NL 1993/4, S. 22 (NL 93/4/08)

Brannigan und McBride gegen das Vereinigte Königreich

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Urteil vom 26. Mai 1993, A/258-B

 

Terrorbekämpfung in Nordirland

 

Sachverhalt:

Die beiden Beschwerdeführer wurden von Angehörigen der Sicherheitskräfte festgenommen. Peter Brannigan durfte während der ersten 48 Stunden keinen Anwalt sprechen. Beide wurden von anderen Haftungen streng getrennt angehalten, sie wurden aber über ihre Rechte informiert und mehrmals von einem Arzt untersucht. Brannigan wurde schließlich nach zweimaliger Haftverlängerung durch den zuständigen Minister nach über 6 1/2 Tagen freigelassen, Patrick McBride (nach einmaliger Verlängerung) nach 4 Tagen und 6 Stunden. Letzterer wurde im Februar 1992 in Belfast von einem Amok laufenden Polizisten erschossen.

 

Rechtsausführungen:

Die Verhaftungen wurden gemäß dem Anti-Terror-Gesetz (1984) ohne richterlichen Befehl vorgenommen und ohne richterliche Anordnung über die sonst geltende Grenze von 48 Stunden hinaus verlängert. Dadurch erachten sich die Beschwerdeführer in ihren Rechten auf unverzügliche Vorführung vor einen Richter (Art. 5 (3) EMRK) und auf Schadenersatz im Falle einer unzulässigen Anhaltung (Art. 5 (5) EMRK) verletzt.

Nach dem Ausspruch einer Konventionsverletzung im Fall Brogan u.a. (A/145-B) hatte die Regierung am 23. Dezember 1988 eine Erklärung abgegeben, wonach sie von ihrem Recht auf Derogation von Konventionsrechten in einer Notstandssituation gemäß Art. 15 EMRK insoweit Gebrauch mache, als Art. 5 (3) EMRK mit den in § 12 des Anti-Terror-Gesetzes eingeräumten Befugnissen im Widerspruch stehe. Die beiden Verhaftungen fanden nach dieser Erklärung, nämlich im Jänner 1989. statt.

Die Regierung gesteht zu, daß der Zeitraum der Anhaltung im vorliegenden Fall über das vom Gerichtshof im Urteil Brogan u.a. (A/145-B) als mit Art. 5 (3) EMRK unvereinbar gehaltene Maß noch hinausgegangen ist und nach nationalem Recht kein durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Schadenersatz besteht. Der Gerichtshof stellt daher fest, daß Art. 5 (3) und (5) EMRK nicht beachtet wurden. Die Regierung hält diese Nichtbeachtung von Bestimmungen der Konvention jedoch für von der Außerkraftsetzung bestimmter Rechte durch die Erklärung von 1988 gedeckt.

Die Gültigkeit dieser Erklärung ist im Licht des Art. 15 EMRK zu prüfen. Der Regierung kommt bei der Beurteilung der Fragen, ob eine Notstandssituation das Leben der Nation bedroht und welche Maßnahmen dagegen zu ergreifen sind, ein weiter Ermessensspielraum zu. Angesichts ihrer Nähe zu den Geschehnissen kann sie zumeist besser als der internationale Richter beurteilen, welche Maßnahmen die aktuelle Lage erfordert. Dies gilt auch für Art und Umfang allfälliger Derogationen (vgl. Urteil Irland gegen das Vereinigte Königreich, A/25, § 207). Dieser Beurteilungsspielraum ist jedoch nicht unbegrenzt. Die Konventionsstaaten unterliegen der nachprüfenden Kontrolle durch den Gerichtshof, der dabei verschiedene Umstände, wie die Natur der betroffenen Rechte, die Entwicklung und die Dauer des Notstands usw., zu beachten hat. Unter Berücksichtigung der Feststellungen in den Fällen Lawless (A/3, § 28) und Irland gegen das Vereinigte Königreich (A/25, § 205) und unter Beachtung aller vorliegenden Informationen über die gegenwärtige Lage muß davon ausgegangen werden, daß die terroristischen Aktivitäten in Nordirland unzweifelhaft ein Ausmaß angenommen haben, das es rechtfertigt, von einer Notstandssituation zu sprechen. Die zentrale Frage in diesem Fall ist, ob die Ausschaltung der richterlichen Kontrolle bei Eingriffen in die persönliche Freiheit - ein Akt, der die fundamentalen Grundsätze jeder demokratischen Gesellschaft berührt (vgl. Urteil Brogan u.a., § 58) - unbedingt erforderlich war.

Die Regierung ist nach dem Brogan-Urteil vor der Alternative gestanden, entweder eine richterliche Kontrolle zuzulassen oder Art. 5 EMRK insoweit außer Kraft zu setzen. Wie ersichtlich, ließ sie sich bei der Entscheidung ausschließlich von den Erfordernissen der Terrorbekämpfung leiten und nicht - wie von den Beschwerdeführern behauptet - vom Versuch, die Konsequenzen dieses Urteils des EGMR zu umgehen.

Auch ist die Entscheidung nicht voreilig gefallen. Es trifft zwar zu, daß Art. 15 EMRK keineswegs eine vorübergehende Außerkraftsetzung von Konventionsrechten vorsieht, solange die Regierung überlegt, ob eine endgültige Derogation notwendig ist. Daß die Regierung in ihrer Erklärung die Hoffnung ausgedrückt hat, in absehbarer Zeit eine Möglichkeit zur Herstellung eines konventionskonformen Zustands zu finden, kann jedoch nicht so gedeutet werden, daß sie sich bezüglich der Außerkraftsetzung noch nicht klar festgelegt hat. Art. 15 (3) EMRK sieht ja sogar eine regelmäßige Überprüfung vor, was darüberhinaus auch der Begriff "Verhältnismäßigkeit" impliziert.

