NL 1993/2, S. 20 (NL 93/2/07)

Dobbertin gegen Frankreich

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Urteil vom 25. Februar 1993

 

Verfahrensdauer vor Sondergerichten

 

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer war als Forschungsassistent am Französischen Staatlichen Forschungszentrum (CNRS) beschäftigt. Am 19. Jänner 1979 wurde er unter dem Verdacht der Spionage für eine ausländische Macht (die Deutsche Demokratische Republik) festgenommen. Am 25. Jänner verhängte ein Untersuchungsrichter am Nationalen Sicherheitsgerichtshof über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft. Die Voruntersuchungen wurden Im Mai 1981 abgeschlossen. In diesem Jahr wurde Jedoch auch der Nationale Sicherheitsgerichtshof abgeschafft. Der Fall wurde an den Militärgerichtshof überwiesen. Es kam daraufhin zu weiteren Ermittlungen, 1983 wurden jedoch auch die Militärgerichtshöfe in Friedenszeiten abgeschafft. Der Fall wurde abermals, diesmal an die ordentlichen Gerichte, überwiesen.

Bis zum September 1989 folgten eine Reihe von Verfahrensschritten, dann wurde der Beschwerdeführer angeklagt. Seine Verurteilung vom 15. Juni 1990 wurde vom Kassationsgerichtshof aufgehoben und am 6. März 1991 zur neuerlichen Entscheidung an das erkennende Gericht zurückverwiesen. Dieses sprach den Beschwerdeführer am 29. November 1991 frei.

 

Rechtsausführungen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist (Art. 6 (1) EMRK) verletzt. Die in Frage stehende Periode begann am 19. Jänner 1979 mit der Festnahme des Beschwerdeführers und endete am 4. Dezember 1991, als die Frist für die Erhebung einer Berufung gegen das freisprechende Urteil ablief.

Die Art der zu prüfenden Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer rechtfertigten die Gesamtdauer der Verfahren nicht, wenngleich der Fall schwierige Sach- und Rechtsfragen aufwarf.   Bereits im innerstaatlichen Verfahren waren eine Reihe von Rechtsmitteln des Beschwerdeführers, die sich gegen Unregelmäßigkeiten des Verfahrens richteten, erfolgreich. Insgesamt ließ der Verfahrensgang in einer Reihe von Abschnitten aus verschiedenen Gründen zu wünschen übrig. Der Gerichtshof verweist diesbezüglich darauf, daß die Vertragsstaaten der Konvention ihre Gerichtssysteme so organisieren müssen, daß sie den Anforderungen des Art. 6 EMRK genügen. Nach der Abschaffung der Sondergerichte hatten die zuständigen Behörden keine Schritte unternommen, um die noch anhängigen Fälle angemessen zu Ende zu führen. Die ordentlichen Gerichte waren bei der Lösung der Verfahrensfragen langsam. Während die abschließenden Verfahren mit akzeptabler Geschwindigkeit durchgeführt wurden, überschritt die Gesamtverfahrensdauer das von Art. 6 (1) EMRK gesetzte Zeitlimit. Diese Bestimmung wurde daher verletzt.

 

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).