NL 1993/2, S. 26 (NL 93/2/12)
5 Ob 1083/92
Oberster Gerichtshof
Beschluss vom 27. Oktober 1992
Recht des Mieters auf Informationsfreiheit (Art. 10 EMRK) ?
Beeinträchtigung der Fassade durch eine Parabolspiegelantenne
Sachverhalt:
Die Mieterin, die in einem Haus mit reich gegliederter historischer Fassade wohnt, hatte ohne Zustimmung des Vermieters eine Parabolspiegelantenne anbringen lassen. Sie wurde zur Entfernung derselben verurteilt, da die Voraussetzung für die Duldungspflicht gemäß § 9 (1) Z. 6 MRG durch den Vermieter nicht gegeben sei.
Rechtsausführungen:
Die Mieterin stützt ihr Vorbringen auch auf das durch Art. 10 EMRK geschützte Recht auf Informationsfreiheit.
Art. 10 EMRK garantiert jedoch nicht, daß andere Rechtssubjekte (hier: die Vermieter) ohne Rücksicht auf die bestehenden privatrechtlichen Beziehungen (Mietverhältnis) der Antragstellerin den Empfang von Hörfunk- und Fernsehprogrammen gerade auf die von ihr gewünschte Weise ermöglichen müssen. Nach den vorgelegten Fotos ergibt sich eine für jeden objektiven Beobachter erkennbare erhebliche Störung des Gesamtbildes der Außenfassade. Der Antragstellerin steht es frei, die Anbringung der Antenne auf eine die äußere Form des Hauses nicht beeinträchtigende Weise zu begehren. Der außerordentliche Rekurs der Mieterin wurde zurückgewiesen.
Anmerkung: Mit Urteil vom 23. März 1993 hat das Bundesverfassungsgericht der Bundesrepublik Deutschland einen ähnlichen Fall entschieden: Einer Mieterin war untersagt worden, eine Satellitenantenne anzubringen, da die Errichtung einer Kabel-TV-Anlage in Aussicht stand. Die Beschwerde, gestützt auf das Recht auf Informationsfreiheit, wurde abgewiesen, wobei das Bundesverfassungsgericht darauf hinwies, daß die Errichtung einer Satellitenantenne dann untersagt werden könne, wenn der Zugang zu Fernsehprogrammen über eine Kabel-TV-Anlage in absehbarer Zeit gewährleistet werden könne. Ein Grundrechtseingriff liege zwar vor, indem der Zugang zu Informationen auf jene Programme beschränkt werde, die über die Kabelanlage vertrieben werden, doch sei dieser Eingriff nicht wesentlich. Der Vertreter der Beschwerdeführerin kündigte eine Befassung der Europäischen Kommission für Menschenrechte an.
Der Beschluss im Originalwortlaut (pdf-Format).