NL 1993/6, S. 19 (NL 93/6/06)

H gegen Österreich

Europäische Kommission für Menschenrechte

Beschwerde 19116/91

Zulässigkeitsentscheidung vom 13. Oktober 1993

 

Unschuldsvermutung und Bestrafung nach dem Arbeitszeitgesetz

 

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin Ist Spediteurin und beschäftigt ca. 30 Lastwagenfahrer. Im Juni 1989 wurde sie von der Bezirkshauptmannschaft wegen Verstößen gegen das Arbeitszeltgesetz bestraft. Demnach sei sie dafür verantwortlich, daß ein Fahrer bei mehreren Gelegenheiten die Höchstzahl an Arbeitsstunden überschritten habe.

Das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung bestätigte diese Entscheidung Im Juni 1990 und führte aus, daß die Beschwerdeführerin verabsäumt habe, gemäß §5(1) VStG nachzuweisen, daß sie ein funktionierendes Kontrollsystem zur Sicherstellung der Beachtung des Arbeitszeitgesetzes durch Ihre Arbeitnehmer eingerichtet habe. Nachdem der VfGH eine Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 25. September 1990 abgelehnt hatte, bestätigte der VwGH am 4. März 1991 diese Entscheidung.

 

Rechtsausführungen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht gemäß Art. 6 (2) EMRK dadurch verletzt, daß sie ihre Unschuld zu beweisen hatte und somit

faktisch ohne persönliche Schuld bestraft worden war. Die Beschwerdeführerin wurde mit einer Verwaltungsstrafe belegt, da einer ihrer Dienstnehmer die höchstzulässige Anzahl von Arbeitsstunden überschritten und die Behörde festgestellt hatte, daß sie den Nachweis eines effektiven Kontrollsystems schuldig geblieben war.

Nach der Rechtsprechung des EGMR verlangt Art. 6 (2) EMRK, daß die Staaten tatsächliche oder rechtliche Vermutungen innerhalb vernünftiger Grenzen halten und dabei insbesondere die Bedeutung der in Frage stehenden Angelegenheit sowie die Rechte der Verteidigung achten (vgl. Urteil Salabiaku, A/141, §28).

Nach Ansicht der Kommission wurde die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin nicht ohne Beachtung der Frage ihrer persönlichen Schuld dafür verantwortlich gemacht, daß Verletzungen des Arbeitszeitgesetzes vorgekommen waren. Vielmehr wurde sie wegen des Fehlens einer effizienten Kontrolle, eines Umstands, welcher ihr die Rechtsverletzungen aufgrund persönlicher Sorgfaltswidrigkeit zu-rechenbar machte, bestraft. Im Lichte dieser Umstände besteht kein Grund zur Annahme, daß das behördliche Handeln mit der Unschuldsvermutung des Art. 6 (2) EMRK in Konflikt stünde. Die Kommission erklärte daher die Beschwerde für unzulässig.

 

Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).