NL 1993/6, S. 20 (NL 93/6/07)
A gegen Österreich
Europäische Kommission für Menschenrechte
Beschwerde 19569/92
Zulässigkeitsentscheidung vom 13. Oktober 1993
Zulässige Dauer der Untersuchungshaft
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer wurde am 3. Dezember 1990 festgenommen, well er unter dem Verdacht stand, eine Vergewaltigung begangen zu haben. Zwei Im Zuge der Voruntersuchung In Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten über die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeltpunkt der Tat kamen zu teilweise abweichenden Ergebnissen. Deshalb wurde ein Fakultätsgutachten eingeholt, In dem die Schuldfähigkeit schließlich bejaht wurde. Inzwischen war eine Haftbeschwerde von der Ratskammer abgewiesen und die zulässige Dauer der Untersuchungshaft vom Oberlandesgericht mehrmals verlängert worden. Am 10. Juli 1992 wurde der Beschwerdeführer - nach drei Verhandlungstagen im März. Mal und Juli - wegen Vergewaltigung zu fünf Jahren Haft verurteilt und seine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.
Rechtsausführungen:
Durch die Länge der Untersuchungshaft erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht gemäß Art. 5 (3) EMRK verletzt, innerhalb angemessener Frist abgeurteilt oder aber aus der Haft entlassen zu werden.
Der Zeitraum von der Verhaftung des Beschwerdeführers bis zur Verurteilung in erster Instanz, welche die Haft im Sinne des Art. 5 (3) EMRK beendete (vgl. Urteil B gegen Österreich, A/175. §§ 36-38), betrug 19 Monate.
Bei der Verhängung der Untersuchungshaft haben die nationalen Gerichte stets abzuwägen, ob ein öffentliches Interesse an einer Anhaltung vor der Hauptverhandlung besteht, das - unter besonderer Berücksichtigung der Unschuldsvermutung - stärker ist als die Achtung vor der persönlichen Freiheit. Das Andauern eines begründeten Verdachts ist eine conditio sine qua non für die Verlängerung der Untersuchungshaft, nach Ablauf einer gewissen Zeit ist dies allein jedoch nicht mehr ausreichend. Die Konventionsorgane haben dann festzustellen, ob andere von den nationalen Gerichten angeführte Gründe die Verlängerung der Haft erforderlich machten und ob dem Fortgang des Verfahrens besondere Aufmerksamkeit gewidmet wurde (vgl. die Urteile Toth, A/224, § 67 = "Newsletter" 92/1/11-GH, und W gegen die Schweiz, A/254, § 30 = "Newsletter" 93/2/05-GH). Das Oberlandesgericht begründete seine Entscheidung zur Verlängerung der Untersuchungshaft mit dem Vorliegen eines begründeten Verdachts. Außerdem ging es davon aus, daß aufgrund der Vorstrafen des Beschwerdeführers und seiner abnormen Veranlagung eine Wiederholungsgefahr bestehe. Diese Annahme erscheint unter den gegebenen Umständen durchaus vernünftig und rechtfertigte daher die Verlängerung der Untersuchungshaft (vgl. Urteil Toth, A/224, § 17).
Die Dauer der Voruntersuchungen mag angesichts der klaren Aussagen des Opfers und des teilweisen Geständnisses des Täters auf den ersten Blick zu lange erscheinen, die abweichenden Gutachten der beiden Sachverständigen machten jedoch die Einholung eines Fakultätsgutachtens erforderlich. Das Recht des Verhafteten auf besonders rasche Untersuchung seines Falls darf nämlich nicht dazu führen, daß die Ermittlungsbehörden daran gehindert werden, ihre Aufgaben sorgfältig auszuführen (vgl. die Urteile Tomasi, A/241-A, § 102 = "Newsletter" 92/5/10-GH, und W gegen die Schweiz, A/254, § 42).
Die Auswahl der Gutachter und die Entscheidung, daß ein Fakultätsgutachten einzuholen sei, wurden zügig vorgenommen. Nur zwischen der Entscheidung zur Einholung eines Fakultätsgutachtens und der Zustellung der Akten an die medizinische Fakultät kam es zu einer Periode der Inaktivität in der Dauer von 3 */2 Monaten. Dies erscheint aber angesichts der Gesamtdauer der Untersuchungshaft noch vertretbar. Die Beschwerde ist daher, soweit sie eine Verletzung des Art. 5 (3) EMRK rügt, offensichtlich unbegründet. [Die behaupteten Verletzungen des Art. 5 (4) und 6(1) EMRK liegen ebenfalls offensichtlich nicht vor]. Die Kommission erklärte die Beschwerde folglich für unzulässig.
Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).