Die Ausdehnung der Haft ohne richterliche Anordnung auf höchstens 7 Tage wurde von der Regierung angesichts der besonderen Schwierigkeiten bei der Terrorbekämpfung, welche auch vom Gerichtshof zugestanden werden (vgl. Urteil Brogan u.a., § 61), für notwendig gehalten. Ein Verfahren vor einem Richter kann nicht ohne Gefahr für den Erfolg der Ermittlungsarbeit, die in der gegebenen Situation notwendigerweise auf außergewöhnliche Methoden zurückgreifen muß, geführt werden. Der Gerichtshof nimmt weiters die Ansicht der Regierung zur Kenntnis, daß auch die Unabhängigkeit der Gerichte bedroht wäre, würde man diese in den Prozeß der Verhängung oder Verlängerung der Polizeihaft integrieren, da sie unzweifelhaft als Teil des staatlichen Strafverfolgungsapparats angesehen werden würden.

Zudem ist zu berücksichtigen, daß die Einschaltung eines Richters oder eines Beamten mit richterlichen Funktionen für sich allein nicht notwendigerweise die Aufhebung des Widerspruchs zu Art. 5 (3) EMRK bedeuten würde. Diese Bestimmung verlangt nämlich auch - freilich mit verschiedenen Abstufungen -ein Verfahren mit gerichtlichem Charakter (vgl. zu Art. 5 (3) EMRK die Urteile Schiesser, A/34, § 30, und Huber, A/188, §§ 42-43).

Es obliegt grundsätzlich der Regierung, eine Balance zwischen den Erfordernissen der Terrorbekämpfung und dem Schutz der Rechte des Individuums zu finden (vgl. die Urteile Irland gegen das Vereinigte Königreich, § 214, und Klass u.a., A/28, § 49). Gerade im nordirischen Umfeld, wo die Richterschaft klein und anfällig gegen terroristische Angriffe ist, erscheinen die Erwägungen der Regierung hinsichtlich der Unabhängigkeit der Gerichte verständlich. Sie hat ihren Beurteilungsspielraum daher nicht überschritten.

Amnesty International und andere Organisationen zweifeln die Effektivität der Mißbrauchskontrolle an und machen geltend, daß die Incommunicado-Haft nach internationalen Standards bedenklich sei (vgl. die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen 43/173 vom 9. Dezember 1988). Dem ist zu entgegnen, daß das habeas corpus-Verfahren durchaus ein taugliches Mittel ist, um die Gesetzmäßigkeit der Anhaltung im nachhinein zu überprüfen und so willkürliche Verhaftungen zu verhindern (vgl. Urteil Brogan u.a., §§ 63-65). Dieses Verfahren wäre den Beschwerdeführern ebenso offengestanden wie das absolute und auch durchsetzbare Recht, spätestens nach 48 Stunden mit einem Anwalt sprechen zu können. Auch innerhalb dieser Frist ist die Verweigerung dieses Rechts nur unter engen Voraussetzungen zulässig und unterliegt der nachprüfenden Kontrolle der Gerichte, die - wie die Praxis zeigt - der Regierung die Last auferlegen, das Vorliegen der Voraussetzungen zu beweisen. Die Beschwerdeführer hatten auch die Möglichkeit, ihnen nahestehende Personen von der Verhaftung zu informieren, und sie wurden ständig ärztlich betreut. Art. 15 EMRK verlangt weiters, daß die Außerkraftsetzung von Rechten nicht mit sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Widerspruch stehen darf. Art. 4 des Pakts der Vereinten Nationen über bürgerliche und politische Rechte von 1966 (Pakt II), den die Beschwerdeführer für verletzt erachten, verlangt, daß der Notstand offiziell erklärt werden muß. Der Gerichtshof ist nicht in der Lage, mit verbindlicher Autorität die Begriffe in Art. 4 Pakt II zu definieren. Doch ist er sehr wohl aufgerufen zu prüfen, ob dieses Argument der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise plausibel ist. Dem Erfordernis des Art. 4 Pakt II wurde nach Ansicht des Gerichtshofs durch die Erklärung des Innenministers vor dem Parlament entsprochen, in der dieser die Derogationen nach Art. 4 Pakt II und Art. 15 EMRK ankündigte.

Die Erklärung von 1988 ist daher mit Art. 15 EMRK vereinbar. Die Beschwerdeführer konnten sich somit nicht wirksam auf Art. 5 (3) EMRK und folglich auch nicht auf Art. 5 (5) EMRK berufen [22:4 Stimmen].

Auch die behauptete Verletzung des Art. 13 EMRK wegen des Fehlens einer wirksamen Beschwerdemöglichkeit vor einer nationalen Instanz zur Durchsetzung der aus Art. 5 EMRK erwachsenden Rechte liegt nicht vor. Wie schon dargelegt, wäre den Beschwerdeführern das habeas corpus-Verfahren offengestanden, welches den Erfordernissen des Art. 5 (4) EMRK entspricht (vgl. Urteil Brogan u.a., §§ 63-65). Diese Bestimmung ist strenger als Art. 13 EMRK und folglich lex specialis hinsichtlich behaupteter Verletzungen des Art. 5 EMRK (vgl. Urteil De Jong, Baijet und Van den Brink, A/77, § 60). [22:4 Stimmen]

Erklärung: Richter Thor Vilhjälmsson.

Abweichende Meinungen: Richter Pettiti, Walsh, De Meyer und Makarczyk.

Zustimmende Meinungen: Richter Matscher, Russo und Martens.

 

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).