NL 1993/4, S. 13 (NL 93/4/02)
Stanislava Kremzow gegen Österreich
Europäische Kommission für Menschenrechte
Beschwerde 15886/89
Zulässigkeitsentscheidung vom 5. Mai 1993
Verfahrensdauer in Finanzstrafsachen und effektives Rechtsmittel
Sachverhalt:
Im Februar 1983 leitete das zuständige Finanzamt ein Finanzstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung gegen die Beschwerdeführerin ein. Bis Dezember 1987 zog sich das Verfahren zur Festsetzung der Mehrwert- und Einkommensteuer für den In Frage stehenden Zeltraum hin. Während dieser Zelt wurde das Verwaltungsstrafverfahren nicht fortgesetzt. Im Dezember 1987 stellte die Beschwerdeführerin einen Devolutionsantrag, In dem sie ausdrücklich auf Art. 6 (1) EMRK hinwies. Die Finanzlandesdirektion wies diesen Antrag ab. Im Oktober 1988 verwarf der Verfassungsgerichtshof diese Beschwerde als offensichtlich aussichtslos.
Im Mal 1988 Informierte das Finanzamt die Beschwerdeführerin über die Höhe der angeblich hinterzogenen Steuern. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin im Oktober 1989 Beschwerde, im April 1990 Säumnisbeschwerde wegen Inaktivität der Berufungsbehörde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser ordnete im September 1990 an, daß die Finanzlandesdirektion zu entscheiden habe. Diese verwarf sieben Tage darauf die Beschwerde. Über eine Beschwerde vom 20. November 1990 gegen diese Entscheidung ist bislang kein Erkenntnis ergangen. Am 20. März 1992 stellte das Finanzamt das Verfahren ein.
Rechtsausführungen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage innerhalb angemessener Zeit verletzt (Art. 6(1) EMRK). Die Regierung bringt vor, die Verfahrensverzögerungen seien durch das Verhalten der Beschwerdeführerin verschuldet, die so viele Berufungen wie möglich erhoben habe. Insbesondere habe sie anläßlich der Feststellung der geschuldeten Steuer am 4. Juni 1984 einen unbegründeten Einspruch erhoben und erst nach dreimaliger Fristverlängerung am 4. November 1985 eine Begründung nachgereicht.
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin dauerte das gesamte Verfahren achteinhalb Jahre, ohne daß eine erstinstanzliche Entscheidung ergangen wäre. Mehrfach sei das Verfahren durch vollständige Inaktivität der Behörden verzögert worden. Zwischen März 1984 und Dezember 1987 schritten die Finanzstrafverfahren deshalb nicht voran, weil die Behörden den Ausgang des Verfahrens zur Steuerfestsetzung abwarteten. Es wäre möglich gewesen, Kopien der oftmals anderen Behörden vorgelegten Akten anzufertigen.
Nach Ansicht der Kommission wirft die gegenständliche Beschwerde Fragen hinsichtlich Art. 6 EMRK auf, die eine meritorische Untersuchung verlangen. Dieser Teil der Beschwerde ist somit für zulässig zu erklären.
Weiters bringt die Beschwerdeführerin vor, das Finanzstrafgesetz eröffne keinerlei Möglichkeit, ein effektives Rechtsmittel gegen unangemessene Verfahrensverzögerungen zu ergreifen.
Gegen diese Beschwerde wegen behaupteter Verletzung des Art. 13 EMRK bringt die Regierung vor, die Beschwerdeführerin habe die sechsmonatige Frist des Art. 26 EMRK nicht beachtet. Gegen die negative Entscheidung der Finanzlandesdirektion über ihren Devolutionsantrag erhob sie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der am 3. Oktober 1988 diese als offensichtlich aussichtslos verwarf. Nachdem diese Entscheidung am 21. November 1988 zugestellt worden war, hätte die Beschwerde an die Kommission spätestens am 21. Mai 1989 erhoben werden müssen. Die Beschwerde langte dagegen erst am 22. November 1989 ein.
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin stellt der Mangel an einem effektiven Rechtsmittel im Sinn des Art. 13 EMRK gegen unangemessene Verfahrensverzögerungen durch die Finanzbehörden eine andauernde Situation dar. Die Kommission stimmt der Ansicht zu, daß der Verfassungsgerichtshof mit seiner Entscheidung nur bestätigt hat, daß ein effektives Rechtsmittel gegen die Verfahrensverzögerung nicht zur Verfügung stand. Nachdem der Art. 13 EMRK betreffende Teil der Beschwerde von jenem betreffend Art. 6(1) EMRK sachlich nicht zu trennen ist, ist die gesamte Beschwerde für zulässig zu erklären.
Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).