NL 1993/6, S. 12 (NL 93/6/01)
Johann Egger gegen Österreich
Europäische Kommission für Menschenrechte
Beschwerde 15780/89
Zulässigkeitsentscheidung vom 11. Oktober 1993
Sachwalterschaft und Zugang zum Gericht (Art. 6 (1) EMRK)
Sachverhalt:
Im Jahr 1988 beantragte der geistig schwer behinderte Beschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter, vom Pflegschaftsgericht die Bestellung eines neuen Sachwalters und die Zustimmung zu einer Schadenersatzklage gegen den derzeitigen Sachwalter. Dieser habe In einem Vergleich aus dem Jahr 1977 auf alle Ansprüche des Beschwerdeführers aus einem bäuerlichen Ausgedinge verzichtet. Das Gericht gab den Antragen nicht statt. Nach der Einvernahme des Sachwalters sah es keinen Anlaß für seine Abberufung, well er seine Pflichten "überaus korrekt" erfüllt habe. Diese Entscheidung wurde im Instanzenzug bestätigt.
Rechtsausführungen:
Der Beschwerdeführer bringt vor, daß er keine effektive Möglichkeit gehabt habe, die Abberufung seines Sachwalters zu verlangen. Weiters habe das Pflegschaftsgericht über die Zustimmung zur Schadenersatzklage ex officio und ohne seine persönliche Anwesenheit entschieden. Dadurch erachtet er sich in seinen Rechten nach Art. 6 (1) EMRK verletzt.
Die Regierung wendet ein, daß der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt habe, sich über mißbräuchliche Handlungen des Sachwalters zu beschweren und seine Abberufung zu verlangen. Unter besonderen Umständen stehe dieses Recht auch nahen Verwandten zu. Ausgenommen seien jedoch solche Fälle, in denen die Verwandten in die Angelegenheit persönlich verwickelt seien. Der Mutter des Beschwerdeführers sei das Recht, für den Beschwerdeführer prozessuale Handlungen zu setzen, nur deshalb abgesprochen worden, weil sie neben seinem Wohl auch eigene Interessen verfolgt habe.
Das Recht auf Zugang zu einem Gericht ist nicht absolut, sondern kann Beschränkungen unterworfen werden (vgl. die Urteile Golder, A/18, § 38 und Ashingdane, A/93, § 57). In den Rechtsordnungen aller Konventionsstaaten existieren Beschränkungen des Rechts auf Zugang zu einem Gericht für geistig Behinderte. Diese Zugangsbeschränkungen müssen daher prinzipiell als konventionskonform angesehen werden, sofern sie innerhalb des den Staaten eingeräumten Ermessensspielraumes liegen und nicht den Kern des Rechts auf Zugang zu einem Gericht beeinträchtigen. Auch räumt Art. 6 (1) EMRK kein unbegrenztes Recht auf Bestellung eines ad hoc-Vertreters zur Setzung von gerichtlichen Handlungen ein (vgl. Beschwerde 10877/84, Monica Wallen gegen Schweden, Entscheidung vom 16. Mai 1985, Decisions and Reports 43, 184, 186). Der Beschwerdeführer steht seit seiner Geburt unter der Obhut eines Sachwalters und ist keiner verständlichen Äußerung fähig. Nach dem ABGB wird durch die Bestellung eines Sachwalters der Zugang zum Gericht für den Behinderten und seine Verwandten auch nicht vollkommen ausgeschlossen. Die Notwendigkeit der Bestellung und die Tätigkeit des Sachwalters wird regelmäßig gerichtlich überprüft, wobei Beschwerden des Betroffenen und seiner nahen Verwandten berücksichtigt werden.
Die österreichischen Gesetze bieten daher eine effektive Möglichkeit zur Überprüfung von Sachwaltern, wovon das Pflegschaftsgericht im vorliegenden Fall auch Gebrauch gemacht hat. Es hörte den Sachwalter persönlich an und befand, daß er seinen Aufgaben in außergewöhnlich korrekter Weise nachgekommen war. Eine Verletzung des Art. 6 (1) EMRK liegt somit offensichtlich nicht vor. Die Kommission erklärte die Beschwerde aus diesen Gründen für unzulässig.
Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).