NL 1993/4, S. 15 (NL 93/4/04)
X u.a. gegen Österreich
Europäische Kommission für Menschenrechte
Beschwerde 18101/91
Zulässigkeitsentscheidung vom 7. Mai 1993
Drohende unmenschliche und erniedrigende Behandlung bei Rückkehr nach Sri Lanka
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer gelangten im März 1991 über Rom auf den Flughafen Wien Schwechat. Am 29. März 1991 stellten sie bei der Sicherheitsdirektion für Niederösterreich Asylanträge. Eine Entscheidung der Bundespolizeidirektion Schwechat, wonach den Beschwerdeführern ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gemäß § 5 (1) Asylgesetz nicht zustehe, wurde von der Sicherheitsdirektion für Niederösterreich aufgehoben. Diese entschied im Asylverfahren jedoch zu Ungunsten der Beschwerdeführer.
Da diese Entscheidungen nicht gesetzesgemäß zugestellt worden waren, stellten die Beschwerdeführer zunächst einen Devolutionsantrag an das Bundesministerium für Inneres und erhoben schließlich Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Das Bundesministerium für Inneres hielt am 8. Mal 1992 eine mündliche Verhandlung ab, an der weder die Beschwerdeführer noch Ihr Rechtsvertreter teilnahmen. Am 14. Juli 1992 wies das Ministerium die Asylanträge der Beschwerdeführer ab. Es führte aus, daß keine Fluchtgründe Im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention vorlägen und daß keinerlei Verfolgungshandlungen In Sri Lanka stattgefunden hätten. Es genüge nicht, daß die Beschwerdeführer auf eine Bürgerkriegssituation In ihrem Heimatland verwiesen.
Die Beschwerde vom 11. April 1991 wurde von der Kommission am 19. April registriert. An demselben Tag erließ die Kommission eine einstweilige Maßnahme gemäß Regel 36 der Verfahrensordnung.
Rechtsausführungen:
Die Beschwerdeführer erachten sich dadurch in Ihrem Recht gemäß Art. 3 EMRK verletzt, daß sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt würden. Sie fürchten, daß sie während Ihres Aufenthalts in Österreich inhaftiert und sodann nach Sri Lanka abgeschoben würden.
Die Beschwerdeführer bringen insbesondere vor, daß sie von Österreich aus nach Italien abgeschoben würden. Dort hätten sie keine Möglichkeit zur Stellung eines Asylantrags und man würde sie nach Sri Lanka zurückschicken. Die Kommission stellt dazu fest, daß zwei der Beschwerdeführer gegenwärtig in Frankreich wohnen und demzufolge keine Abschiebung aus Österreich befürchten müssen. Diese Beschwerdeführer sind nicht mehr als Opfer im Sinn des Art. 25 EMRK anzusehen. Ihre Beschwerde ist folglich unzulässig.
Hinsichtlich der anderen Beschwerdeführer erinnert die Kommission daran, daß ihre Asylanträge unter Hinweis auf den Umstand abgewiesen worden waren, daß es äußerst unwahrscheinlich sei, daß sie in ihrem Heimatland einer Mißhandlung ausgesetzt wären. Die gegen diese Entscheidung möglichen Beschwerden an den Verwaltungs- und den Verfassungsgerichtshof erachten die Beschwerdeführer unter Hinweis auf das geänderte Asylgesetz, das erheblich strenger sei, für ineffektiv.
Nach Ansicht der Kommission kann nach der Rechtsprechung jedoch nicht angenommen werden, daß das neue Asylgesetz In Fällen wie den vorliegenden die Gewährung des Flüchtlingsstatus ausschließe. In dieser Hinsicht ist die Beschwerde somit gemäß Art. 26 EMRK wegen Nichterschöpfung des Innerstaatlichen Rechtswegs für unzulässig zu befinden.
Jedenfalls wäre die Beschwerde auch aus folgenden Gründen unzulässig: Nach der Rechtsprechung ist die bloße Möglichkeit einer Mißhandlung angesichts einer unsicheren Situation im Heimatland der Beschwerdeführer nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen (vgl. Urteil Vilvarajah, A/215, § 111 = "Newsletter" 92/1/07-GH). Im gegenständlichen Fall haben die Beschwerdeführer keinerlei konkrete Vorfälle aufgezeigt, die belegen würden, daß sie vor ihrer Abreise aus Sri Lanka individuell einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt gewesen wären. Gleiches gilt für die drohende Mißhandlung im Fall ihrer Rückkehr. Sie haben somit nicht belegen können, daß ein tatsächliches Risiko besteht, daß sie in Sri Lanka einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt würden. Somit sind auch diese Beschwerden als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).