NL 1993/4, S. 25 (NL 93/4/09)
K gegen Österreich
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Urteil vom 2. Juni 1993, A/255-B
Streichung aus der Liste der anhängigen Fälle
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer wurde wegen eines Drogendelikts angeklagt. Es wurde Ihm vorgeworfen, drei Gramm Heroin von einem Paar gekauft zu haben, gegen das In einem gesonderten Verfahren verhandelt wurde. Als Zeuge in diesem Verfahren wollte er die Aussage verweigern, was Ihm das Gericht gemäß § 153 StPO jedoch verwehrte und gegen ihn eine Strafe von öS 3.000,-- verhängte und schließlich eine Beugehaft von 5 Tagen anordnete. Nach einer erfolglosen Berufung sagte der Beschwerdeführer als Zeuge aus. Einer von der Generalprokuratur eingebrachten Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gab der Oberste Gerichtshof nicht Folge. Der Beschwerdeführer rügt Verletzungen der Art. 6 (3) [Verfahren betreffend Beugestrafe], 6 (1) [Verpflichtung zur selbstbelastenden Zeugenaussage] sowie 5 (1) und (4) EMRK [Anhaltung und deren Überprüfung]. Die Kommission beschloß In ihrer Zulässigkeitsentscheidung vom 18. Februar 1992 (Beschwerde 16002/90) auch eine Prüfung der Pflicht zur Zeugenaussage In Hinblick auf Art. 10 EMRK. In ihrem Bericht vom 13. Oktober 1992 stellte die Kommission
keine Verletzung des Art. 6 EMRK Im Verfahren betreffend Beugestrafe [7:5 Stimmen],
eine Verletzung des Art. 10 EMRK [10:2 Stimmen],
keine Verletzung des Art. 6 (1) EMRK hinsichtlich der Verpflichtung zur Zeugenaussage
11: 1 Stimmen] und
Verletzungen der Art. 5(1) und (4) EMRK [10:2 Stimmen] fest.
Rechtsausführungen:
Mit Schreiben vom 27. und 28. April 1993 teilten die Vertreter der Regierung und des Beschwerdeführers mit, daß sie eine gütliche Einigung erreicht hätten. Die Kommission vertrat am 14. Mai die Auffassung, daß die von ihr festgestellte Verletzung der Konvention durch die Anwendung der §§ 153 und 160 StPO in der gütlichen Einigung nicht angesprochen worden sei und es folglich zu weiteren, gleichartigen Konventionsverletzungen kommen könne. Es bestünden daher erhebliche Zweifel, ob die Einigung auf der Basis der Achtung der Menschenrechte zustande gekommen sei. Mangels jeglicher bindender Verpflichtungserklärung der Regierung im öffentlichen Interesse sei der Fall vom Gerichtshof weiter zu verfolgen, da er bedeutende prinzipielle Fragen aufwerfe.
Die Regierung widersprach dieser Auffassung unter Hinweis auf die unternommenen legislativen Schritte zur Änderung der genannten Bestimmungen. Demnach solle nach der StPO-Novelle 1993 jedem Angeklagten, der sich durch Äußerungen als Zeuge - betreffend denselben Sachverhalt - selbst belasten könnte, ein bedingungsloses Recht zur Verweigerung der Aussage zukommen. Beugemittel würden in solchen Fällen durch diese Änderung des § 152 (2) StPO und durch eine Ergänzung des § 160 StPO (Verhältnismäßigkeit der Beugemittel) nicht mehr zur Anwendung gelangen. Weiters bestehe seit 1. Jänner 1993 die Möglichkeit der Berufung gegen die Verhängung einer Haftstrafe (Grundrechtsbeschwerdegesetz).
Nach Ansicht des Gerichtshofs stellt die bloße Möglichkeit, daß die Konvention durch die Art und Weise der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften durch die Behörden verletzt wird, keinen Grund dar, die Streichung aus der Liste der anhängigen Fälle zu verweigern. Darüberhinaus würden die von der Regierung vorgelegten geänderten Gesetzestexte das Recht zur Zeugnisverweigerung garantieren. Deren Annahme durch das Parlament würde ein öffentliches Interesse an einer meritorischen Entscheidung durch den Gerichtshof ausschließen. Der Gerichtshof nimmt daher die erreichte gütliche Einigung zur Kenntnis und entscheidet, die Sache aus der Liste der anhängigen Fälle zu streichen.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).