NL 1993/6, S. 16 (NL 93/6/04)
Ronald Ribitsch gegen Österreich
Europäische Kommission für Menschenrechte
Beschwerde 18896/91
Zulässigkeitsentscheidung vom 20. Oktober 1993
Mißhandlung in Polizeigewahrsam
Sachverhalt:
(Die Beschwerde betrifft denselben Vorfall wie Beschwerde 17544/90, Anita Ribitsch gegen Österreich = "Newsletter" 92/4/03-KO].
Der Beschwerdeführer behauptet, anläßlich seiner Anhaltung In Polizeiarrest während zweier Tage von drei Polizeibeamten - In Anwesenheit weiterer Polizisten - vernommen worden zu sein. Im Zuge der Befragung nannten ihn die Polizeibeamten, wie er vorbringt, "Kärntner Sau", "Drogenschwein", "Schweinepriester" und "Arschloch". Nachdem dies ihn nicht zu einem Geständnis veranlagte, versetzte ihm ein Beamter eine "Kopfnuß" und er wurde mit Fäusten in die Nierengegend sowie auf den Oberarm geschlagen. Die Beamten traten ihn weiters gegen den Schenkel sowie in die Nierengegend. Er wurde an seinen Haaren niedergerissen und sodann sein Kopf gegen den Boden gestoßen. Weiters drohten die Polizisten dem Beschwerdeführer, seine gleichzeitig in Polizeihaft angehaltene Gattin nicht zu entlassen, falls er kein Schuldbekenntnis ablege.
Nach seiner Entlassung wies der Beschwerdeführer Hämatome am rechten Oberarm und am Schenkel sowie eine Verletzung im Nackenbereich auf und litt überdies an Übelkeit, Durchfall und Kopfschmerzen. Zwei ärztliche Untersuchungen bestätigten diese Verletzungen. Die öffentliche Berichterstattung über den Vorfall führte zu einer polizeiinternen Untersuchung und einer Anklageerhebung gegen einen Polizeibeamten. Der Beschwerdeführer trat diesem Strafverfahren als Privatbeteiligter bei (§ 47 StPO). Das Strafbezirksgericht Wien verurteilte den Polizeibeamten im Oktober 1989 wegen Körperverletzung. Dem Privatbeteiligten wurde ein Schadenersatz von ÖS 1.000,— zuerkannt. Zwei weitere Polizeibeamte wurden freigesprochen. Im September 1990 hob das Landesgericht diese Verurteilung auf und sprach den angeklagten Polizisten frei. Der Privatbeteiligte wurde auf den Zivilrechtsweg verwiesen (§ 366 (1) StPO). Im November 1990 stellte der VfGH eine Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit sowie des Hausrechts im Zuge des polizeilichen Einschreitens fest. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei während der polizeilichen Anhaltung mißhandelt worden, verwarf der VfGH insbesondere im Lichte der Ergebnisse des Strafverfahrens.
Rechtsausführungen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht gemäß Art. 3 EMRK dadurch verletzt, daß ihn Polizeibeamte anläßlich der Anhaltung mißhandelten. Weiters bringt er Verletzungen des Art. 6 (1) EMRK [Verhinderung effektiver Durchsetzung der Schadenersatzansprüche im Rahmen des Strafverfahrens] sowie Art. 13 i.V.m. Art. 3 EMRK [Mangel an effektiver Beschwerdemöglichkeit vor dem VfGH] vor.
Zur Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs:
Nach der Rechtsprechung verlangt Art. 26 EMRK zur Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs auch die Veranlassung strafrechtlicher Anklagen gegen beteiligte Polizeibeamte sowie die Einbringung einer Zivilklage zur Erlangung von Schadenersatz. Der Beschwerdeführer beteiligte sich am Strafverfahren als Privatbeteiligter. Sein Vorbringen wurde vom Strafgericht behandelt, jedoch gelangte das Landesgericht zur Erkenntnis, daß es nicht glaubhaft gewesen sei. Die Behauptungen des Beschwerdeführers waren überdies auch Gegenstand einer Beschwerde vor dem VfGH.
Im Lichte dieser Umstände findet die Kommission, daß der Beschwerdeführer alle ausreichenden und effektiven Rechtsmittel ergriffen hat, um die behauptete Verletzung des Art. 3 EMRK innerstaatlich prüfen zu lassen. Der innerstaatliche Rechtsweg ist somit erschöpft.
Zur behaupteten Mißhandlung:
Die Regierung verweist auf die Erkenntnisse der Strafgerichte und bringt weiters vor, daß jedenfalls das Mindestmaß an Schwere von unmenschlicher Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK nicht erreicht sei. Demgegenüber erachtet der Beschwerdeführer seine Verletzungen als durch Zeugen und medizinische Befunde erwiesen. Hinsichtlich des Freispruchs des Polizeibeamten bringt er vor, dieser sei nur auf Grund bestimmter Erinnerungslücken, die er anläßlich seiner Zeugenaussage gehabt hatte, erfolgt. Er behauptet, das Urteil des Landesgerichts sei unschlüssig und willkürlich und verfolge das Ziel, die Polizeibeamten zu schützen und eine bedauerliche Verwaltungspraxis aufrecht zu erhalten.
Nach Ansicht der Kommission wirft dieses Beschwerdevorbringen ernsthafte Fragen in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht auf. Es kann die Beschwerde in diesen Punkten daher nicht für unzulässig erklärt werden.
Zu den verfahrensrechtlichen Beschwerdeinhalten:
Das Vorbringen läßt nicht erkennen, daß der Beschwerdeführer in seiner Stellung als Privatbeteiligter im Strafverfahren in seinen Rechten nach Art. 6 (1) EMRK verletzt worden wäre. Nach den Bestimmungen der StPO hat die privatbeteiligte Partei weitreichende Rechte im Verfahren und das Strafgericht muß im Fall einer Verurteilung über die Schadenersatzansprüche absprechen. In diesem Fall erging jedoch kein Schuldspruch, und das Gericht verwies den Beschwerdeführer zu Recht auf den Zivilrechtsweg. Es besteht kein Anlaß zur Vermutung, daß mit diesem Mittel keine effektive Durchsetzung der Schadenersatzansprüche möglich gewesen wäre. Aus denselben Gründen ist auch das Art. 13 EMRK betreffende Beschwerdevorbringen für unzulässig zu befinden. Die Kommission erklärte somit das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der behaupteten unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung in Polizeigewahrsam für zulässig, die weiteren Beschwerdepunkte dagegen für unzulässig.
(Vgl. auch die Anmerkung von Alexander H. E. Morawa, "Polizeigewalt und Innerstaatliche Rechtsmittel". In: "Newsletter" 93/2/ 40-42).
Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).