmen]
Abweichende Meinungen: Richter Spielmann führt aus, daß die personelle Besetzung der Bezirksgerichte in Österreich durchaus in bestimmten Fällen organisatorische Probleme aufwerfen könne, dies jedoch kein Faktor für die Prüfung durch die StraJ3burger Organe sein dürfe. Weiters wendet er sich gegen die Mehrheitsmeinung, wonach zwischen extensiven und weniger extensiven Ermittlungen unterschieden werden solle.
Richter Loizou führt aus, daß der Beschwerdeführer sehr wohl Befürchtungen hinsichtlich der Unparteilichkeit der Richterin haben konnte, da die Richterin im Vorbereitungsstadium das gesamte maßgebliche Beweismaterial zusammengetragen hatte.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).