NL 1993/4, S. 32 (NL 93/4/14)
Procureur du Roi gegen Corbeau
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
Rechtssache C-320/91
Urteil vom 19. Mai 1993
Postmonopol und Erwerbs-/Wettbewerbsfreiheit
Sachverhalt:
Das Strafgericht Lüttich hat Im Dezember 1991 dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vier Fragen nach der Auslegung der Art. 86 und 90 EWG-V zur Vorabentscheidung vorgelegt, um die Vereinbarkeit der belgischen Regelung über das Postmonopol mit diesen Bestimmungen beurteilen zu können.
Der wegen eines Verstoßes gegen diese Rechtsvorschriften angeklagte Kaufmann P. Corbeau erbringt im Stadtgebiet und in den angrenzenden Gebieten von Lüttich eine Dienstleistung, die darin besteht, Sendungen bei den Absendern einzusammeln und bis zwölf Uhr des nächsten Tages zuzustellen. Sendungen an außerhalb dieses Gebietes wohnende Empfänger sammelt Corbeau beim Absender ein und versendet sie dann auf dem Postwege.
Rechtsausführungen:
Der Staatsbetrieb der Post ist mit einer Dienstleistung allgemeinen wirtschaftlichen Interesses betraut. Um die Erfüllung dieser - im Gemeinwohl liegenden - Aufgabe zu wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen zu ermöglichen, können Beschränkungen des Wettbewerbs auch im Bereich wirtschaftlich einträglicher Gebiete zulässig sein. Andernfalls würde sich ein Konkurrent des Inhabers der Ausschließlichkeitsrechte nur auf rentable Tätigkeiten konzentrieren und dadurch die Dienstleistung zu günstigeren Preisen anbieten können, da er nicht die in unrentablen Gebieten erlittenen Verluste auszugleichen hätte. Die Post wäre somit der Ausgleichsmöglichkeit zwischen einträglichen und weniger einträglichen Einsatzgebieten beraubt. Die Übertragung des ausschließlichen Rechts, Postsendungen zu sammeln, zu befördern und zu verteilen, an eine Organisation ist jedoch unzulässig, wenn (a) Dritte - von der Dienstleistung im allgemeinen Interesse trennbare -Dienstleistungen anbieten, die besonderen Bedürfnissen der Wirtschaftsteilnehmer entsprechen und bestimmte zusätzliche Leistungen verlangen, die der herkömmliche Postdienst nicht anbietet, und (b) diese Dienstleistungen das wirtschaftliche Gleichgewicht der vom Inhaber des ausschließlichen Rechts übernommenen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse nicht in Frage stellen.
Das Urteil im Originalwortlaut (pdf-Format).