NL 1993/2, S. 25 (NL 93/2/11)
92/01/0833
Verwaltungsgerichtshof
Erkenntnis vom 30. November 1992
Asylverfahren: Beiziehung eines Arztes bei glaubhaft vorgebrachter Folter
Sachverhalt:
Der Asylantrag des Beschwerdeführers wurde am 28. April 1992 in zweiter Instanz vom Bundes-mlnisterium für Inneres abgewiesen und es wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention sei.
Bereits anläßlich der Vernehmung vor der erstinstanzlichen Behörde hatte sich herausgestellt, daß der Beschwerdeführer, der ständig widersprüchliche und wirre Angaben machte, in seinem Heimatstaat Ghana anläßlich seiner Verhaftung brutal zusammengeschlagen und am Kopf sowie der rechten Hand verletzt worden war. Im Berufungsvorbringen hatte der Beschwerdeführer ausgeführt, er sei von Soldaten der Unterstützung von Putschisten verdächtigt und anläßlich von Verhören mißhandelt und bis zur Bewußtlosigkeit gefoltert worden. Seine Familie habe ihn in der Nacht aus einem Militärspital und sodann außer Landes gebracht.
Rechtsausführungen:
Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich dem Argument des Beschwerdeführers an, daß die Berufungsbehörde verpflichtet gewesen wäre, den Beschwerdeführer neuerlich unter Beiziehung eines Arztes bzw. Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu vernehmen. Dies liegt in dem Umstand begründet, daß bereits die erstinstanzliche Behörde schriftlich festgehalten hatte, daß der Beschwerdeführer wirre Angaben machte und Mißhandlungen sowie insbesondere eine Kopfverletzung behauptete. Dieses Vorbringen war keineswegs vage, sondern vielmehr sehr konkret, weswegen die Behörde in Erfüllung ihrer Ermittlungspflicht zu entsprechendem Vorgehen verpflichtet gewesen wäre. Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß die belangte Behörde bei Vermeidung dieser Verfahrensfehler zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Das Erkenntnis im Originalwortlaut (pdf-Format).