NL 1993/3, S. 32 (NL 93/3/16)

2 Ob 605/92

Oberster Gerichtshof

Beschluss vom 25. Februar 1993

 

Unterbringung und Beschränkung der Bewegungsfreiheit

 

Sachverhalt:

Gerhard F. wurde nach seiner Aufnahme in eine Landesnervenklinik aufgrund eines manischen Zustandsbildes mit Fremd- und Selbstgefährdung während dreier Tage massiv in seiner Bewegungsfreiheit beschränkt. Am 21. und 22. Oktober 1992 wurden insbesondere Beschränkungen durch Anlegen eines Bauchgurts wegen Mißbrauchs der Alarmglocke verfügt. Die Patientenanwältin stellte am 30. Oktober 1992 den Antrag, diese Maßnahme gemäß § 33 i.V.m. § 38 (1) I.V.m. § 3 Unterbringungsgesetz (UbG) zu überprüfen. Das Erstgericht erklärte die Beschränkungsmaßnahmen für unzulässig. Dem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs des zuständigen Abteilungsleiters der Landesnervenklinik gab das Rekursgericht Folge und erklärte die Maßnahmen für zulässig.

 

Rechtsausführungen:

Gemäß § 33 (1) UbG sind Beschränkungen des Kranken in seiner Bewegungsfreiheit nur insoweit zulässig, als sie im Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr i.S.d. § 3 Z. 1 sowie zur ärztlichen Behandlung oder Betreuung unerläßlich sind und zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis stehen. Beschränkungen der Bewegungsfreiheit dürfen nur als letztes Mittel ("subsidiär", vgl. Ausschußbericht, 1202 Big Sten Prot NR, 17. GP, S. 11) in Betracht kommen. Die größere Eingriffsintensität erfordert eine strengere Beurteilung, sodaß eine Beschränkung dieser Art nur verfügt werden darf, wenn sie das gelindeste, gerade noch zum Ziel führende Mittel ist.

Der Betroffene im gegenständlichen Fall betätigte wiederholt die Alarmglocke. Die Rekurswerberin vertritt die Auffassung, daß dieses Verhalten nicht unmittelbar Gesundheit oder Leben anderer Personen ernstlich und erheblich gefährde. Es sei Aufgabe der Anstalt, den Mißbrauch dieses Mittels weitestgehend auszuschalten. Dabei sei die Beschränkung mittels Bauchgurt jedoch unverhältnismäßig. Dagegen führt der Abteilungsleiter der Landesnervenklinik aus, ein wiederholter Mißbrauch der Alarmglocke lege den Normalbetrieb im Krankenhaus praktisch lahm. Wiederholte Fehlalarme könnten darüberhinaus durch den Gewöhnungseffekt zu verspäteten Reaktionen im Ernstfall führen. Doch werde das Leben oder die Gesundheit des Kranken selbst nicht ernstlich und erheblich gefährdet.

Der Oberste Gerichtshof hat zu prüfen, ob auch eine mittelbare Gefährdung von Gesundheit und Leben ausreicht, um eine derartige Beschränkung (§ 33 UbG) zulässig zu machen. Gemäß § 3 Z. 1 UbG muß es sich bei den bedrohten Rechtsgütern um das Leben oder die Gesundheit handeln. Die Gefährdung muß "ernstlich" sein. Die drohende Schädigung muß direkt aus der Krankheit folgen und die Gefährdung darüberhinaus "erheblich" sein. Diese Voraussetzungen sind bei einer bloß mittelbaren Gefahr, wie sie durch den Mißbrauch der Alarmglocke entsteht, nicht erfüllt. Darüberhinaus muß die angeordnete Beschränkung, um zulässig zu sein, zur ärztlichen Behandlung unerläßlich sein, sohin das letzte in Betracht kommende Mittel darstellen. Im vorliegenden Fall können andere Mittel (Einsatz einer elektronischen Alarmsicherung, therapeutische Mittel) zum Abstellen des Mißbrauchs der Alarmglocke eingesetzt werden. Der damit verbundene Aufwand mag zwar hoch sein (Einsatz eines eigenen Betreuers zur Pflege des Betroffenen), ändert aber nichts daran, daß eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit, insbesondere durch Anlegen eines Bauchgurtes, zum angegebenen Zweck nicht unerläßlich ist.

Darüberhinaus mangelt es auch an der Verhältnismäßigkeit. Bei der in Frage stehenden Maßnahme handelt es sich um einen derart schwerwiegenden Eingriff, daß dieser nicht schon dann angewandt werden kann, wenn der Kranke bloß den Krankenhausbetrieb stört, ohne sein Leben und seine Gesundheit oder Leben oder Gesundheit anderer unmittelbar zu gefährden. Es ist auch zu berücksichtigen, daß Disziplinierungsmaßnahmen jedenfalls unzulässig sind (vgl. Regierungsvorlage 464 der Big Sten Prot NR, 17. GP, S. 28). Dem Rekurs war aus diesen Gründen Folge zu geben.

 

Der Beschluss im Originalwortlaut (pdf-Format).