NL 1993/4, S. 21 (NL 93/4/07)

Bunkate gegen die Niederlande

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Urteil vom 26. Mal 1993, A/248-B

 

Streichung gemäß Regel 49 (1) der Verfahrensordnung des Gerichtshofs; Verfahrensdauer in Strafsachen

 

Sachverhalt:

Am 12. September 1983 wurde der Beschwerdeführer unter dem Verdacht der Urkundenfälschung festgenommen und am 16. Dezember 1983 aus der Haft entlassen. Am 5. Jänner 1984 wurde er vom erstinstanzlichen Gericht zu einer einjährigen Haftstrafe verurteilt. Zwei Tage nach Einbringung der Berufung reiste der Beschwerdeführer in die Dominikanische Republik. In den Niederlanden wurde am 18. Mai 1984 auf der Basis eines Dokuments, das die Behörden der Dominikanischen Republik ausgestellt hatten, sein Tod festgestellt. Am 19. November 1984 kehrte er jedoch in die Niederlande zurück, woraufhin am 25. Juni 1986 das Personenstandsregister korrigiert wurde.

Im Mai 1985 bestätigte das Berufungsgericht die Verurteilung und erhöhte das Strafmaß. Aufgrund seiner Berufung an den Obersten Gerichtshof vom 10. Juni 1985 übermittelte die Kanzlei des Berufungsgerichts am 23. September 1986 den Akt an den Obersten Gerichtshof, somit 15 1/2 Monate später. Am 26. Mal 1987 verwarf der Oberste Gerichtshof die Berufung. In Ihrem Bericht vom 1. April 1992 (Beschwerde 13645/88) stellte die Kommission einstimmig eine Verletzung des Art. 6(1) EMRK fest. Die Regierung der Niederlande machte den Fall in der Folge beim Gerichtshof anhängig.

Am 4. Jänner 1993 Informierte die Regierung die Kanzlei des Gerichtshofs, daß sie eine Fortführung des Verfahrens nicht beabsichtige. Die Kommission vertrat diesbezüglich die Auffassung, der Gerichtshof solle das Verfahren fortsetzen, um In einem Urteil die Frage der behaupteten Konventionsverletzung zu klären und gegebenenfalls Schadenersatz gemäß Art. 50 EMRK zuzusprechen, worauf der Beschwerdeführer ein Anrecht habe.

 

Rechtsausführungen:

Zur Streichung des Falles aus der Liste der anhängigen Fälle: Es liegt hier kein Fall einer gütlichen Einigung oder sonstigen Klärung der Angelegenheit im Sinn der Regel 49 (2) der Verfahrensordnung vor. Hinsichtlich Regel 49 (1) stimmt der Gerichtshof mit der Kommission überein, daß der Beschwerdeführer ein Anrecht auf eine formelle und bindende Entscheidung in der Hauptsache sowie über einen allfälligen Schadenersatzanspruch hat. Dieser Anspruch überragt ein mögliches Interesse der Regierung, daß der Fall nicht fortgesetzt werde. Der Fall wird somit nicht aus der Liste der anhängigen Fälle gestrichen.

Zur Verletzung des Art. 6 (1) EMRK: Das gegenständliche Verfahren wurde am 12. September 1983 eingeleitet und endete am 26. Mai 1987. Davon ist die Zeit von 7. Jänner bis 19. November 1984, als sich der Beschwerdeführer in der Dominikanischen Republik aufhielt, abzuziehen (vgl. Urteil Girulani, A/196-E, § 13).

Der Fall war weder besonders komplex noch erhob der Beschwerdeführer besondere Rechtsmittel im Verfahren vor dem erst- und zweitinstanzlichen Gericht. Obwohl die Berufung an den Obersten Gerichtshof bereits am 10. Juni 1985 eingebracht worden war, wurde der Akt erst am 23. September 1986 vom Berufungsgericht an den Obersten Gerichtshof übersandt. Die Regierung hat für das Verstreichen dieses Zeitraums von 15 1/2 Monaten keine Gründe vorgebracht. Diese Periode vollständiger Inaktivität der Gerichte kann nicht akzeptiert werden, weswegen Art. 6 (1) EMRK verletzt wurde.

 

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).