NL 1993/2, S. 22 (NL 93/2/08)
B 347/92
Verfassungsgerichtshof
Erkenntnis vom 12. Dezember 1992
Anwaltliches Standesrecht und faires Verfahren
Sachverhalt:
Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer wegen verschiedener beruflicher Verfehlungen und der Beeinträchtigung der Standesehre die Disziplinarstrafe der Einstellung der anwaltlichen Tätigkeit für die Dauer von zwei Monaten verhängt. Als sich der Beschwerdeführer zum zweiten mal kurz vor der Berufungsverhandlung vor der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission telegraphisch aus gesundheitlichen Gründen entschuldigen ließ, verhandelte diese In seiner Abwesenheit und wies die Berufung ab.
Rechtsausführungen:
Durch den Bescheid der Berufungsinstanz erachtet sich der Beschwerdeführer in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf ein faires Verfahren verletzt.
Nach Ansicht der belangten Behörde ist die Beschwerde mangels Erschöpfung des Instanzenzuges gemäß Art. 144 (1) letzter Satz B-VG unzulässig, weil der Beschwerdeführer von der Möglichkeit der Erhebung eines Einspruches, die bei Vorliegen eines unabweisbaren Hindernisses offensteht (§51 (4) i.V.m. § 35 Disziplinarstatut i.V.m. § 427 (3) StPO), nicht Gebrauch gemacht hat. Zwar hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß von einer Erschöpfung des Instanzenzuges nur gesprochen werden kann, wenn "der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren von den ihm gebotenen Rechtsmitteln restlos Gebrauch gemacht hat" (VfSlg 3305/58). Mit der Nichterhebung des Einspruches begab sich der Beschwerdeführer aber nur seines Rechts auf Gehör und auf entlastendes Vorbringen bei der Berufungsverhandlung. Die Beschwerde ist daher zulässig.
In der Sache selbst behauptet der Beschwerdeführer u.a., daß die Durchführung der Verhandlung in seiner Abwesenheit sowie die mangelnde Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen einen Willkürakt und eine Verletzung des "rechtlichen Gehörs" bzw. fairen Verfahrens nach Art. 6 (1) EMRK darstellen. Da er den ihm offenstehenden Einspruch nicht erhoben hat, braucht auf die Verhandlung in Abwesenheit nicht weiter eingegangen zu werden. Bezüglich des Vorwurfs, die Behörde habe sein Vorbringen zur Sache ignoriert, ist ihm entgegenzuhalten, daß mit seinen "völlig unsubstantiierten Ausführungen" der Nachweis einer Verletzung dieser Grundrechte nicht gelungen ist. Die Beschwerde wurde daher als unbegründet abgewiesen.
Das Erkenntnis im Originalwortlaut (pdf-Format).