NL 1993/4, S. 17 (NL 93/4/05)

X, Y und Z gegen Österreich

Europäische Kommission für Menschenrechte

Beschwerde 19066/91

Zulässigkeitsentscheidung vom 5. April 1993

 

Aufenthalt im Transitraum des Flughafens Schwechat

 

Sachverhalt:

Die drei Beschwerdeführer flogen am 9. März 1990 von Larnaca in Zypern über Wien nach Warschau. Nachdem ihnen die polnischen Behörden die Einreise verweigert hatten, kehrten sie nach Wien zurück. Dort wurde ihnen zunächst das Verlassen des Flugzeugs untersagt. Nachdem sie ihren Wunsch, Asyl zu beantragen, geäußert hatten, wurden sie zu einer ersten Einvernahme in ein Flughafengebäude und schließlich in einen Sondertransitraum gebracht. Dort verblieben sie bis zum 16. März 1990.

Nachdem ihnen mehrmals eine Rückreise nach Larnaca angeboten worden war, bot ein Mitarbeiter des Flughafensozialdienstes eine Sicherheitsleistung an, woraufhin den Beschwerdeführern begrenzte Sichtvermerke erteilt wurden. Am 16. März 1990 verließen sie den Sondertransitraum und betraten österreichisches Staatsgebiet.

Beschwerden an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof wurden 1990 bzw. 1991 für unzulässig befunden. Beide Gerichtshöfe stellten fest, daß eine Freiheitsentziehung nicht vorgelegen war.

 

Rechtsausführungen:

Zur behaupteten Verletzung des Art. 3 EMRK: Eine behauptete Mißhandlung im Sinn des Art. 3 EMRK muß ein bestimmtes Mindestmaß an Schwere erreichen. Eine Beurteilung dieses Mindestmaßes ist nur auf der Basis aller Umstände des Einzelfalls möglich (vgl. Urteil Soering, AI 116, § 100).

Einerseits waren die Beschwerdeführer nun im Transitraum gemeinsam mit 10 anderen Personen untergebracht und mit Ausnahme eines kleinen Fensters existierte nur künstliche Beleuchtung. Andererseits gab es getrennte Schlaf- und Wohnräume sowie einen Sanitärbereich. Der Flughafensozialdienst hatte ständig Zutritt zum Sondertransitraum. Wenn der Aufenthalt für die Beschwerdeführer dort auch unbequem gewesen sein mag, ist das geforderte Mindestmaß an Schwere von unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nicht erreicht. Diese Ansicht wird durch den Bericht des Europäischen Komitees für die Verhinderung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung über Österreich vom 9. November 1990 bestätigt. Dieses Komitee hatte nach einem Besuch im Sondertransitraum etwa zu der Zeit, als sich die Beschwerdeführer dort aufhielten, die Lebensbedingungen und den Hygienezustand für akzeptabel angesehen.

Zur drohenden Abschiebung: Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kann auch dann vorliegen, wenn jemand durch eine drohende Abschiebung in einen Drittstaat der Gefahr ausgesetzt wird, dort einer dieser Bestimmung widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden.

Im gegenständlichen Fall erhoben die Beschwerdeführer diese Rüge erst, nachdem sie den Sondertransitraum verlassen und Österreich betreten hatten. Zuvor waren sie weder tatsächlich abgeschoben worden noch drohte ihnen nach ihrer Einreise nach Österreich eine derartige Maßnahme.   Doch selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, haben sie auf keine konkreten vorhergehenden Vorfalle verwiesen, in denen sie einer Mißhandlung ausgesetzt gewesen wären. Sie könnten darüberhinaus nach ihrer Rückkehr in den Libanon in einem anderen Teil dieses Landes leben, in dem ihnen keine derartige Verfolgung droht. Dieser Teil der Beschwerde ist somit offensichtlich unbegründet. Zur "Freiheitsentziehung":  Die Beschwerdeführer bringen vor, daß ihre Anhaltung im Sondertransitraum nicht rechtmäßig, weil nicht gesetzlich vorgeschrieben, gewesen sei.

Zuerst ist zu untersuchen, ob den Beschwerdeführern tatsächlich ihre Freiheit entzogen wurde (Art. 5(1) EMRK). Dabei muß insbesondere auf die Art und Dauer der Freiheitsentziehung, ihre Auswirkungen und die Mittel zur Durchsetzung der Maßnahme Bedacht genommen werden (vgl. Urteil Guzzardi, A/39, § 92). Zwischen 9. und 16. März 1990 war es den Beschwerdeführern stets freigestellt, Österreich zu verlassen. Diesbezügliche Vorschläge lehnten sie jedoch mehrfach ab. Die Vorschläge hatten sich nicht etwa nur auf den Libanon bezogen, sondern auch einen möglichen Rückflug nach Larnaca in Aussicht gestellt. Daß von Zypern aus eine unverzügliche Abschiebung in den Libanon stattgefunden hätte, haben die Beschwerdeführer jedoch nicht ausreichend dargelegt. Jedenfalls hat die Kommission soeben festgestellt, daß eine Behandlung, die Art. 3 EMRK widerspräche, nicht droht. Die Beschwerdeführer waren somit während ihres Aufenthalts im Sondertransitraum keiner Freiheitsentziehung unterworfen. Dieser Teil der Beschwerde ist ebenfalls offensichtlich unbegründet (Art. 27 (2) EMRK).

Zum effektiven Innerstaatlichen Rechtsmittel (Art. 13 EMRK): Diese Bestimmung garantiert, daß staatliche Behörden existieren müssen, die die Rechtmäßigkeit und substantielle Rechtfertigung einer bestimmten Maßnahme prüfen und entsprechende Abhilfe bereitstellen können (vgl. Urteil Soering, A/161, § 120). Dies aber taten sowohl der Verfassungs- als auch der Verwaltungsgerichtshof. Auch dieser Teil der Beschwerde ist somit offensichtlich unbegründet. Die Kommission erklärte die Beschwerde somit in allen Punkten für unzulässig.

 

Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).