NL 1993/4, S. 29 (NL 93/4/12)

Papamichalopoulos u.a. gegen Griechenland

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Urteil vom 24. Juni 1993, A/260-B

 

Enteignung und Bau einer Marinebasis

 

Sachverhalt:

Unter der griechischen Militärdiktatur wurde Im Jahr 1967 ein großer Landstrich ex lege vom Staat an einen Fonds der Marine übertragen. Bald stellte sich jedoch heraus, daß einige - landwirtschaftlich genutzte - Teile des übertragenen Landes den Beschwerdeführern gehörten. Einige der Betroffenen erwirkten schon 1968 über die Staatsanwaltschaft einstweilige Verfügungen, mit denen die Rückübereignung angeordnet wurde.

Die Marine ließ sich aber von diesen Verfügungen ebensowenig beeindrucken wie von der ausdrücklichen Mitteilung des Landwirtschaftsministers, daß Teile des übertragenen Landes nicht verfügbar seien und der rechtmäßige Zustand wiederherzustellen sei. Sie baute auf dem Areal eine Marinebasis und ein Feriendorf für Offiziere und deren Familien.

Nach dem Fall der Diktatur im Jahr 1974 strengte Herr Papamichalopoulos ein Zollverfahren an, in dem sein Rechtstitel an dem Grundstück im Jahr 1978 bestätigt wurde.

Als der Beschwerdeführer mit diesem Urteil In Begleitung eines Gerichtsvollziehers vor den Toren der Marinebasis erschien, wurde Ihm jedoch der Zugang verweigert. Die 1977 von den anderen Beschwerdeführern eingeleiteten Gerichtsverfahren kamen bisher zu keinem Abschluß. Ab 1980 wurde versucht, den Beschwerdeführern geeignetes Land als Ersatz anzubieten, 1983 wurde sogar ein eigenes Gesetz dafür beschlossen. Die Pläne scheiterten Jedoch, well die zuständigen Stellen nicht in der Lage waren, geeignetes Land zu finden, obwohl Im Jahr 1991 im Staatseigentum stehende Grundstücke In der Nähe des Areals per Zeitungsinserat zum Verkauf angeboten wurden. Erstmals 1979 und dann Immer wieder eingebrachte Schadenersatzklagen wurden von den Gerichten stets unter Verweis auf die ungeklärten Eigentumsverhältnisse einer späteren Entscheidung vorbehalten.

 

Rechtsausführungen:

Die Regierung bestreitet die Zulässigkeit der Beschwerden wegen einer Verletzung des Rechts auf Achtung des Eigentums (Art. 1 des 1. ZP zur EMRK), weil außer den Erben von Herrn Papamichalopoulos niemand ein Urteil vorweisen könne, das ihre Eigentümerschaft bestätigt. Nach Ansicht des Gerichtshofes sind - im Lichte von vielfach getätigten Äußerungen von Behörden und insbesondere des Gesetzes von 1983, welche allesamt die rechtmäßige Eigentümerschaft der Beschwerdeführer implizieren - die Beschwerdeführer für die Zwecke des Verfahrens vor den Konventionsorganen als Eigentümer des Landes anzusehen. Zum Zeitpunkt des Beginns der behaupteten Verletzungen hatte Griechenland das 1. ZP zur EMRK bereits ratifiziert. Nach dem Staatsstreich kündigte Griechenland die Konvention mit Wirkung vom 13. Juni 1970 auf, wodurch dieser Staat aber nicht von seiner Verantwortlichkeit für frühere Verletzungen der Konvention entbunden worden ist (Art. 65 (2) EMRK). 1974 wurde die Konvention von Griechenland neuerlich ratifiziert. Individualbeschwerden nach Art. 25 EMRK sind jedoch erst seit 1985 zulässig, und zwar nur hinsichtlich jener Fälle, in denen die Verletzung nach diesem Zeitpunkt stattgefunden hat. Da von der Regierung in diesem Verfahren aber keine diesbezüglichen Einwendungen vorgebracht wurden, begnügt sich der Gerichtshof mit der Feststellung, daß sich die Beschwerden auf einen immer noch andauernden Zustand beziehen.

Zur Begründetheit der Beschwerden: Die Inbesitznahme des Landes durch den Marinefonds stellt einen klaren Eingriff in das Recht auf Achtung des Eigentums dar: Es handelt sich um keine Regelung der Benutzung des Eigentums im Sinne des Art. 1 (2) des 1. ZP zur EMRK. Die Beschwerdeführer wurden auch nie formell enteignet. Da die Konvention aber tatsächlich existierende Rechte schützen soll, ist festzustellen, ob eine Enteignung de facto stattgefunden hat (vgl. Urteil Sporrong und Lönnroth, A/52, § 63). Seit der Inbesitznahme durch die Marine konnten die Eigentümer ihr Land nicht mehr nutzen. Herrn Papamichalopoulos wurde sogar mit dem Gerichtsurteil in Händen der Zugang verwehrt. Die verschiedenen Versuche, die Beschwerdeführer zu entschädigen, dauerten von 1969 bis heute und waren nicht von Erfolg gekrönt. Nach Ansicht des Gerichtshofs hat der Verlust jeder Nutzungsmöglichkeit in Verbindung mit den fehlgeschlagenen Versuchen, den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen, so ernste Folgen für die Beschwerdeführer, daß dies de facto zu einer Enteignung geführt hat. Da dies in einer mit dem Recht auf Eigentum unvereinbaren Weise geschehen ist, wurde Art. 1 des 1. ZP zur EMRK verletzt.

 

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).