NL 1993/6, S. 15 (NL 93/6/03)
M gegen Österreich
Europäische Kommission für Menschenrechte
Beschwerde 18166/91
Zulässigkeitsentscheidung vom 13. Oktober 1993
Zwangsweise Unterbringung und persönliche Freiheit
Sachverhalt:
Auf Veranlassung seiner Vorgesetzten wurde der Beschwerdeführer - er Ist Beamter - in eine Nervenklinik eingewiesen und dort vom 3. bis zum 6. Juli 1987 angehalten, weil er seine Kollegen "verbal" bedroht hatte. Nach dem Parere des untersuchenden Amtsarztes, das die Grundlage für die Einweisung darstellte, zeigte der Beschwerdeführer eine erhöhte Aggressionsbereitschaft infolge chronischen Alkoholmißbrauchs. In der Klinik verhielt er sich jedoch unauffällig und zeigte keine Entzugserscheinungen, weshalb eine ärztliche Behandlung nicht für nötig gehalten wurde. Eine Beschwerde wegen einer Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit wurde vom Verfassungsgerichtshof abgewiesen.
Rechtsausführungen:
Nach Ansicht des Beschwerdeführers stellen die Einweisung und die Anhaltung in der Nervenklinik einen Verstoß gegen Art. 5 (1) EMRK dar. Er habe sich nicht in einem Zustand geistiger Verwirrung befunden, der gemäß Art. 5 (1) (e) EMRK eine Freiheitsentziehung rechtfertigen würde. Die in dem Parere angeführten Gründe könnten eine Anhaltung keinesfalls rechtfertigen. □ Nach der Rechtsprechung des EGMR ist für die vorläufige Anhaltung von Personen, die eine potentielle Gefahr für andere darstellen, vor ihrer Einweisung in eine Anstalt keine eingehende medizinische Untersuchung erforderlich. Insoweit haben die Staaten einen weiten Ermessensspielraum (vgl. Urteil X gegen das Vereinigte Königreich, A/46, § 41).
Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschwerdeführer, daJ3 er eingehend untersucht wurde. Darüberhinaus Ist im Parere des Amtsarztes nur von einer "verbalen" Drohung des Beschwerdeführers gegenüber seinen Arbeitskollegen die Rede. Auf den Inhalt dieser Drohung wird jedoch ebensowenig eingegangen wie auf die Frage, ob diese Drohung so geartet war, daß sie die Einweisung in eine Nervenklinik rechtfertigen würde.
In Anbetracht dieser Umstände wirft der Fall ernste Fragen auf. die eine meritorische Untersuchung erfordern. Soweit sie sich auf Art. 5 (1) EMRK stützt, ist die Beschwerde daher zulässig.
Hinsichtlich der behaupteten Verletzungen der Art. 5 (4), 13 und 6 EMRK ist die Beschwerde unter anderem deshalb offensichtlich unbegründet, weil die Anhaltung des Beschwerdeführers nach drei Tagen endete und Art. 5 (4) EMRK unanwendbar wurde. Weiters handelte es sich im gegenständlichen Fall um keine Auseinandersetzung über "civil rights" (vgl. Urteil Neumeister, A/8, S. 43). Die Kommission erklärte die Beschwerde daher für zulässig, soweit sie eine Verletzung des Art. 5 (1) EMRK rügt, hinsichtlich aller anderen Punkte dagegen für unzulässig.
Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).