NL 1993/4, S. 11 (NL 93/4/01)
Schmautzer, X, Gradinger, Pramstaller, Palaoro und Pfarrmeier gegen Österreich
Europäische Kommission für Menschenrechte
Beschwerden 15523/89, 15527/89, 15963/90, 16713/90, 16718/90, 16841/90
Zulässigkeitsentscheidungen vom 10. Mai 1993
Überprüfung von Verwaltungsstrafverfahren durch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts, Verbot der Doppelbestrafung
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer Schmautzer wurde wegen Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes bestraft. Die Beschwerdeführer X und Pfarrmeter erhielten eine Verwaltungsstrafe wegen Verweigerung einer Alkoholkontrolle mittels Automat.
Der Beschwerdeführer Gradinger wurde von einer Verwaltungsbehörde wegen Fahrens in alkoholisiertem Zustand bestraft, nachdem er zuvor bereits strafgerichtlich wegen fahrlässiger Tötung (§ 80 StGB, nicht Jedoch wegen § 81 (2) StGB) verurteilt worden war.
Der Beschwerdeführer Pramstaller wurde wegen Nichtbeachtung von Auflagen in einer Baubewilligung verwaltungsbehördlich bestraft.
Der Beschwerdeführer Palaoro erhielt zwei Verwaltungsstrafen wegen Überschreitung von Geschwindigkeitsbegrenzungen.
Rechtsausführungen:
Die Beschwerdeführer bringen vor, In Ihrem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) verletzt zu sein. Der Beschwerdeführer Gradinger bringt darüberhinaus vor, er sei, nachdem er wegen der Straftat des § 81 StGB freigesprochen worden sei, für substantiell dieselbe Tat von den Verwaltungsbehörden bestraft worden. Er erachtet sich dadurch in seinem Recht gemäß Art. 4 des 7. ZP zur EMRK verletzt.
Die Beschwerdeführer bringen insbesondere vor, die Vorbehalte Österreichs zu Art. 5 und 6 EMRK seien entweder nicht gültig oder in den vorliegenden Fällen nicht anwendbar. Sie führen aus, daß die Verwaltungsbehörden, die über die Fälle in erster und zweiter Instanz entschieden haben, keine Tribunale im Sinn der Konvention seien. Die Überprüfungsbefugnis des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofs in Österreich sei jedoch zu eng, um Art. 6 EMRK zu genügen. Insbesondere verlange die Konvention eine mündliche Verhandlung. Die Regierung bringt dagegen vor, der Vorbehalt zu Art. 5 EMRK schließe eine Behandlung der Beschwerden durch die Kommission aus. Hinsichtlich des Fehlens einer mündlichen Verhandlung weist die Regierung auf den Vorbehalt zu Art. 6 EMRK hin. Auch wenn sich dieser Vorbehalt nach seinem Wortlaut auf zivil- und strafrechtliche Fälle beschränke, müsse er so interpretiert werden, daß er sich auch auf Verfahren vor Verwaltungsbehörden erstreckt. Jedenfalls aber sei die gerichtliche Überprüfung der verwaltungsbehördlichen Entscheidungen durch den Verwaltungsgerichtshof (§ 42 (2) Z. 3 a-c VwGG) in den Fällen Schmautzer und Palaoro ausreichend im Sinn des Art. 6 EMRK: In diesen Fällen standen nur sogenannte leichte Zuwiderhandlungen gegen Verwaltungsvorschriften in Frage (vgl. Urteil Öztürk, A/73). In den weiteren vier Beschwerdefällen gesteht die Regierung zu, daß - falls die Vorbehalte zu den Art. 5 und 6 EMRK eine Überprüfung der Fälle durch die Kommission nicht ausschlössen - die Über-Prüfungsmöglichkeiten durch den Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nicht ausreichend seien, um den Anforderungen des Art. 6 EMRK zu genügen. Die Kommission befindet, daß die Fälle erhebliche Fragen in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht aufwerfen und erklärt somit die Beschwerden betreffend Art. 6 EMRK für zulässig.
Hinsichtlich der behaupteten Verletzung des Art. 4 des 7. ZP zur EMRK im Fall Gradinger erachtet die Regierung die Überprüfung des Vorbringens für unzulässig, da ausschließlich die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 29. März 1989 nach Inkrafttreten des 7. ZP für Österreich am 1. November 1988 ergangen sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe jedoch verwaltungsbehördliche Entscheidungen auf der Basis des zum Zeitpunkt der Straftat herrschenden Rechts - oder aber, wenn dies für den Betroffenen günstiger sei, zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung - zu prüfen. Hinsichtlich der auslegenden Erklärung Österreichs zum 7. ZP, wonach sich dessen Art. 3 und 4 ausschließlich auf Strafverfahren im Sinn der Strafprozeßordnung beziehen, bringt die t Regierung vor. daß diese Erklärung Art. 64 EMRK nicht entsprechen müsse, da nicht beabsichtigt sei, damit eine rechtlich bindende Interpretation vorzugeben. Alternativ dazu wird vorgebracht, die Erklärung entspreche dem Art. 64 und hindere die Kommission an einer meritorischen Erörterung des Beschwerdevorbringens, da sie exakt die hier in Frage stehende Situation betreffe.
Schließlich weist die Regierung darauf hin, daß die Vorschriften des § 81 StGB (fahrlässige Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen) und des §5(1) | StVO (Inbetriebnahme eines Fahrzeugs in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand) einen völlig verschiedenen Charakter hätten. Es sei zwar nach Art. 4 verboten, Jemanden zweimal wegen Verletzung derselben Strafbestimmung anzuklagen, wenn eine Straftat jedoch eine Verletzung mehrerer Strafbestimmungen darstelle, kann eine Verurteilung nichtsdestoweniger wegen jeder dieser Rechtsverletzungen ergehen.
Dagegen sieht der Beschwerdeführer kein Hindernis für eine Prüfung der Beschwerde der Kommission gegeben. Die auslegende Erklärung verstößt seiner Ansicht nach gegen Art. 64 EMRK. Diese Erklärung lasse nicht schlüssig erkennen, ob sie bloße Mehrfachverurteilungen durch österreichische Strafgerichte oder mehrmalige Verurteilungen durch Strafgerichte und Verwaltungsbehörden umfasse.
Auch dieser Beschwerdepunkt im Fall Gradinger wirft erhebliche Fragen in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht auf, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt für zulässig zu erklären ist.