NL 1993/4, S. 27 (NL 93/4/11)

Hoffmann gegen Österreich

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Urteil vom 23. Juni 1993. A/255-C

 

Sorgerecht und Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas

 

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist Mitglied der Zeugen Jehovas. Sie heiratete im Jahr 1980 und gehörte zu dieser Zeit der römisch-katholischen Kirche an. Ihre beiden Kinder wurden 1980 bzw. 1982 geboren. 1984 verließ die Beschwerdeführerin gemeinsam mit Ihren beiden Kindern ihren Ehegatten. Das Scheidungsurteil erging im Juni 1986. Noch während des Scheidungsverfahrens beantragten beide Elternteile das Sorgerecht für die Kinder.

Das Bezirksgericht entschied im Jänner 1986 zugunsten der Beschwerdeführerin. Die Berufung des Kindesvaters an das Landesgericht wurde zurückgewiesen. Der Oberste Gerichtshof dagegen sprach das Sorgerecht dem Kindesvater zu. Die unteren Instanzen hatten nach Meinung des Obersten Gerichtshofes insbesondere die Frage nicht untersucht, ob die Erziehung der Kinder gemäß den Prinzipien der Zeugen Jehovas dem Gesetz über die religiöse Kindererziehung (RGB1 1921 1/929. BGBl. 1984/155) widerspreche.   Nach § 1 dieses Gesetzes sei es Sache der Eltern, gemeinsam über die religiöse Erziehung ihrer Kinder zu entscheiden. Darüberhinaus hätten die entscheidenden Gerichte das Wohl der Kinder nicht gebührend beachtet. Insbesondere die Weigerung der Beschwerdeführerin, Bluttransfusionen zuzustimmen, könnte für die Kinder gefährlich sein. Es bestehe die Gefahr, daß die Kinder an den Rand der Gesellschaft gedrängt würden. Grundsätzlich komme der Mutter keine absolute Vorrangstellung bei der Zuerkennung des Sorgerechts zu, wenngleich die allgemeine Regel, die Sorge für Kleinkinder der Mutter zu übertragen, gerechtfertigt sei. Ein Wechsel des Sorgerechts würde zwar kurzfristig negative Folgen entfalten. Jedoch zu keiner längeren oder schwerwiegenden psychischen Beeinträchtigung der Kinder führen. [Siehe Bericht der Kommission vom 16. Jänner 1992, "Newsletter" 92/3/10-KO]

 

Rechtsausführungen:

Da die runder der Beschwerdeführerin zwei Jahre lang bei ihr gelebt hatten, bevor sie aufgrund des Urteils des Obersten Gerichtshofs in die Sorge des Vaters übergeben wurden, liegt ein Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK vor. Art. 14 EMRK gewährt jedermann Schutz gegen ungleiche Behandlung ohne objektive und vernünftige Rechtfertigung (vgl. Urteil Sunday Times Nr. 2, A/217. § 58 = "Newsletter" 92/1/08-GH). Bei der Entscheidung über das Sorgerecht wogen die unterinstanzlichen Gerichte eine Reihe von Faktoren, die für die Zuerkennung des Sorgerechts an den einen oder anderen Elternteil sprachen, gegeneinander ab. Hinsichtlich der Interessen der Kinder zog der Oberste Gerichtshof insbesondere die möglichen Auswirkungen auf deren soziale Situation in Erwägung. Diesbezüglich waren vor allem die Konsequenzen der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit auf das soziale Leben und die negativen Folgen einer totalen Verweigerung einer Bluttransfusion beachtlich. Andererseits prüfte der Oberste Gerichtshof die Auswirkungen einer Überantwortung der Kinder in die Sorge des Kindesvaters und gelangte zu dem Schluß, daß diese Folgen in eigenen besten Interesse der Kinder in Kauf zu nehmen seien.

Im Licht der Umstände des Einzelfalles waren die einzelnen Fakten, auf die sich der Oberste Gerichtshof berief, möglicherweise geeignet, die Waage zugunsten eines der Elternteile ausschlagen zu lassen. Doch führte der Oberste Gerichtshof als weiteres Element das Gesetz über die religiöse Kindererziehung in seine Entscheidung ein. Dieses war offensichtlich entscheidend für den Obersten Gerichtshof. Es liegt somit eine unterschiedliche Behandlung aufgrund der Religion vor. Diese Schlußfolgerung wird durch die Wortwahl im Urteil des Obersten Gerichtshofs betreffend die praktischen Auswirkungen der Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführerin gestützt.

Eine derartige unterschiedliche Behandlung Ist dann diskriminierend, wenn objektive und vernünftige Gründe dafür fehlen. Dies bedeutet, daß die Maßnahme durch einen legitimen Zweck gerechtfertigt sein und eine vernünftige Balance zwischen den angewendeten Mitteln und dem angestrebten Ziel gefunden werden muß (vgl. u.a. Urteil Darby, A/187, § 31).

Der Oberste Gerichtshof verfolgte das legitime Ziel, die Gesundheit und die Rechte der Kinder zu schützen. Im vorliegenden Zusammenhang kann auf Art. 5 des 7. ZP zur EMRK Bezug genommen werden, das für Österreich am 1. November 1988 in Kraft trat. Diese Bestimmung sieht die grundsätzliche Gleichheit beider Elternteile Im Bereich der familiären Beziehungen vor und streicht heraus, daß in solchen Fragen die Interessen der Kinder von vorrangiger Bedeutung sind.

Soweit sich der Oberste Gerichtshof nicht ausschließlich auf das Gesetz über die religiöse Kindererziehung stützte, beurteilte er die Fakten anders als die unterinstanzlichen Gerichte, deren Urteile überdies durch psychologische Gutachten gestützt wurden.  Eine Unterscheidung, die ausschließlich auf einer unterschiedlichen Religionszugehörigkeit beruht, ist aber inakzeptabel. Da das Erfordernis der Proportionalität von Mitteln und legitimen Zwecken somit nicht erfüllt wurde, liegt eine Verletzung von Art. 8 in Verbindung mit Art. 14 EMRK vor. [5:4 Stimmen]

Abweichende Meinungen: Richter Matscher, Walsh, Valticos und Mifsud Bonnici.

 

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).