NL 1993/5, S. 33 (NL 93/5/18)
10 ObS 69/93
Oberster Gerichtshof
Beschluss vom 30. Juni 1993
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Etappenregelung bei der (ASVG -) Witwerpension
Sachverhalt:
Dem Kläger war 1983 eine ASVG-Witwerpenslon zuerkannt worden. Eine solche war Im Gefolge des VfGH-Erkenntnisses VfSlg 8.871/1980 Im Jahre 1981 (also Innerhalb der vom VfGH gesetzten Anpassungsfrist gem. Art. 140 (5) B-VG von einem Jahr) eingeführt worden, um die bisherige verfassungswidrige Ungleichheit zwischen männlichen und weiblichen Hinterbliebenen zu beseitigen. Allerdings wurde dafür eine (vom VfGH aufgezeigte) Etappenlösung gewählt, wonach eine Witwerpension ab 1981 zu 1/3, ab 1985 zu 2/3 und erst 1989 in voller Höhe gebührte (§ 258 (1) Z. 2 ASVG ldF Art. II (8) 36. ASVG-Novelle 1989). Die 1. und 2. Etappe wurde durch die 40. ASVG-Novelle (1984) aus budgetären Gründen bis 1989 bzw. 1995 erstreckt (beachte die Parallele zur Beamtenpension, die Gegenstand einer Beschwerde beim UN-Menschenrechtsausschuß war: Pauger gegen Österreich = "Newsletter" 92/5/17-UN).
1991 beantragte der Kläger rückwirkend eine volle Witwerpension, wurde Jedoch abgewiesen und unterlag bei Gericht in zwei Instanzen. Dagegen legte er Revision ein. Der OGH hegte Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Etappenregelung und faßte den Beschluß, beim VfGH deren Aufhebung zu beantragen.
Rechtsausführungen:
Gegen die langfristige Etappenregelung bestehen verfassungsrechtliche Bedenken unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes. Der Verfassungsgesetzgeber war sich bewußt, daß die Aufhebung eines Gesetzes schwierige Probleme aufwerfen könne, und räumte daher dem VfGH das Recht ein, dem Gesetzgeber eine Frist zur Sanierung verfassungswidriger Bestimmungen zu setzen (Art. 140 (5) B-VG). Diese Frist wurde jedoch mit einem Jahr begrenzt [später auf 18 Monate verlängert], womit klar zum Ausdruck gebracht wurde, daß verfassungswidrige Gesetzesbestimmungen höchstens für ein Jahr zu tolerieren waren. Es bestehen Bedenken dagegen, die Jahresfrist dadurch zu unterlaufen, daß zwar innerhalb derselben eine Neuregelung vorgenommen wird, diese jedoch erst langfristig zu einem gleichheitsmäßigen Ergebnis führt. Die namentlich von Rebhahn (DRdA 1981, 111 ff) vertretene Auffassung, ein bloß schrittweises Erreichen einer gleichheitskonformen Dauerlösung sei mit dem Gleichheitssatz vereinbar und widerspreche auch nicht Art. 140 (5) B-VG, vermögen diese verfassungsrechtlichen Bedenken nicht zu zerstreuen. Diese werden vielmehr dadurch verstärkt, daß die Etappenregelung völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs widerspricht: Nach der "Entscheidung" [besser: Auffassung] des UN-Ausschusses für Menschenrechte vom 26. März 1992, Beschwerdenummer 415/1990, verletzt die österreichische Witwerpensions-Übergangsregelung das Recht auf Gleichheit gem. Art. 26 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte. [Es folgt ein Auszug, für dessen Inhalt auf den oz. Fall Pauger bzw. auf EuGRZ 1992, 344 verwiesen wird.]
Für Österreich ergibt sich aus dieser "Entscheidung" die Notwendigkeit, die letzten ausschließlich geschlechtsspezifischen Unterschiede in pensions- und anderen sozialrechtlichen Gesetzen unverzüglich zu eliminieren. Der VfGH hat zu diesen Bedenken bisher noch nicht Stellung genommen und könnte von seiner früheren Ansicht möglicherweise wieder abrücken. Daher sei der Antrag auf Überprüfung der anzuwendenden Norm auf ihre Verfassungsgemäßheit zu rechtfertigen.
Abschließend tritt der OGH auch den vom Revisionswerber geäußerten Bedenken bei, wonach sich die Gleichheitswidrigkeit durch die Erstreckung der Etappenlösung verstärke.
Anmerkung: siehe zur Problematik den Pauger-Fall und die Anmerkungen im "Newsletter" 92/5/17-UN, 92/5/ 38ff und 92/6/ 37f.
Der Beschluss im Originalwortlaut (pdf-Format).