NL 1993/4, S. 14 (NL 93/4/03)

Anita Ribitsch gegen Österreich

Europäische Kommission für Menschenrechte

Beschwerde 17544/90

Zulässigkeitsentscheidung vom 4. Mai 1993

 

Unmenschliche Behandlung in Polizeigewahrsam

 

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte wurden Ende Mai 1988 von Beamten der Bundespolizeidirektlon Wien des Drogenhandels verdächtigt. Sie wurden am 31. Mai 1988 um 15.00 Uhr festgenommen und bis zum Morgen des 2. Juni in Polizeihaft angehalten.

Über die Vorfalle in dieser Zeit führt die Beschwerdeführerin aus: Am 1. Juni 1988 um 12.00 Uhr wurde sie zum ersten Mal zum Verdacht vernommen. Während der Vernehmung "duzten" die Polizeibeamten sie und beschimpften sie mit unflätigen Ausdrücken. Hinsichtlich ihrer Aussage meinten die Polizeibeamten, ihre Geschichte "stinke zum Himmel" und eröffneten Ihr, daß sie ihre Geduld verloren hätten und sie nun unter Druck setzen würden. Unter anderem drohten sie an, daß der Beschwerdeführerin ihre Kinder weggenommen und der öffentlichen Fürsorge übergeben werden würden. Infolge dieser Behandlung war die Beschwerdeführerin einige Tage arbeitsunfähig und mußte sich psychiatrischer Behandlung unterziehen.

Im September 1988 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der Im November 1989 Verletzungen des Rechts auf persönliche Freiheit sowie des Hausrechts (durch mehrmalige Hausdurchsuchungen) feststellte. Hinsichtlich ihrer Beschwerde wegen unmenschlicher Behandlung stellte der Verfassungsgerichtshof fest, daß nach ständiger Rechtsprechung bloße verbale Herabwürdigung nicht als Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen sei, selbst wenn solche Vorgehensweise im Zuge einer Amtshandlung erfolge. Diesen Teil der Beschwerde wies der Verfassungsgerichtshof somit als unbegründet ab.

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin erstattete wegen ihm gegenüber vorgekommener Mißhandlungen Anzeige gegen drei Polizeibeamte. Gegen diese wurde In der Folge ein Strafverfahren durchgeführt. Einer der Beamten wurde in erster Instanz wegen Körperverletzung verurteilt, während die anderen freigesprochen wurden. Das Landesgericht hob dagegen die Verurteilung auf und fällte auch hinsichtlich des dritten Polizeibeamten einen Freispruch.

 

Rechtsausführungen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Rächt, nicht der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden (Art. 3 EMRK), verletzt.

Gemäß Art. 26 EMRK kann sich die Kommission mit einer Beschwerde erst beschäftigen, nachdem alle innerstaatlichen Rechtsmittel ausgeschöpft worden sind. Hinsichtlich behaupteter Mißhandlung hat die Kommission bereits früher ausgesprochen, daß die Erhebung strafrechtlicher Anklagen und die Einbringung von Zivilklagen gegen die handelnden Beamten effektive Rechtsmittel im Sinn dieser Bestimmung sind (vgl. Entscheidungen X gegen die Bundesrepublik Deutschland, Beschwerde 5964/72, vom 29. September 1975, Decisions and Reports 3, S. 57, N gegen Frankreich, Beschwerde 10078/82, vom 13. Dezember 1984, Decisions and Reports 41, S. 103, William John McQuiston u.a. gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde 11208/84, vom 4. März 1986, Decisions and Reports 46, S. 182).

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin weder Strafanzeige erstattet, noch Privatanklage gegen die Polizeibeamten erhoben. Im Lichte des Umstandes, daß ein Strafverfahren gegen drei Polizeibeamte aufgrund der Vorbringen des Gatten der Beschwerdeführerin eingeleitet und durchgeführt wurde und im Zug dieser Verfahren die Behauptungen des Beschwerdeführers von zwei Gerichten sorgfältig geprüft wurden, und daß die Beschwerdeführerin auch keine Zivilklage auf Schadenersatz gegen die Polizeibeamten einbrachte, ist die Beschwerde wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges (Art. 26 EMRK) für unzulässig zu befinden.

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof beinhaltete auch Vorbringen, die auf die Feststellung einer Verletzung des Art. 3 EMRK abzielten. Die Prüfungskompetenz des Verfassungsgerichtshofs ist gemäß Art. 144 (1) B-VG auf Bescheide bzw. Akte der unmittelbaren behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt beschränkt [beachte geänderte Rechtslage ab BGB1 1988/685; Anm. der Redaktion]. Der Verfassungsgerichtshof wies den Beschwerdepunkt in seiner Entscheidung unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung ab. Unter diesen Umständen erachtet die Kommission die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen behaupteter Mißhandlung nicht als ein effektives und ausreichendes Rechtsmittel im Sinn der von Art. 26 EMRK geforderten Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges.

Im Lichte obiger Ausführungen hat die Beschwerdeführerin den innerstaatlichen Rechtsweg nicht erschöpft. Die Beschwerde ist aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.

 

Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).