NL 1993/2, S. 24 (NL 93/2/10)

B 1035/92

Verfassungsgerichtshof

Erkenntnis vom 16. Dezember 1992

 

Asylgesetz und Grundrechtseingriff

 

Sachverhalt:

Mit Bescheid einer Sicherheitsdirektion wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Ghanas, nicht Flüchtling im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention ist. Eine dagegen erhobene Berufung wurde vom Bundesministerium für Inneres abgewiesen.

 

Rechtsausführungen:

Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, mit der Entscheidung, ihm nicht Asyl zu gewähren, werde in seine Rechte gemäß Art. 2, 3, 5 und 10 EMRK eingegriffen, liegt ein solcher Eingriff nicht vor. Durch einen negativen Asylbescheid wird der Asylwerber nicht verpflichtet, seinen Aufenthalt in Österreich zu beenden. Der Bescheid begründet keine Rechtspflicht, sich in einen Staat zu begeben, in dem der Betroffene eine Menschenrechtsverletzung zu befürchten hätte. Es wäre verfrüht, bereits im Asylverfahren die Frage zu erörtern, ob und in welchen Staat der Asylwerber letztlich allenfalls abgeschoben werden könnte. Dem refoulement-Verbot (gemäß Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention, Art. 3 EMRK und Art. 3 der Konvention gegen Folter, BGB1 1987/492) wird durch die §§ 8 und 9 Asylgesetz 1991 und durch § 13a Fremdenpolizeigesetz in einer dem Art. 13 EMRK genügenden Weise Rechnung getragen, sofern diese Bestimmungen verfassungskonform ausgelegt und dieser Interpretation entsprechend angewendet werden. Dagegen gebietet keine Verfassungsvorschrift, das refoulement-Verbot bereits im Asylverfahren zu gewährleisten.

Der Beschwerdeführer wurde durch den Bescheid nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt, da auch keine Bedenken bestehen, daß das Asylgesetz 1991 mit der EMRK oder dem Bundesverfassungsgesetz gegen rassische Diskriminierung, BGB1 1973/390, im Widerspruch steht.

Weiters ist ausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer in dem durch Art. 7 B-VG und Art. 2 StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsrecht verletzt wurde, da er nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt (vgl. VfSlg 10.993/86, 11.813/88). Zwar gewährleistet Art. 14 EMRK allen Menschen den Genuß der in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten, doch befindet sich darunter kein Recht auf Gleichheit aller vor dem Gesetz (siehe dazu VfSlg 9.024/81. 10.324/85, 10.529/85).

Vom Verfassungsgerichtshof können auch grobe Vollzugsfehler, etwa Verfahrensmängel,   nicht  aufgegriffen  werden.     Es  ist Sache  des Verwaltungsgerichtshofes,   derartige,   die   Rechtsrichtigkeit   eines   Bescheides   betreffende, Fragen zu klären.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

[Siehe  auch:   Caritas Asylrundbrief Nr.   7/1993,   7/I-4c.  vgl.   auch:   Erkenntnis  B   1387/92, 1542/92 vom 16. Dezember 1992]

Verwaltungsgerichtshof

 

Das Erkenntnis im Originalwortlaut (pdf-Format).