NL 1993/4, S. 36 (NL 93/4/17)

93/18/0018

Verwaltungsgerichtshof

Erkenntnis vom 3. Mai 1993

 

Überprüfung der Schubhaft (§ 5a FPG) durch Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof

 

Sachverhalt:

Über den Beschwerdeführer wurde am 11. Dezember 1991 die Schubhaft verhängt. Am 13. Februar 1992 erhob er Beschwerde gemäß § 5a FPG an den UVS. Am 11. März 1992 wurde der Beschwerdeführer abgeschoben.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung einer Beschwerde gegen die Schubhaft am 29. September 1992 ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof ab (B 447/92).

 

Rechtsausführungen:

Im gegenständlichen Fall erhob der Beschwerdeführer die Beschwerde gemäß § 5a FPG vor seiner Abschiebung aus dem Bundesgebiet. Es bestand somit im Gegensatz zu anderen  Fällen die Berechtigung zur Beschwerdeführung (vgl. Erkenntnisse   vom    11.   Mal    1992,   92/18/0153,   und   vom   3.    Dezember    1992, 92/18/0390).

Die belangte Behörde vertritt die Auffassung, in der Beschwerde rüge der Betroffene zwar formal die Beeinträchtigung eines einfachgesetzlich gewährleisteten Rechts, wende sich jedoch materiell gesehen gegen die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts. Eine Prüfung der Beschwerde in dieser Hinsicht sei dem Verwaltungsgerichthof jedoch schon durch Art. 133 Z. 1 B-VG verwehrt. Dies gelte Insbesondere dann, wenn der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer an ihn herangetragenen Beschwerde gemäß Art. 144 (2) B-VG abgelehnt habe, da widrigenfalls der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis eine inhaltliche Überprüfung der Ablehnungsentscheidung des Verfassungsgerichtshofs vornehme. Diese Rechtsansicht ist unzutreffend. Daß die Verletzung des Rechtes auf Sachentscheidung, die hier behauptet wird, auch unter dem Titel der Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts (des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter) vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden kann bzw. wurde, schließt die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs nicht aus. Die Frage, ob ein Anspruch auf Sachentscheidung über eine Schubhaftbeschwerde gemäß § 5a FPG besteht, ist nicht gemäß Art. 133 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs ausgeschlossen (vgl. die Beschlüsse im gegenständlichen Fall, B 447/92, und das Erkenntnis eines verstärkten Senats des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. November 1964, VwSlg NF A 6505/64). Die Anhaltung des Beschwerdeführers hatte zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung noch nicht geendet, weswegen die Rechtsmittel, jedenfalls soweit es um die letzten sechs Wochen der Anhaltung geht, gar nicht verspätet sein konnten. Die belangte Behörde verweigerte dem Beschwerdeführer somit zu Unrecht eine Sachentscheidung über die Rechtmäßigkeit der Schubhaft. Der Bescheid war folglich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

 

Das Erkenntnis im Originalwortlaut (pdf-Format).