NL 1993/6, S. 22 (NL 93/6/08)
Dombo Beheer B.V. gegen die Niederlande
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Urteil vom 27. Oktober 1993, A/274
Waffengleichheit im Zivilprozess
Sachverhalt:
Die beschwerdeführende Ges.m.b.H. klagte eine Bank auf Schadenersatz wegen Verletzung ihrer Verpflichtungen aus einem Kreditvertrag. Der Manager, der für die Gesellschaft die Verhandlungen über die - nunmehr umstrittene - Höhe des Kredits führte, war indirekter Alleineigentümer des gesamten Gesellschaftskapitals. Vom Gericht wurde er deshalb als Prozeßpartei angesehen, und als solche konnte er nach niederländischem Recht nicht in den Zeugenstand gerufen werden. Der Filialleiter, der seitens der Bank an den Verhandlungen teilgenommen hatte, wurde dagegen als Zeuge vernommen. [Vgl. die Zulässigkeitsentscheidung im Beschwerdefall. Beschwerde 14448/88 = "Newsletter" 0/1991, S. 7 und den Bericht der Kommission vom 9. September 1992 = "Newsletter" 92/6/06-KO)
Rechtsausführungen:
Durch die Vorgangsweise der nationalen Gerichte erachtet sich das beschwerdeführende Unternehmen in seinem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 (1) EMRK verletzt. Die Tatsache, daß von den beiden einzigen bei den Verhandlungen zwischen der Bank und dem Unternehmen anwesenden Personen nur eine als Zeuge einvernommen wurde, stellt nach Ansicht des Unternehmens einen Verstoß gegen das Prinzip der Waffengleichheit dar.
Der Gerichtshof ist nicht dazu aufgerufen zu entscheiden, ob es generell zulässig ist, Prozeßparteien von der Zeugenaussage auszuschließen. Auch hat er die niederländischen Bestimmungen über das Beweisverfahren im Zivilprozeß nicht in abstracto zu prüfen. Die Regeln über die Glaubwürdigkeit von Zeugen sind in erster Linie durch die nationalen Gesetze festzulegen (vgl. die Urteile LüdU A/238, § 43 = "Newsletter" 92/5/09-GH, und Schuler-Zgraggen, A/263, § 66 = "Newsletter" 93/4/13-GH). Der Gerichtshof hat jedoch zu prüfen, ob das Verfahren in seiner Gesamtheit "fair" im Sinne des Art. 6 (1) EMRK war. Dies schließt die Frage der Nichtzulassung angebotener Beweise mit ein.
Die Anforderungen an ein "faires" Verfahren sind in einem Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen nicht notwendigerweise dieselben wie in einem Strafverfahren. Dies wird schon daraus erkennbar, daß detaillierte Bestimmungen, wie sie z.B. Art. 6 (2) und (3) EMRK für das Strafverfahren vorsehen, für das Zivilverfahren fehlen. Zwar haben die genannten Bestimmungen auch außerhalb von Strafverfahren eine gewisse Bedeutung (vgl. Urteil Albert und he Compte, A/58, § 39), der Spielraum der Staaten bei der Normierung des Zivilverfahrens ist jedoch tendenziell größer. Die Judikatur des Gerichtshofs verlangt aber auch für die Fairness eines Verfahrens in Zivilsachen, daß gewisse Grundbedingungen eingehalten werden.
So ist das Prinzip der Waffengleichheit grundsätzlich auch in Zivilverfahren anwendbar (vgl. Urteil Feldbrugge, A/99, § 44). Es verlangt bei einer Gerichtsverhandlung über widerstreitende private Interessen, daß jede Partei in die Lage versetzt wird, ihren Fall unter Zuhilfenahme ihrer Beweismittel so darzulegen, daß sie gegenüber der gegnerischen Partei keinen entscheidenden Nachteil erleidet. Im vorliegenden Fall mußte das beschwerdeführende Unternehmen beweisen, daß der Kreditrahmen durch eine mündliche Vereinbarung angehoben worden war. Von den beiden Schlüsselpersonen, die zum Zeitpunkt der Vereinbarung allein anwesend waren, konnte jedoch nur eine als Zeuge einvernommen werden. Der Manager, der für die Gesellschaft die Verhandlungen geführt hatte, konnte nicht einvernommen werden, weil ihn das Gericht mit dem Unternehmen gleichsetzte.
Der Vertreter der Bank und jener der Gesellschaft waren als gleichwertige Verhandlungspartner aufgetreten. Beide waren autorisiert, für ihr jeweiliges Unternehmen zu sprechen. Es ist deshalb schwer einzusehen, warum nicht beiden gestattet wurde, als Zeugen auszusagen. Das beschwerdeführende Unternehmen mußte daher gegenüber der Bank einen entscheidenden Nachteil hinnehmen. Art. 6 (1) EMRK wurde somit verletzt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).