NL 1993/2, S. 27 (NL 93/2/13)

4 Ob 109/92

Oberster Gerichtshof

Urteil vom 15. Dezember 1992

 

Politische Parteien und unwahre Tatsachenbehauptungen

 

Sachverhalt:

Die SPÖ Kärnten ließ in der "Neuen Kärntner Kronen Zeitung" ein Inserat veröffentlichen, in dem das Budget der damaligen ÖVP-FPÖ Koalition heftig attackiert wurde. Dagegen richtete sich eine Entgegnung gemäß § 17(1) MedienG, die von freiheitlichen Abgeordneten des Kärntner Landtages begehrt und in der "Krone" veröffentlicht wurde, nachdem diese vom Landesgericht für Strafsachen dazu verpflichtet worden war. Bald darauf erschien in der gleichen Zeitung eine Anzeige der FPÖ, in der behauptet wurde, die SPÖ sei "gerichtlich zur Wahrheit gezwungen" worden. Daraufhin brachte diese eine Unterlassungsklage ein, der in erster und zweiter Instanz stattgegeben wurde.

 

Rechtsausführungen:

Gegen die Urteile der unteren Instanzen richtet sich die von der beklagten FPÖ erhobene ordentliche Revision.

Beim Inhalt des Inserates handelt es sich entgegen der Ansicht der beklagten Partei nicht um ein Werturteil, sondern um eine unrichtige Tatsachenbehauptung, weil die Klägerin im Verfahren der FPÖ gegen den Medieninhaber objektiv überprüfbar nicht zur Wahrheit gezwungen worden ist. Eine inhaltliche Überprüfung der Primärmitteilung, des Inserats der Klägerin, auf ihren Wahrheitsgehalt fand im sogenannten befristeten Verfahren gemäß § 15 MedienG gar nicht statt.

Dieser Angriff der beklagten Partei auf die absoluten Rechte der Ehre und des Rufes durch die Verbreitung unwahrer Tatsachen war auch rechtswidrig. Zwar bildet der Eingriff in absolute Rechte an sich schon ein Indiz für die Rechtswidrigkeit, es muß jedoch immer auch eine Abwägung der Interessen des Betroffenen und jener des Handelnden bzw. der Allgemeinheit stattfinden (vgl. SZ 56/124, SZ 61/210, u.a.). An der Verbreitung von unwahren, rufschädigenden Tatsachen besteht aber regelmäßig kein schützenswertes Interesse. Auch durch die in Art. 10 EMRK und 13 StGG garantierte Meinungsäußerungsfreiheit wird eine unwahre Behauptung, die geeignet ist, den Ruf oder die Ehre eines anderen zu beeinträchtigen, nicht geschützt (vgl. Art. 10 (2) EMRK). Der Revision wurde daher nicht Folge gegeben.

 

Das Urteil im Originalwortlaut (pdf-Format).