NL 1993/4, S. 30 (NL 93/4/13)
Schuler-Zgraggen gegen die Schweiz
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Urteil vom 24. Juni 1993, A/263
Sozialversicherungsverfahren und "civil rights"
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin erhielt, nachdem sie 1975 von Lungentuberkulose befallen worden war, 1976 eine 100 %-ige Invaliditätspension zugesprochen. Nachdem sie im Mai 1984 einen Sohn geboren hatte, wurde ihr Anspruch auf Invaliditätspension überprüft und dieselbe nach Einholung medizinischer Gutachten gestrichen. Die Behörde konstantierte eine 60 - 70 %-ige Fähigkeit der Beschwerdeführerin, ihren Haushalt zu führen und für ihr Kind zu sorgen. Diese Entscheidung aus dem Jahr 1986 bestätigte die Berufungsbehörde im Mai 1987, während das Eidgenössische Versicherungsgericht im Juni 1988 der Berufung teilweise stattgab und den Grad der Invalidität der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 1986 mit 33,3 % bestimmte. [Siehe Bericht der Kommission vom 7. April 1992, "Newsletter" 92/4/08-KO]
Rechtsausführungen:
Anwendbarkeit des Art. 6 (l) EMRK: Im Zeitpunkt der Entscheidung der Falle Feldbrugge (A/99) und Deumeland (A/100) herrschte In den Mitgliedstaaten des Europarats große Divergenz hinsichtlich der Gesetzgebung und Praxis in Sozialversicherungsangelegenheiten. Die darauffolgende Entwicklung, die durch diese Urteile ausgelöst worden war, sowie das Gleichheitsprinzip verlangen, daß heute generell gelten muß, daß Art. 6 (1) EMRK im Bereich der Sozialversicherung sowie auch der Sozialhilfe anwendbar ist (siehe Urteil Salesi, A/257-E, § 19).
Bloße staatliche Intervention genügt nicht, um die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung zu begründen. Von den für eine Anwendung des Art. 6(1) EMRK sprechenden Argumenten ist als besonders wichtig hervorzuheben, daß die Beschwerdeführerin nicht nur in ihren Beziehungen zu den Verwaltungsbehörden betroffen war, sondern einen Eingriff in ihre Existenzgrundlage erlitt. Sie begehrte ein individuelles, wirtschaftlich signifikantes Recht, das auf detaillierten Schweizer Rechtsvorschriften beruhte. Art. 6 (1) EMRK ist somit anwendbar. [einstimmig]
Zur behaupteten Verletzung des Art. 6 (1) EMRK: Im Berufungsverfahren hatte die Beschwerdeführerin keinen vollständigen und detaillierten Einblick in die der Behörde vorliegenden Fakten. Das Eidgenössische Versicherungsgericht half diesem Mangel jedoch ab, indem es anordnete, daß der Beschwerdeführerin alle Dokumente zugänglich gemacht werden sollten. Insgesamt waren die Verfahren somit fair im Sinn des Art. 6(1) EMRK.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht entschied in der Sache ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Es trifft zu, daß Beteiligte auf ihr Recht auf eine mündliche Verhandlung in unzweideutiger Weise verzichten können, sofern diesem Verzicht nicht wichtige öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. Urteil Häkansson und Sturesson, A/171-A, § 66). Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht laufen jedoch in der Regel ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab. Es konnte somit von der Beschwerdeführerin erwartet werden, daß sie eine mündliche Verhandlung beantragt. Dies unterließ sie jedoch.
Insbesondere in Sozialversicherungsangelegenheiten haben die staatlichen Behörden besondere Sorgfalt anzuwenden (vgl. Urteil Deumeland, A/100, § 90). Die Behörden haben damit besonders auf die Erfordernisse der Effektivität und Wirtschaftlichkeit der Verfahren Bedacht zu nehmen, weswegen die Durchführung von mündlichen Verhandlungen diesen Prinzipien sowie dem Erfordernis einer Entscheidung Innerhalb angemessener Frist des Art. 6(1) EMRK widersprechen könnte (vgl. Urteil Boddaert. A/235-D, § 39 = "Newsletter" 92/6/12-GH). Eine Verletzung des Art. 6 (1) EMRK liegt somit nicht vor. (8:1 Stimmen]
Zur behaupteten Verletzung des Art. 14 l.V.m. Art. 6 (1) EMRK: Die Beschwerdeführerin bringt vor, daß das Eidgenössische Versicherungsgericht sein Urteil auf die Annahme stützte, daß viele verheiratete Frauen ihre Berufe bei der Geburt ihres ersten Kindes aufgeben. Nach Ansicht des Gerichts hätte folglich die Beschwerdeführerin ihre Arbeit auch dann nicht fortgesetzt, wenn sie keine gesundheitlichen Probleme gehabt hätte. Wäre die Beschwerdeführerin ein Mann gewesen, wäre eine derartige Vermutung nicht zur Anwendung gelangt. Der Gerichtshof hat das gesamte Verfahren einschließlich der Frage, in welcher Weise Beweise aufgenommen wurden, auf seine Fairness zu überprüfen (vgl. Urteile Lüdl, A/238. § 43 = "Newsletter" 92/5/09-GH, und Edwards, A/247-B. § 34). Die von der Beschwerdeführerin kritisierte Vermutung stellt nach Ansicht des Gerichtshofs die einzige Basis für die Urteilsbegründung dar. Sie ist damit entscheidend für das Ergebnis des Verfahrens und stellt eine Differenzierung ausschließlich aufgrund des Geschlechts dar.
In Lichte der Bedeutung der Gleichheit der Geschlechter im heutigen Europa müssen außergewöhnlich schwerwiegende Gründe vorgebracht werden, um eine unterschiedliche Behandlung allein aufgrund des Geschlechts als konventionskonform erscheinen zu lassen (vgl. Urteil Abdulaziz, Cabales und Balkandali, A/94, § 78). Solche Gründe liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Art. 14 i.V.m. Art. 6 (1) EMRK wurde somit verletzt. [8:1 Stimmen]
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).