NL 1993/4, S. 19 (NL 93/4/06)

Kokkinakis gegen Griechenland

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Urteil vom 25. Mai 1993, A/260-A

 

Bestrafung eines Zeugen Jehovas

 

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer und seine Gattin - beide sind Angehörige der Zeugen Jehovas - bedrängten eine Frau, sie in ihre Wohnung zu lassen, was ihnen auch gewahrt wurde, und versuchten, sie zu ihrem Glauben zu bekehren. Der Hausherr rief jedoch die Polizei, welche die beiden kurzerhand verhaftete. Der Beschwerdeführer wurde wegen "Proselytismus" (einem Delikt, das die Bekehrung von Angehörigen anderer Religionsgemeinschaften unter bestimmten Voraussetzungen unter Strafe stellt) zu einer Geldstrafe verurteilt. Seine Gattin wurde in zweiter Instanz freigesprochen.

 

Rechtsausführungen:

Nach Ansicht des Beschwerdeführers wurde Art. 9 EMRK, der die Religionsfreiheit garantiert, durch die Bestrafung verletzt. Eine klare Trennung zwischen strafbarem Proselytismus und harmloser Religionsausübung, die schließlich auch die Verbreitung und Veröffentlichung religiöser Lehren sowie die Änderung seines Glaubens oder seiner Religionszugehörigkeit beinhaltet, sei logisch wie rechtlich unmöglich.

Die Regierung entgegnet, daß zwischen der Ablegung eines religiösen Zeugnisses und der verpönten Bekehrung eines Andersgläubigen mit verwerflichen Mitteln wie z.B. unter Ausnützung seiner Notlage, seiner geistigen Unterlegenheit oder Unerfahrenheit, etc. - sehr wohl ein Unterschied bestehe.

Die Religionsfreiheit ist zwar primär eine Angelegenheit der privaten Überzeugung, beinhaltet aber auch die Freiheit zur Ausübung der Religion in Gemeinschaft mit anderen, und zwar sowohl in der Öffentlichkeit als auch privat. Dazu gehört grundsätzlich auch das Recht, seinen Nächsten zu bekehren. Ansonsten wäre ja auch das in Art. 9 EMRK garantierte Recht zum Wechsel der Religion seiner Bedeutung weitgehend beraubt.

Die fundamentale Bedeutung, die den in dieser Bestimmung eingeräumten Rechten beizumessen ist, drückt sich schon in der Ausgestaltung des Art. 9 (2) EMRK aus, der lediglich die Freiheit zur Ausübung der Religion gewissen Beschränkungen unterwirft, nicht jedoch die anderen Garantien des Abs. 1 (wie dies bei Art. 8, 10 und 11 EMRK der Fall ist). Durch diese Einschränkung der Freiheit der Religionsausübung soll ein Ausgleich geschaffen und sichergestellt werden, daß die Bedürfnisse und Ansichten aller gesellschaftlichen Gruppen respektiert werden.

Die Verhängung einer Strafe wegen "Proselytismus" stellt einen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf freie Religionsausübung dar. Ein solcher ist nur zulässig, wenn er durch das Gesetz vorgesehen, auf ein in Art. 9 (2) EMRK genanntes legitimes Ziel gerichtet und zur Erreichung dieses Ziels in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist.

Der Beschwerdeführer behauptet, er habe sein Verhalten wegen der mangelnden objektiven Formulierung des Delikts nicht am Gesetz orientieren können, der Eingriff sei somit gleichsam nicht gesetzlich vorgeschrieben gewesen. Dem ist zu entgegnen, daß nicht alle gesetzlichen Bestimmungen über einen absolut präzisen Wortlaut verfügen können, weil der Gesetzgeber nur durch die Vermeidung einer allzu großen Rigidität mit den sich ändernden Umständen Schritt halten kann (vgl. Urteil Müller u.a., A/133, § 29). Dies gilt auch für die strafrechtlichen Bestimmungen über "Proselytismus". Solche Bestimmungen sind unter Berücksichtigung der Anwendungspraxis auszulegen. Das diesbezügliche "case law" der griechischen Gerichte war öffentlich zugänglich und hätte es dem Beschwerdeführer durchaus ermöglicht, sein Verhalten dem Gesetz entsprechend zu gestalten.

Die Prüfung von Strafbestimmungen auf ihre Verfassungsmäßigkeit obliegt in erster Linie den nationalen Gerichten (vgl. Urteil Hadjianastasslou, A/252, § 42 = "Newsletter" 93/1/07-GH). Die griechischen Gerichte haben das Delikt unter diesem Aspekt geprüft und die Bedenken des Beschwerdeführers verworfen. Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen war der Eingriff durch das Gesetz vorgeschrieben.

Der Eingriff war auch auf ein legitimes Ziel im Sinne des Art. 9 (2) EMRK gerichtet, diente er doch dem Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, nämlich - wie die Regierung vorbringt - dem Schutz des Glaubens und der Würde der Person gegen Versuche, diese mit verwerflichen Mitteln zu beeinflussen. Bei der Beurteilung, ob sie einen Eingriff für notwendig halten, haben die Staaten einen gewissen Spielraum. Dieser Spielraum unterliegt jedoch der "europäischen Kontrolle". Der Gerichtshof hat festzustellen, ob die gewählten Maßnahmen grundsätzlich gerechtfertigt und verhältnismäßig sind. Dabei sind die Erfordernisse des Schutzes der Rechte anderer gegen das Verhalten des Beschwerdeführers abzuwägen, wobei der Fall immer als Ganzes zu betrachten ist (vgl. Urteil Barfod, A/149, §28).

"Proselytismus" muß von der zulässigen Bekehrung strikt getrennt werden, es stellt sozusagen eine Entgleisung derselben dar. Unter diesem Begriff können unter anderem Aktivitäten verstanden werden, bei denen Druck oder Gewalt ("Gehirnwäsche") ausgeübt oder materielle Vorteile versprochen werden, um einen Andersgläubigen zu einem Wechsel der Religionszugehörigkeit zu verleiten. Die griechischen Bestimmungen können durchaus in diesem Sinne interpretiert werden. Die griechischen Gerichte haben es aber verabsäumt darzulegen, worin die unlauteren Mittel bestanden haben sollen, mit denen der Beschwerdeführer angeblich seine Nachbarin zu überzeugen suchte. Der als erwiesen anzunehmende Sachverhalt rechtfertigt keinesfalls Schlußfolgerungen in diese Richtung. Es konnte daher nicht gezeigt werden, daß die Verurteilung des Beschwerdeführers einem drängenden sozialen Bedürfnis entsprach. Sie waren folglich nicht verhältnismäßig, weswegen Art. 9 EMRK verletzt wurde.

Die behaupteten Verletzungen der Art. 7, 10 und 14 i.V.m. 9 EMRK liegen dagegen nicht vor bzw. brauchen nicht untersucht zu werden.

 

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).