NL 1993/4, S. 26 (NL 93/4/10)
Melin gegen Frankreich
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Urteil vom 22. Juni 1993. A/261-A
Schriftliche Zustellung von Strafurteilen und faires Verfahren
Sachverhalt:
Ein ehemaliger Anwalt wurde Im Mai 1985 wegen Betrugs zu einer auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe und zur Entschädigung des als Privatbeteiligter auftretenden Opfers verurteilt.
Der Schuldspruch wurde vom Berufungsgericht bestätigt, wogegen der Beschwerdeführer zwei Tage später neuerlich berief. Er behielt sich vor, weitere Berufungsgründe geltend zu machen, sobald er eine Ausfertigung des nur mündlich verkündeten Urteils erhalten habe.
Der Beschwerdeführer behauptet, er habe bei dieser Gelegenheit gegenüber einem Kanzleibediensteten eine Urteilsausfertigung verlangt. Dieser habe seine Anschrift aufgeschrieben, um eine Kopie des Urteils an ihn senden zu können.
Der Kassationsgerichtshof verwarf die Berufung im Mal 1986, weil der Beschwerdeführer keine Berufungsgründe vorgebracht hatte und das Urteil ansonsten keine Verfahrensmängel aufwies.
Rechtsausführungen:
Der Beschwerdeführer behauptet, nie eine Ausfertigung des zweitinstanzlichen Urteils erhalten zu haben. Ohne Kenntnis der Entscheidungsgründe sei es ihm aber unmöglich gewesen, die Berufungsgründe darzulegen. Vom Berichterstatter beim Kassationsgerichtshof sei ihm keine Frist zur Einbringung eines Schriftsatzes gesetzt worden. Auch über den Verhandlungstermin und die Ausführungen des Privatbeteiligten sei er nicht informiert worden.
Die Garantien des Art. 6 (3) (b) und (c) EMRK sind spezifische Aspekte des In Art. 6(1) EMRK niedergelegten "fair trial", weshalb diese Bestimmungen als Einheit zu betrachten sind (vgl. Urteil Hadjianastassiou, A/252, § 31 = "Newsletter" 93/1/07-GH). Der Gerichtshof hat hier nicht das französische System der Zustellung von Urteilen als solches zu prüfen, sondern sich auf die Umstände des Einzelfalles zu beschränken.
Es ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechte durch Akte der französischen Gerichte verletzt worden sind. Der Gerichtshof hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen, daß der Beschwerdeführer als Anwalt gearbeitet hatte und daher durchaus wußte, daß die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Urteils, bei dessen Verkündung er anwesend war. gesetzlich nicht vorgeschrieben war. Man hätte von Ihm daher durchaus erwarten können, daß er in das Original des Urteils beim Berufungsgericht Einsicht nimmt (auch wenn er dazu gesetzlich keineswegs verpflichtet war) oder in den über vier Monaten, die seit der Urteilsverkündung verstrichen waren, seinen Antrag auf Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung wiederholt. Als letzte Alternative wäre ihm schließlich eine Anfrage beim Kassationsgerichtshof wegen des Verhandlungstermins offengestanden, und sodann ein Ersuchen auf Vertagung, um sich angemessen auf seine Verteidigung vorbereiten zu können.
Der Beschwerdeführer hätte als ehemaliger Anwalt wissen müssen, daß das Strafverfahren vergleichsweise kurzen Fristen unterliegt, insbesondere angesichts der klaren Sprache der einschlägigen Bestimmungen des Strafprozeßrechts (vgl. als Beispiel für eine gegenteilige Situation das Urteil de Geouffre de la Pradelle, A/253, §§ 33-35 = "Newsletter" 93/1/09-GH). Dem Beschwerdeführer wurde es daher nicht durch das Verhalten der staatlichen Organe unmöglich gemacht, eine Verteidigungsschrift einzubringen. Da er freiwillig auf einen Anwalt verzichtet hat, hätte er selbst mehr Sorgfalt walten lassen müssen. Art. 6 EMRK wurde nicht verletzt. [5:4 Stimmen]
Abweichende Meinung der Richter Bernhardt, Pekkanen, Baka und Wildhaber: In der Zeit zwischen der Einbringung der Berufung und der Abweisung derselben durch den Kassationsgerichtshof wurde der Beschwerdeführer weder über die Urteilsgründe des zweitinstanzlichen Gerichts noch über den Stand des Verfahrens vor dem Höchstgericht (einschließlich des Datums der Verhandlung vor diesem) informiert. Er versichert, daß er ausdrücklich um Zusendung einer Urteilsausfertigung ersucht hat, was die Regierung nicht auszuschließen vermag. In Strafverfahren hat der Staat sicherzustellen, daß Angeklagte von Amts wegen über essentielle Verfahrensschritte unterrichtet werden. Wenn die gesamte Last, zu diesen Informationen zu gelangen, dem Angeklagten aufgebürdet wird, liegt darin eine Verletzung des Art. 6 EMRK.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).