NL 1993/4, S. 38 (NL 93/4/18)
9 Ob A 317/92
Oberster Gerichtshof
Urteil vom 17. März 1993
Kündigungsschutz für ältere Arbeitnehmer
Sachverhalt:
Ein Psychologe war über 10 Jahre als Vertragsbediensteter mit der Vollziehung des JugendwohlfahrtsG bei der Stadt Innsbruck beschäftigt. Nachdem eine gedeihliche Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern In seiner ursprünglichen Verwendung nicht mehr möglich schien und In einer anderen Magistratsabteilung kein fachlich entsprechender Tätigkeitsbereich gefunden werden konnte (so das Kündigungsschreiben), wurde er Im Alter von 51 Jahren gekündigt. Die Vertragsbedienstetenordnung der Stadt (VBO) sieht im Gegensatz zum VertragsbedienstetenG (VBG) keine Einschränkung des Kündigungsrechts des Dienstgebers vor. Das Erstgericht gab der Klage auf Aufhebung der Kündigung statt. Das Berufungsgericht änderte dagegen das Urteil Im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens ab.
Rechtsausführungen:
Der Kläger bringt vor, durch die VBO sowohl gegenüber den Vertragsbediensteten des Bundes als auch gegenüber den Angestellten In der Privatwirtschaft In sittenwidriger Welse schlechter gestellt worden zu sein. Eine Kündigung wegen mangelnden Bedarfs ist nach dem VBG nach dem 50. Lebensjahr bei einer Tätigkeit von mehr als 10 Jahren nicht mehr möglich (§ 32 VBG). In der Privatwirtschaft gibt es die Möglichkeit der Anfechtung sozialwidriger Kündigungen durch die vertretungsbefugten Organe der Arbeitnehmerschaft nach dem ArbeitsverfassungsG (ArbVG). Durch das Fehlen jeglichen Kündigungsschutzes für ältere Arbeitnehmer, der einen wesentlichen Teil der österreichischen Rechtsordnung darstellt, verstoße die VBO gegen den "ordre public" des Arbeitsrechts.
Zudem sei die VBO verfassungswidrig, weil sie von den das Dienstrecht der Vertragsbediensteten regelnden Gesetzen des Bundes so stark abweiche, daß sie - wie das Erstgericht zutreffend festgestellt hat - die nach Art. 21 (4) B-VG vorgesehene Wechselmöglichkeit von einer Gebietskörperschaft zur anderen erheblich beeinträchtige.
Der OGH führt dazu u.a. aus: Da das Land Tirol seine Regelungsbefugnis gemäß Art. 21 (1) und (2) B-VG nicht wahrgenommen hat, fällt der Dienstvertrag des Klägers weiterhin unter das Bundesrecht, konkret unter das ABGB. Die VBO Ist kraft einzelvertraglicher Vereinbarung zum Vertragsinhalt geworden. Durch das darin mangels Einschränkung auf wichtige Gründe vorgesehene freie Kündigungsrecht des Dienstgebers auch bei lang andauernden Dienstverhältnissen hat die beklagte Stadtgemeinde die - von der österreichischen Rechtsordnung grundsätzlich anerkannten - Interessen Ihrer Dienstnehmer in sittenwidriger Weise verletzt. Sie hat die Regelungslücke, die infolge der Säumigkeit des Landesgesetzgebers, seine ihm durch Art. 21 B-VG eingeräumte Kompetenz zur Regelung des Dienstrechts der Bediensteten der Länder und Gemeinden wahrzunehmen, entstanden ist, zum Nachteil ihrer Vertragsbediensteten genutzt. Die vereinbarte freie Kündbarkeit ist daher gemäß § 879 (1) ABGB unwirksam.
Es ist zu klären, welche Art des Kündigungsschutzes dem Kläger zukommt. Diesbezüglich kommt nur eine Ergänzung des individuellen Arbeitsvertrages durch Jene Bestimmungen In Frage, die Teil des Vertrages gewesen wären, wenn er entsprechend den Grundsätzen des österreichischen Arbeitsrechts gestaltet worden wäre. Nach Art. 21 (1) zweiter Satz B-VG dürfen die Gesetze und Verordnungen der Länder über das Dienstrecht von den Rechtsvorschriften des Bundes nicht in einem Ausmaß abweichen, daß der in Abs. 4 vorgesehene Wechsel des Dienstes wesentlich behindert wird {Homogenitätsprinzip). Die Gebietskörperschaften sind bei Beachtung von Wortlaut und Zweck von Art. 21 (1) und (2) B-VG verpflichtet, die Dienstnehmer beim Wechsel zu einer anderen Gebietskörperschaft nicht durch eine stark abweichende Gestaltung des Dienstrechts zu behindern. Dies bedeutet eine - der Grundrechtsbindung bei der privatautonomen Gestaltung von Rechtsverhältnissen vergleichbare - mittelbare Bindung der Gebietskörperschaften gegenüber ihren Bediensteten zur Gewährleistung des genannten Rechts. Die Generalklausel des § 879 (1) ABGB ist daher verfassungskonform im Sinne dieses Homogenitätsgebotes auszufüllen. Der Bestandschutz ist ein wesentlicher Bestandteil des Dienstverhältnisses und kann für die Entscheidung zur Vornahme eines Dienstwechsels von ausschlaggebender Bedeutung sein (OGH, 9 Ob A 152/92). Das völlige Fehlen von Kündigungsschutzbestimmungen für ältere Arbeitnehmer und der darin liegende Verstoß gegen ein tragendes Strukturprinzip des Bundesdienstrechts in der VBO führen dazu, daß § 32 VBG analog anzuwenden ist. Da der Kläger das entsprechende Alter und die Tätigkeitsdauer zum Zeitpunkt der Kündigung erreicht hatte, ist diese unwirksam.
Das Dienstverhältnis wurde nicht beendet und blieb über den 31. Juli 1992 hinaus aufrecht.
Das Urteil im Originalwortlaut (pdf-Format).