NL 1993/4, S. 33 (NL 93/4/15)

B 1084/92

Verfassungsgerichtshof

Erkenntnis vom 19. Juni 1993

 

Prüfung des non refoulement gemäß S 13a FPG durch den UVS

 

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, wurde am .7. Juli 1992 von Angehörigen des österreichischen Bundesheeres festgenommen und der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vorgeführt, die gegen ihn - am selben Tag - zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 3 FPG einen Schubhaftbescheid gemäß § 3 (1) FPG i.V.m. § 57 (1) AVG erließ. Am 14. Juli 1992 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Mattersburg ein befristetes Aufenthaltsverbot gemäß §3(1) und (2) Z. 7 FPG und erließ zur Sicherung der Abschiebung einen weiteren Schubhaftbescheid.

Am 3. August 1992 erhob der weiterhin in Schubhaft angehaltene Fremde Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS), in dem er u.a. geltend machte, es bestünden stichhaltige Gründe für die Annahme, daß ihm in Pakistan Gefahren i.S.d. § 13a (1) Z. 1 und 2 FPG drohten. Seine Abschiebung nach Pakistan verstieße daher gegen § 13a FPG, seine weitere Anhaltung könne somit nicht vom Zweck der "Sicherung der Abschiebung" getragen werden. Der UVS Wien wies die Beschwerde als "unbegründet" ab, ohne sich mit diesem Vorbringen auseinanderzusetzen.

 

Rechtsausführungen:

Eine Abschiebung gemäß § 13 FPG stellte sich als Vollstreckungsakt auf Grund eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung dar. Gemäß dem 1. Satz des § 13a (2) FPG war aber die Abschiebung eines Fremden in einen Staat, wenn dort sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre, nicht zulässig. Nach dem 2. Satz des § 13a (2) FPG war die Abschiebung eines Fremden ebenfalls unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß der Fremde im Zielland Gefahr liefe, gefoltert oder einer unmenschlichen Behandlung oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Nach §3(1) FPG konnte ein Fremder In Schubhaft genommen werden, wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder aus dem Grunde notwendig erscheint, um ein unmittelbar zu befürchtendes strafbares Verhalten des Fremden zu verhindern.     Demgemäß durfte die Schubhaft "zur Sicherung der Abschiebung" jedenfalls nur so lange fortdauern, als sie diesen gesetzlichen Schutzzweck erfüllte, d.h. zur Sicherung einer nach dem Gesetz zulässigen Abschiebung erforderlich war. Standen einer Abschiebung etwa die Abschiebungsverbote des § 13a (2) i.V.m. (1) FPG entgegen, entfiel der Sicherungszweck der Schubhaft: Nach der Verhängung einer solchen Haft hatte die Polizeibehörde zu klären, In 'welches Land der Fremde abgeschoben werden solle; dabei mußte sie die - nach der ausdrücklichen Norm des §9(1) letzter Satz AsylG 1991 im übrigen auch Im Asylverfahren zu berücksichtigenden - Bestimmungen des § 13a FPG, von denen die Rechtmäßigkeit der Schubhaft abhing, beachten und anwenden. Trafen auf den - nach den Ergebnissen des Verwaltungsverfahrens - allein als Aufnahmeland in Betracht kommenden Zielstaat die Voraussetzungen des § 13a (2) i.V.m. (1) FPG zu, entsprach nämlich eine (weitere) Anhaltung des Fremden in Haft nicht dem Gesetz, denn die Schubhaft diente dann nicht mehr der "Sicherung der Abschiebung" und war daher unzulässig.

Der gegenteiligen Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 4. September 1992, 92/18/0228) vermag der Verfassungsgerichtshof nicht beizutreten. Die dort dargelegte Auffassung, es sei (erst) "bei der Abschiebung" zu prüfen gewesen, ob ein Abschiebungsverbot bestehe, läßt außer Acht, daß die Schubhaft nicht der Sicherung einer unzulässigen Abschiebung dienen durfte. Demgemäß war die dem UVS gesetzlich aufgetragene Prüfung der Rechtmäßigkeit der Schubhaft unter Ausklammerung der Frage nach der Zulässigkeit der in Aussicht genommenen Abschiebung gar nicht möglich: War eine Abschiebung unzulässig, durfte die Schubhaft weder verhängt werden noch fortdauern. Die Rechtmäßigkeit der Abschiebung war eine wesentliche Bedingung für die Rechtmäßigkeit der Schubhaft selbst. Folglich war die Schubhaft nicht erst dann rechtswidrig, wenn im Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides bereits feststand, daß eine Abschiebung in alle in Betracht kommenden Staaten unzulässig sei. Vielmehr hatte die Behörde der Frage nachzugehen, ob einer Abschiebung in das in Aussicht genommene Zielland das refoulement-Verbot des § 13a FPG entgegenstand.

Der UVS verweigerte dem Beschwerdeführer die Prüfung der Frage, ob alle gesetzlichen Schubhaftvoraussetzungen erfüllt seien. Er hätte in Wahrnehmung seiner umfassenden Haftprüfungskompetenz darüber zu befinden gehabt, ob alle formellen und inhaltlichen Voraussetzungen einer Anhaltung des Beschwerdeführers zutrafen. Dazu zählte nach dem bereits Gesagten Jedenfalls auch die Frage, ob im konkreten Fall ein gesetzliches Abschiebeverbot bestehe. Hatte die Fremdenpolizeibehörde das Zielland bereits festgelegt, so war der Senat daher verpflichtet, sich mit dem Einwand des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, daß eine Abschiebung In dieses Land nicht zulässig sei. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben.

 

Das Erkenntnis im Originalwortlaut (pdf-Format).