NL 1993/2, S. 28 (NL 93/2/14)
4 Ob 527/92
Oberster Gerichtshof
Beschluss vom 15. Dezember 1992
Unterbringungsmaßnahmen und Zuständigkeit der Gerichte
Sachverhalt:
Ein Patient wurde wegen eines fortgeschrittenen dementiellen Syndroms sowie selbst- und fremdgefährdenden Verhaltens in eine geschlossene Anstalt eingewiesen. Nach Rücksprache mit dem Patientenanwalt und dem Erstrichter befürwortete der Anstaltsleiter die Überstellung in den offenen Bereich der Anstalt. Der Vollzug dieser Maßnahme wurde dem Erstgericht dann auch gemeldet, worauf das Unterbringungsverfahren eingestellt wurde. Infolge von Umbauarbeiten verblieb der Patient Jedoch in der - nun teilweise offen geführten - Abteilung. Dort wurde er mehrmals "fixiert" (festgebunden). Der Patientenanwalt beantragte, diese Vorgangsweise für unzulässig zu erklären. Erst- und Rekursgericht wiesen den Antrag ab. Mit der Überstellung in den offenen Bereich sei die "Unterbringung" beendet gewesen. Auch die "Fixierungen", die als "Unterbringungsmaßnahmen" anzusehen wären, hätten Im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr angedauert. Eine rückwirkende gerichtliche Prüfung sei nicht mehr möglich. Auch wenn die Unterbringungsmaßnahme nach der Erstanhörung aufgehoben wurde, sei eine endgültige Sachentscheidung nicht mehr zu treffen. Das gerichtliche Unterbringungsverfahren greife erst ein, wenn das Gericht einen formellen Beschluß über die Prüfung der Unterbringungsvoraussetzungen gefaßt habe, keinesfalls aber, wenn wie hier es nicht einmal zu einer Erstanhörung gekommen sei. Hier habe es sich um Verwaltungshandeln im Vorfeld des gerichtlichen Unterbringungsverfahrens gehandelt. Dem Patienten oder dem Patientenanwalt sei daher die Möglichkeit offen gestanden, dieses durch den Unabhängigen Verwaltungssenat auf Gesetzmäßigkeit prüfen zu lassen.
Rechtsausführungen:
Entgegen der Ansicht des Erst- und des Rekursgerichts, die einen in die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates fallenden Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt annahmen, ist das Unterbringungsverfahren nicht nur auf jene Fälle beschränkt, in denen eine Unterbringung aufgrund eines richterlichen Beschlusses erfolgt. Auch ist nicht erforderlich, daß die Unterbringung noch andauert, weil die Entscheidung nach dem Unterbringungsgesetz nicht notwendigerweise die Zulässigkeit einer weiteren Unterbringung zum Gegenstand haben muß.
Auch wenn dem Patienten auf Verlangen der Ausgang des geschlossenen Bereichs geöffnet wird, liegt eine Beschränkung der physischen Bewegungsfreiheit vor, weil eine Veränderung des Aufenthalts vom Willen eines anderen abhängt (vgl. EvBl. 1992/101; 7 Ob 635/92). Die Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit durch das "Fixieren" fällt in jedem Fall in den Anwendungsbereich des Unterbringungsgesetzes (§ 33 (3)).
Wenn, wie im vorliegenden Fall, ein Rechtsmittel an das Unterbringungsgericht eingebracht werden kann, scheidet die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenats nach Art. 129 a (1) Z. 2 B-VG zur Überprüfung von Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt aus. Dem Revisionsrekurs des Patientenanwalts war daher Folge zu geben und die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. (Siehe auch Beschluß vom 26. November 1992, 7 Ob 635/92.)
Der Beschluss im Originalwortlaut (pdf-Format).