NL 1993/4, S. 35 (NL 93/4/16)

92/02/0204

Verwaltungsgerichtshof

Erkenntnis vom 28. April 1993

 

Keine Bewilligungspflicht für Flugblattverteilen

 

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer wurde schuldig erkannt, er habe am 28. Jänner 1991 eine Straße in Wien, unmittelbar vor dem Eingang einer Schule, durch Verteilen von Flugblättern ohne die erforderliche Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken benützt. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 82 (1) i.V.m. § 99 (3) lit. d StVO begangen.

 

Rechtsausführungen:

Gemäß § 82 (1) StVO ist für die Benützung von Straßen (einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes) zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs eine Bewilligung erforderlich. Das gleiche gilt für die Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.

Eine wörtlich-grammatikalische Interpretation dieser Bestimmung hätte zur Folge, daß jede verkehrsfremde Tätigkeit auf der Straße bewilligungspflichtig wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hält jedoch eine teleologische Reduktion für erforderlich. § 82 (1) StVO dient der Straßenpolizei, also der "Sorge für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf Straßen und Wegen" (siehe Erkenntnis vom 15. März 1968. 1210/64).

Das Verteilen politischer Propagandaschriften hat der Verwaltungsgerichtshof nicht als bewilligungspflichtig angesehen (vgl. Erkenntnis vom 23. Juni 1969, ZI. 1395/67).

Die Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer hätte Jedenfalls zunächst um eine Bewilligung ansuchen müssen, kann Ergebnisse nach sich ziehen, die das - bei verfassungskonformer Interpretation mitzuberücksichtigende - Grundrecht der freien Meinungsäußerung ad absurdum führen. Wollte man nämlich Bewilligungspflicht bei jeder noch so geringfügigen und abstrakten Gefährdung oder Beeinträchtigung annehmen, würde allein durch die Dauer des Bewilligungsverfahrens eine sofortige Reaktion auf aktuelle Ereignisse durch das Verteilen politischer Druckschriften verhindert. Es könnte so viel Zeit vergehen, daß Tagesereignisse, zu denen eine Meinungsäußerung beabsichtigt wird, in der Öffentlichkeit längst in Vergessenheit geraten sind. Damit ginge die Meinungsäußerung ins Leere.

Der Verwaltungsgerichtshof ist daher der Auffassung, daß, wenn das Verteilen politischer Flugblätter durch eine einzelne Person auf einem drei bis vier Meter breiten Gehsteig die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs von vornherein nur in einem ganz geringfügigen Maß beeinträchtigen kann, zu Gunsten des Rechts auf freie Meinungsäußerung bereits die Bewilligungspflicht gemäß § 82 (1) erster Satz StVO zu verneinen ist.

Entsprechende Erwägungen treffen auch hinsichtlich § 82 (1) zweiter Satz StVO zu. Wegen einer konkreten Behinderung des Fußgängerverkehrs auf einem Gehsteig (vgl. § 78 llt. c StVO) wurde der Beschwerdeführer nicht bestraft. Was aber die (abstrakte) Eignung zur Herbeiführung von Menschenansammlungen, die der Leichtigkeit des Fußgängerverkehres auf dem Gehsteig abträglich sein könnten, anlangt, so hält der Verwaltungsgerichtshof die möglichen Nachteile für die Interessen des Straßenverkehrs für so geringfügig, daß bei Bedachtnahme auf das In Rede stehende Grundrecht hier auch nach dieser Gesetzesstelle keine Bewilligungspflicht besteht. Wollte man demgegenüber eine Bewilligungspflicht für politische Flugblattwerbung schon bei jeglicher Eignung, eine Menschenansammlung herbeizuführen, annehmen, wäre eine Meinungsäußerung in dieser Form nur an solchen Orten und zu solchen Zeiten bewilligungsfrei, bei denen es weitgehend an Adressaten fehlt. Der Vollständigkeit halber wird zur Behandlung einerseits politischer, andererseits wirtschaftlicher Werbung auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 27. Juni 1986, VfSlg 10948/86, hingewiesen: Demnach genießt zwar auch wirtschaftliche Werbung den Schutz von Art. 10 (1) EMRK, kann allerdings schärferen Einschränkungen unterstellt werden als der Ausdruck politischer Ideen.

Schließlich   ist   noch   zu   einer   diesbezüglichen   Bemerkung   der   Behörde festzuhalten,   daß  es  nicht  Zweck  der StVO  ist,   Schüler  (insbesondere  im Nahebereich von Schulen) vor politischer Propaganda zu schützen. Der Bescheid war somit als rechtswidrig aufzuheben.

 

Das Erkenntnis im Originalwortlaut (pdf-Format).