NL 1993/2, S. 23 (NL 93/2/09)

G 209, 210/92

Verfassungsgerichtshof

Erkenntnis vom 14. Dezember 1992

 

Aufschiebende Wirkung eines Einspruches in Sozialversicherungsangelegenheiten

 

Sachverhalt:

§ 412 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) regelt das Verfahren bei Erhebung eines Einspruches gegen Bescheide der Sozialversicherungsträger in Verwaltungssachen. In der Fassung BGB1 1991/676, wirksam seit 1. Jänner 1992, bestimmt § 412 (6), daß dem Einspruch keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Landeshauptmann kann diesem auf Antrag jedoch aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn durch die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides ein nichtwiedergutzumachender Schaden eintritt und keine öffentlichen Interessen eine sofortige Vollstreckung gebieten.

Mit Erkenntnis vom 28. Februar 1992, G 92/91. stellte der Verfassungsgerichtshof fest, daß die - nach damaliger Rechtslage - die Wirkung des Einspruches regelnde Bestimmung verfassungswidrig war.

 

Rechtsausführungen:

Der Verfassungsgerichtshof bestätigt seine in früheren Entscheidungen niedergelegte Rechtsmeinung, wonach es unter dem Aspekt des rechtsstaatlichen Prinzips nicht zulässig ist, den Rechtsschutzsuchenden generell und einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung so lange zu belasten, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt worden ist (vgl. Erkenntnisse VfSlg 11196/86, G 293/91, G 191/90, u.a.).

Der Gesetzgeber hat unter den widerstreitenden Interessen - das sind die Position des Rechtsschutzsuchenden, die Interessen Dritter sowie das öffentliche Interesse - einen Ausgleich zu schaffen, wobei dem Grundsatz der faktischen Effizienz eines Rechtsbehelfes der Vorrang eingeräumt werden muß. Eine Einschränkung desselben ist nur aus sachlich gebotenen, triftigen Gründen zulässig. Nicht nur in Abgabenverfahren (siehe VfSlg 11196/86), sondern auch in jenen Administrativverfahren, die die Vorschreibung von Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung zum Gegenstand haben, hat der Gesetzgeber ein System zu schaffen, das einerseits den regelmäßigen Zufluß von Sozialversicherungsbeiträgen gewährleistet, andererseits aber die Beitragspflichtigen nicht einseitig mit dem Rechtsschutzrisiko belastet. Eine derartige Interessenabwägung wird jedoch in diesem Fall weder im Gesetz vorgenommen noch der Verwaltungsbehörde aufgetragen. Die geprüfte Gesetzes Vorschrift ist somit als verfassungswidrig aufzuheben.

 

Das Erkenntnis im Originalwortlaut (pdf-Format).